Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.08.2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und damit nach §§ 202 SGG, 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde ist unstatthaft. Nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG gelten für die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG die Regelungen des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Danach findet die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 S. 1 und S. 2 RVG).
Der Beschwerdewert bestimmt sich nach der Differenz zwischen der festgesetzten und der mit der Beschwerde geltend gemachten Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer (Beschluss des Senats vom 13.05.2011 – L 19 AS 726/11 B -, juris Rn 21). Vorliegend übersteigt die Beschwer nicht den Betrag von 200,- EUR. Das Sozialgericht hat durch Beschluss die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle von 166,60 EUR auf 202,30 EUR abgeändert. Damit beträgt die Beschwer für den Beschwerdeführer 35,07 EUR. Die dem Beschluss des Sozialgerichts beigefügte Kostengrundentscheidung begründet als Nebenentscheidung keine Beschwer für ein Rechtsmittelverfahren.
Das Sozialgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen. Eine Beschwerdezulassung durch das Landessozialgericht ist ausgeschlossen. Die Vorschriften des RVG sehen eine Zulassung der Beschwerde durch das Beschwerdegericht nicht vor.
Das Sozialgericht wird im Rahmen der vom Beschwerdeführer erhobenen Gegenvorstellung zu prüfen haben, ob es die Kostengrundentscheidung, die der Regelung des § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG widerspricht, aufrechterhält. Danach ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei und sind Kosten nicht zu erstatten. Einer Kostengrundentscheidung bedarf es nicht (Müller-Rabe/Burhoff, RVG, 18 Aufl., § 56 Rn 30).
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 RVG).
Kosten des Verfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Erstellt am: 29.10.2013
Zuletzt verändert am: 29.10.2013