Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.04.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im zugrunde liegenden Verfahren hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageverfahrens versagt, in dem die Kläger geltend machen, die Höhe der Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II sei verfassungswidrig. Das Sozialgericht hat seine ablehnende Entscheidung darauf gestützt, dass zwar grundsätzlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes in Betracht komme, wenn den Beteiligten rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüber stünden, eine Ausnahme jedoch dann zu machen sei, wenn der Rechtssuchende mehrere parallelgelagerte Verfahren betreibe. Lasse sich die anwaltliche Beratung ohne wesentliche Änderungen auf alle übrigen Fälle übertragen, so gebiete es das Grundrecht auf Rechtschutzgleichheit nicht, dem unbemittelten Rechtssuchenden für jeden einzelnen Gegenstand erneut einen Rechtsanwalt beizuordnen (BVerfG, Beschluss v. 30.05.2011 1 BvR 3151/10 ). In solchen Verfahren sei zu unterstellen, dass auch ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftiger Weise keinen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen würde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben, denn die Kläger hätten bereits für streitige Zeiträume, die dem des anhängigen Verfahrens voraus gingen, Klagen erhoben (Verfahren S 49 AS 3270/11 und S 49 AS 4537/11 jeweils SG Duisburg).
Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Kläger am 08.04.2013 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 19.04.2013. Von dem Grundsatz, für Verfahren gleichen Inhalts keine weitere Prozesskostenhilfe zu bewilligen, sei vorliegend eine Ausnahme zu machen. Diese ergebe sich daraus, dass in den beim Sozialgericht Duisburg anhängig gemachten Klageverfahren S 49 AS 3270/11 und S 49 AS 4537/11 Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Bereits in dem Klageverfahren sei darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin zu 1) im Rahmen des Widerspruchsverfahren ausdrücklich beantragt habe, das Widerspruchsverfahren bis zum Vorliegen einer höchst richterlichen Entscheidung über die streitige Frage ruhen zu lassen. Dem sei der Beklagte jedoch nicht nachgekommen, sondern habe über die Widersprüche entschieden, sodass nunmehr auch das hier weitere Verfahren S 49 AS 4471/12 anhängig zu machen gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grunde nunmehr aus diesem Verfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt werde, obwohl dieses und das Verfahren S 49 AS 4537/11 zeitlich nach dem Verfahren S 49 AS3270/11 anhängig gemacht worden seien. Da der Beklagte der Anregung, das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, nicht gefolgt sei, sei den Klägern nunmehr im Gerichtsverfahren ein Anwalt beizuordnen. Bereits für das Widerspruchsverfahren vertrete das BSG die Auffassung, dass die Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur in ganz seltenen Ausnahmefällen verneint werden könne, dies müsse umso mehr auch für das Klageverfahren gelten.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden und überzeugenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, der sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Auch der Vortrag der Kläger zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht entscheidend, aus welchem Grunde in Parallelverfahren möglicherweise zu Unrecht Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Maßgeblich für die Bewilligung von PKH ist allein die tatsächliche und rechtliche Situation des anhängigen Klageverfahrens, für dessen Durchführung die Prozesskostenhilfe begehrt wird. Aus möglicherweise zu Unrecht ergangenen Entscheidungen kann kein Anspruch abgeleitet werden, dass diese Grundsätze auch in andere Verfahren übertragen werden. Die Kläger haben mit ihrer Beschwerde auch nicht vorgetragen, dass das anhängige Verfahren eine grundlegend abweichende Problematik von denen sich auf frühere Bewilligungszeiträume beziehende Klageverfahren aufweise, sie leiten ihren Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe alleine daraus ab, dass diese ihnen in den Parallelverfahren auch gewährt worden sei. Das ist jedoch nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 73a SGG, 114 ff. ZPO Zivilprozessordnung kein Prüfungskriterium. Aus diesem Grunde liegt auch der im Rahmen der Beschwerdebegründung dargestellte Ausnahmefall nicht vor.
Ebenso wenig ergibt sich eine abweichende Beurteilung aus dem Umstand, dass der Beklagte der Anregung der Klägerin nicht gefolgt ist, bereits das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen. Hierzu hat bereits das Sozialgericht ausgeführt, dass dieser Umstand allein nicht die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten begründe. Der Ansicht folgt der erkennende Senat und weist ausdrücklich darauf hin, dass er sich auch der vom Sozialgericht zitierten Rechtsprechung des 6. Senats des LSG NRW (Beschluss v. 26.10.2012 L 6 AS 1837/11 B ) hinsichtlich der hier streitigen Frage, PKH nicht für Parallelverfahren mit gleicher rechtlicher Problematik zu bewilligen, anschließt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 03.07.2013
Zuletzt verändert am: 03.07.2013