NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten für eine selbst beschaffte Betriebshilfe zu erstatten.
Der 1966 geborene Kläger ist im Jahre 2005 landwirtschaftlicher Unternehmer und als solcher nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten gewesen. Er lebte mit seinem Vater KT, geb. am 00.00.1930, und seiner Mutter NT1, geb. am 00.00.1938, auf dem früher von seinen Eltern bewirtschafteten Hof. Am 02.10.2005 erkrankte die Mutter arbeitsunfähig. Der Kläger, der in der Vergangenheit bereits einige Male Betriebshilfen zu Lasten der Beklagten bei eigenen Erkrankungen in Anspruch genommen hatte, beantragte am 04.10.2005 wegen des Ausfalls der mitarbeitenden Familienangehörigen über den Betriebshilfsdienst und Maschinenring (BHD) Paderborn-Büren e.V. die Bewilligung von Betriebshilfe; bei der telefonischen Antragstellung gab er an, seine Mutter arbeite täglich sechs Stunden im Betrieb. Sie sei mit dem zwei Mal täglichen Melken der 103 Milchkühe, dem Tränken der rd. 200 Kälber und dem Reinigen der Milchkammer befasst. Darüber hinaus arbeite sie sechs Stunden täglich im Haushalt. Er teilte weiter mit, dass er eine selbst beschaffte betriebsfremde Betriebshilfe einsetzen wolle. Hierbei handelte es sich um den gelernten Bäcker NT2, der zunächst arbeitslos und im Rahmen einer Trainingsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit in dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers in der Zeit vom 23.05. – 05.06.2005 tätig gewesen war. Am 06.06.2005 war er von dem Kläger unbefristet auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung von zwölf Wochenstunden für 300,00 EUR Arbeitsentgelt pro Monat zuzüglich kostenloser Unterkunft und Verpflegung eingestellt worden. Das Beschäftigungsverhältnis bestand über den Zeitpunkt der o. g. Antragstellung hinaus. In seinem schriftlichen Antrag vom 08.10.2005 führte der Kläger ergänzend aus, seine Mutter sei normalerweise acht Stunden täglich im Betrieb und vier Stunden täglich im Haushalt eingesetzt. Die selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft solle täglich acht Stunden für folgende Arbeiten eingesetzt werden: Stall-, Feldarbeiten, Herbstbestellung, Grassilage, Maisernte.
Mit Bescheid vom 14.10.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Betriebshilfe aus Anlass der nachgewiesenen Krankenhausbehandlung der mitarbeitenden Mutter des Klägers ab und führte zur Begründung aus, die selbst beschaffte Ersatzkraft sei nicht betriebsfremd, da NT2 in einem fortwährenden Beschäftigungsverhältnis zu dem Kläger stehe. Eine Ersatzkraft über den BHD könne ebenfalls nicht zu ihren, der Beklagten, Lasten bestellt werden. Durch die Beschäftigungsaufnahme von NT2 in dem Betrieb des Klägers fehle es an der Erforderlichkeit der Leistung. Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch legte der Kläger eine Stundenaufstellung, deren Richtigkeit er selbst und der Betriebshelfer T2 unterschriftlich bestätigt hatten, vor. Danach hatte dieser durchgehend vom 03.10.2005 bis zum 23.11.2005 montags bis freitags acht, samstags und sonntags sechs Stunden in dem Betrieb des Klägers gearbeitet. Seine Tätigkeit war mit 10,00 EUR pro Stunde vergütet worden, so dass der Kläger den Erstattungsanspruch mit 3.880,00 EUR bezifferte. Ergänzend legte der Kläger eine von ihm und seiner Mutter unterzeichnete Erklärung vom 08.10.2005 vor. Danach nehme NT1 seine, des Klägers, Aufgaben als landwirtschaftlicher Unternehmer ständig wahr, d. h. ihr obliege neben der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes auch die Planung und Lenkung des Betriebes sowie der Ein- und Verkauf. Die Erklärung enthielt weiter den Hinweis, dass dem Kläger bekannt sei, dass mit dieser Übertragung die Bewilligung von Betriebshilfe für ihn ausgeschlossen sei. Seine, des Klägers Mutter, habe ebenso die Aufgaben in seinem landwirtschaftlichen Haushalt und die Haushaltsführung übernommen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2006 als unbegründet zurück: § 30 Ziff. 2 ihrer Satzung sehe zwar die Ausdehnung der Betriebshilfe auf versicherte mitarbeitende Familienangehörige vor, wenn diese die Aufgaben des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers ständig wahrnähmen. Allerdings sei nicht erkennbar, dass die Mutter des Klägers die geforderte "Quasi-Unternehmereigenschaft" besitze. Nach den Angaben des Klägers arbeite sie zwar im landwirtschaftlichen Betrieb mit, ohne jedoch die geforderte Unternehmereigenschaft inne zu haben. Selbst wenn davon ausgegangen werden könne, dass die Voraussetzungen des § 11 KVLG 1989 vorlägen, so scheitere die Gewährung der Betriebshilfe an der fehlenden Betriebsfremdheit der selbst beschafften Ersatzkraft. NT2 sei jedenfalls ab dem 06.06.2005 in die Hausgemeinschaft des Unternehmens aufgenommen und in dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers beschäftigt worden. Bereits vor diesem Hintergrund sei er nicht betriebsfremd. Auch Haushaltshilfe habe nicht gewährt werden können; denn NT2 sei aufgrund seiner Ausbildung als Bäcker in der Lage gewesen, den Haushalt währen der Arbeitsunfähigkeit der Mutter des Klägers weiterzuführen. Aufgrund der vorgelegten Stundennachweise sei davon auszugehen, dass er ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt worden sei.
Zur Begründung seiner am 01.03.2006 zu dem Sozialgericht (SG) Detmold erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, der Anspruch auf Betriebshilfe sei bereits deshalb gegeben, weil die selbst beschaffte Ersatzkraft zuvor in einem wesentlich geringeren Umfang beschäftigt gewesen und erst in Folge der Erkrankung seiner Mutter in Vollzeit tätig geworden sei. Im Übrigen sei er, der Kläger, zeitgleich selbst arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Somit sei er auch selbst gehindert gewesen, seinen landwirtschaftlichen Betrieb weiterzuführen. Ergänzend hat der Kläger eine Durchschrift des Arbeitsvertrags vom 30.05.2005 mit NT2 über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegt.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 zu verpflichten, Betriebshilfe für die Zeit vom 02.10.2005 bis zum 23.11.2005 aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit seiner Mutter NT1 an Stelle von Krankengeld zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung gewesen, der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage und sei daher nicht zu beanstanden. Die nachgeschobene Angabe des Klägers und seiner Mutter, wonach diese die landwirtschaftlichen unternehmerischen Aufgaben sowie die Führung des landwirtschaftlichen Haushalts ständig wahrnehme, sei nicht glaubhaft. Vielmehr gehe sie, die Beklagte, unverändert davon aus, dass der Kläger die für die Unternehmereigenschaft wesentlichen Funktionen der Planung und Lenkung des Unternehmens sowie des Ein- und Verkaufs selbst ausgeübt habe. In Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Haushaltshilfe hat die Beklagte vorgetragen, sie gehe weiter davon aus, dass die eingesetzte Ersatzkraft wegen des bereits zuvor begründeten Arbeitsvertrages nicht als betriebsfremd angesehen werden könne.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 15.10.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht nachgewiesen, dass die Mutter des Klägers dessen Aufgaben als landwirtschaftlicher Unternehmers ständig wahrnähme. Durch diese Vorschrift solle sichergestellt werden, dass nur in den Fällen Betriebshilfe auf Angehörige erstreckt werde, in denen die Führung des Unternehmens durch den Ausfall eines "Quasi-Unternehmers" gefährdet sei. Auch wenn die Mutter des Klägers eine entsprechende Erklärung am 08.10.2005 unterschrieben habe, so sei nicht ersichtlich, welche unternehmerischen Tätigkeiten sie wahrnehme. Vielmehr habe der Kläger selbst angegeben, dass seine Mutter täglich zweimal die Kühe melke, die Kälber tränke und die Milchkammer reinige. Daneben sei sie im Wesentlichen im Haushalt tätig. Im Übrigen habe der Kläger selbst einen Betriebshilfeanspruch für die eigene Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 13.06.2005 – 15.07.2005 geltend gemacht, so dass auch vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden könne, er werde in Zukunft auf die eigenen Betriebshilfeansprüche verzichten, wenn seine Mutter, ausgehend von der Erklärung vom 08.10.2005, nunmehr die Unternehmerposition inne habe.
Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Gewährung von Haushaltshilfe. Zu Recht weise die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Weiterführung des Haushalts durch den ständigen Mitarbeiter NT2 möglich gewesen sei, so dass es jedenfalls an der Erforderlichkeit der Haushaltshilfe im Sinne der oben genannten Vorschrift fehle. Selbst bei unterstellter Erforderlichkeit einer Betriebs- oder Haushaltshilfe bestehe der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für die selbst beschaffte Ersatzkraft nicht, da NT2 nicht betriebsfremd gewesen sei. Dieser sei bereits im Juni 2005 in die Hausgemeinschaft des klägerischen Unternehmens aufgenommen und seitdem in dem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt worden. Ob das Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit NT2 aufgrund der gewährten Unterkunft und Verpflegung nicht sogar Versicherungspflicht begründet habe, könne letztlich dahinstehen, denn jedenfalls lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ersatzkraft anderweitige Verpflichtungen habe aufgeben oder vernachlässigen müssen, um die Unterstützungsleistung für das Unternehmen des Klägers zu erbringen. NT2 sei von Beginn an in das klägerische Unternehmen eingegliedert gewesen. Dieser Umstand stehe der gesetzlich geforderten Betriebsfremdheit entgegen.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 03.11.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.11.2008 Berufung eingelegt. Ergänzend trägt er vor, er habe sich, als er NT2 als Ersatzkraft eingesetzt habe, in einer Notlage befunden. Von keiner Seite habe ihm ansonsten eine Ersatzkraft zur Verfügung gestellt werden können. Auch habe ihm ein Mitarbeiter der Beklagten, den er aber namentlich nicht benennen könne, die Auskunft erteilt, er könne als Betriebshelfer auch auf den bereits geringfügig im Betrieb beschäftigten NT2 zurückgreifen. Da seine Mutter im Betrieb neben ihm unternehmerische Aufgaben wahrnehme, sei bei ihrem Ausfall als "Quasi-Unternehmerin" Betriebshilfe zu bewilligen. Auf Nachfrage hat der Kläger angegeben, er habe 10,00 EUR pro Stunde für den Betriebshelfer angesetzt, auch wenn dieser für die geringfügige Tätigkeit nur rd. 5,50 EUR pro Stunde erhalten habe, weil er diesen Stundenlohn für erstattungsfähig gehalten habe. Er gehe davon aus, sei sich nicht ganz sicher, ob er die aufgelisteten 3.880,00 EUR an den Betriebshelfer ausgezahlt habe.
Der Kläger beantragt wörtlich,
das Urteil des SG Detmold vom 15.10.2008 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 zu verpflichten, Betriebshilfe aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit seiner Mutter NT1 vom 02.10.2005 bis zum 23.11.2005 anstelle von Krankengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie erachtet das angefochtene Urteil als zutreffend. Die Ausführungen des Klägers zur "Quasi-Unternehmereigenschaft" seiner Mutter seien vollkommen unsubstantiiert und ebenso wenig glaubhaft wie der erstmalige Vortrag bezüglich der scheinbar erteilten Auskunft eines ihrer, der Beklagten, Mitarbeiter zur Betriebsfremdheit des NT2. Ein entsprechender Aktenvermerk sei nicht vorhanden. Die Verwaltungsakte enthalte im Gegenteil über mehrere Seiten Ermittlungen zur Person des in Aussicht genommenen Betriebshelfers, die schließlich zur Verneinung des Merkmals der Betriebsfremdheit geführt hätten.
Auf Antrag der Beteiligten, die sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt haben, ist die Öffentlichkeit hergestellt und mündlich verhandelt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozess- und der Verwaltungsakte sowie der Akten des unter dem Az. S 5 (22) KR 22/06, SG Detmold (= L 16 KR 192/08, LSG NRW) geführten weiteren Verfahrens Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat durch die Berichterstatterin entscheiden können, denn die Beteiligten haben sich mit einer Einzelrichterentscheidung gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht mit Urteil vom 15.10.2008 die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 ist rechtmäßig. Dem Kläger, der seinem gemäß § 106 Abs. 1 i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG auszulegenden Begehren nach die Erstattung der verauslagten Betriebshilfe in Höhe von 3.880,00 EUR aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit seiner Mutter NT1 in der Zeit vom 02.10.2005 bis zum 23.11.2005 anstelle von Krankengeld begehrt, steht ein solcher Anspruch nicht zu. Die Beklagte hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Betriebs- bzw. Haushaltshilfe verneint.
Gemäß § 9 Abs. 1 KVLG 1989 erhalten nach § 2 versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer anstelle von Krankengeld Betriebshilfe nach Maßgabe der folgenden Absätze. Betriebshilfe wird nach Abs. 2 der Vorschrift während der Krankenhausbehandlung des landwirtschaftlichen Unternehmers oder während einer medizinischen Kurmaßnahme nach § 23 Abs. 2 oder 4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährt, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Die Satzung kann nach § 9 Abs. 3 KVLG 1989 bestimmen, dass Betriebshilfe während einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Dabei kann die Satzung gemäß § 9 Abs. 4 KVLG 1989 die Betriebshilfe erstrecken auf den Ehegatten oder den Lebenspartner des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers, die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen sowie auf Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden. Demgemäß erstreckt § 30 der Satzung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung vom 24.05.2005 die Betriebshilfe als Mehrleistung u. a. auf versicherte mitarbeitende Familienangehörige, wenn sie die Aufgaben des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers ständig wahrnehmen. Gemäß § 10 Abs. 1 KVLG 1989 kann die Satzung der Krankenkasse bestimmen, dass für landwirtschaftliche Unternehmer Haushaltshilfe gewährt wird, wenn dem Versicherten oder dem versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen, letzterem, sofern er die Aufgaben des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers ständig wahrnimmt, wegen Krankheit oder einer medizinischen Kurmaßnahme nach § 23 Abs. 2 oder 4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 SGB V die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Als Mehrleistung erbringt die Krankenkasse gemäß § 32 der Satzung der Beklagten Haushaltshilfe unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie Betriebshilfe, wenn die Weiterführung des landwirtschaftlichen Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicher zu stellen ist und sofern nicht Betriebshilfe gewährt wird. Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird gemäß § 34 der Satzung eine Ersatzkraft gestellt. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund davon abzusehen, werden die Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Gemäß § 36 Abs. 2 der Satzung ist die Erstattung der Kosten einer selbst beschafften Ersatzkraft nur zulässig, wenn die Ersatzkraft betriebsfremd ist. Zu den betriebsfremden Ersatzkräften zählen Personen, die sonst nicht im Betrieb tätig sind oder aushelfen; eine – nicht wesentliche – Aushilfe bleibt außer Betracht. Betriebsfremdheit liegt nicht vor, wenn auch sonst im Betrieb mithelfende Angehörige die Arbeit des landwirtschaftlichen Unternehmers übernehmen und eine zusätzliche Arbeitskraft nicht eingestellt wird. Als angemessen werden die nachgewiesenen Aufwendungen gemäß § 36 Abs. 6 der Satzung bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,95 v. H. der sich aus § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ergebenden monatlichen Bezugsgröße, auf- oder abgerundet auf den nächsten geraden Euro-Betrag angesehen, bei einem acht Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft.
Sofern der Berufungsantrag des Klägers auch einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe gemäß § 10 Abs. 1 KVLG 1989 i. V. m. § 32 der Satzung der Beklagten umfassen sollte, wäre ein solcher Anspruch nicht gegeben. Zwar ist die mithelfende Familienangehörige NT1 im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend arbeitsunfähig gewesen; entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen liegen für den gesamten Zeitraum vor. Auch entspricht es der typischen Rollenverteilung, dass sie den mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn, dem Kläger, gemeinsam bestehenden Haushalt führt. Der Anspruch scheitert jedoch – zusätzlich zu den vom SG zutreffend herausgearbeiteten Gründen – bereits daran, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass ihm Kosten einer selbst beschafften Haushaltshilfe überhaupt entstanden sind; insbesondere ist der Senat davon überzeugt, dass der Betriebshelfer T2 nicht gegen Entlohnung Arbeiten im Haushalt übernommen hat. Bezüglich des Aufgabenbereiches des Betriebshelfers T2 hat der Kläger wiederholt vorgetragen, dessen Einsatzgebiete seien die tägliche Stallarbeit, Feldarbeiten, die Herbstbestellung, die Grassilage und die Maisernte gewesen. Die entgeltliche Führung des Haushalts hat ihm gerade nicht oblegen. Stundenaufstellungen Dritter hat der Kläger nicht vorgelegt.
Das SG hat ebenfalls zutreffend entschieden, dass kein Anspruch auf Betriebshilfe in Form der Erstattung der angemessenen Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft besteht. Es fehlt bei der Mutter des Klägers bereits an der Eigenschaft einer "Quasi-Unternehmerin". Der Kläger verkennt insoweit, dass er die Unternehmereigenschaft nicht nach Belieben je nach Betroffensein von einer Krankheit sich selbst bzw. seiner Mutter bzw. beiden gleichberechtigt zuordnen kann. § 10 Abs. 1 KVLG 1989 i. V. m. § 30 der Satzung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung regeln vielmehr unzweifelhaft, dass ein Anspruch auf Betriebshilfe nur entweder bei Ausfall des landwirtschaftlichen Unternehmers selbst (so der Regelfall) oder – falls es zu einer Begründung der "Quasi-Unternehmereigenschaft" bei einem Dritten gekommen ist – bei Ausfall des "Quasi-Unternehmers" (so der Ausnahmefall) entsteht. Soweit der Kläger rechtsirrig davon ausgegangen sein sollte, die Unternehmereigenschaft könne parallel bei mehreren Personen angesiedelt sein, bei deren krankheitsbedingtem Ausfall jeweils ein Anspruch auf Betriebshilfe entstehe, so vermag dies keinen Anspruch auf Betriebshilfe zu begründen. Durch das Tatbestandsmerkmal "ständig" setzt ein Anspruch auf Betriebshilfe bei Ausfall nur des "Quasi-Unternehmer" voraus, dass es sich bei der Begründung der Quasi-Unternehmereigenschaft um eine dauerhafte Übertragung der Verantwortlichkeit für den Betrieb handelt. Daran bestehen erhebliche Zweifel, die der Kläger auch nicht auszuräumen vermocht hat. Die früheren Leistungsfälle, in denen der Kläger Betriebshilfe für den eigenen krankheitsbedingten Arbeitsausfall zu Lasten der Beklagten in Anspruch genommen hat, machen deutlich, dass der Kläger selbst, wie auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten, das landwirtschaftliche Unternehmen geleitet hat. Des Weiteren hat der Kläger bei der Bezeichnung der Aufgaben im Betrieb, die seine Mutter vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit übernommen hatte, keine einzige mit Leitungsfunktion genannt. Die vorgelegte Erklärung vom 08.10.2005 zur "Quasi-Unternehmereigenschaft" seiner Mutter, die dazu in völligem Widerspruch steht, ist nicht glaubhaft. Der Kläger hat keinerlei Angaben gemacht, warum und wann er die Führung des Betriebes auf seine zum damaligen Zeitpunkt 67-jährige Mutter hätte übertragen sollen.
Darüber hinaus hat es sich bei dem Betriebshelfer T2 auch nicht um eine betriebsfremde Person gehandelt. Das SG hat auch insoweit vollkommen zutreffend dargelegt, dass die bereits vor dem Einsatz als Betriebshelfer begründete geringfügige Beschäftigung einer Betriebsfremdheit entgegen steht. Der Senat nimmt zur Begründung gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe seitens eines Mitarbeiters der Beklagten eine anders lautende mündliche Auskunft erhalten, so ist dies unbeachtlich. Zum einen scheitert ein Anspruch des Klägers bereits an der fehlenden "Quasi-Unternehmereigenschaft" seiner Mutter. Zum anderen setzte eine rechtlich insoweit allein relevante sog. Zusicherung gemäß § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zwingend die Schriftform voraus, an der es vorliegend fehlt.
Soweit der Kläger schließlich vorträgt, er sei im fraglichen Zeitraum selbst erkrankt gewesen, so steht einem Anspruch auf Betriebshilfe wegen seiner eigenen Arbeitsunfähigkeit entgegen, dass er keinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt und die Arbeitsunfähigkeit auch zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass zur Zulassung der Revision hat nicht bestanden, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Erstellt am: 07.09.2009
Zuletzt verändert am: 07.09.2009