Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 09.04.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie über den 23.09.1999 hinaus bei der beklagten Krankenkasse familienversichert ist.
Die am 00.00.1994 geborene Klägerin ist die Tochter der Beigeladenen und des Herrn C T (im Folgenden T), die am 23.09.1999 – nach der Geburt der Klägerin – geheiratet haben. Der Vater der Klägerin ist seit dem 01.07.1997 privat krankenversichert und erzielt ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat 1/12 der Gesamtarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen der bei der Beklagten krankenversicherten Beigeladenen.
Nachdem die Beklagte von der privaten Krankenversicherung des Vaters der Klägerin und der Höhe der jeweiligen Einkommen Kenntnis erhalten hatte, beendete sie durch Bescheid vom 21.08.2001 die Familienversicherung der Klägerin mit Wirkung zum 23.09.1999.
Dagegen legte die Klägerin am 18.09.2001 Widerspruch ein, mit dem sie vorbrachte, die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sei verfassungswidrig; die Klägerin dürfe durch die nachträgliche Eheschließung ihrer Eltern nicht den Fortfall der Familienversicherung erleiden.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 30.10.2001 mit der Begründung zurück, ihrer Auffassung nach sei § 10 Abs. 3 SGB V verfassungsgemäß.
Die Klägerin hat am 28.11.2001 Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben, mit der sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt hat.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 09.04.2003 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihr am 30.04.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.05.2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung bringt sie vor: Die Entscheidungen des BSG vom 21.01.2001 (Az.: B 12 KR 5/00 R und B 12 KR 12/00 R) beträfen die Einbeziehung ehelich geborener Kinder in die Familienversicherung. Im Gegensatz dazu gehe es hier um den nachträglichen Ausschluss eines nichtehelich geborenen Kindes aus der Familienversicherung. Dies sei mit Art. 6 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Besonders unerträglich sei die Verwaltungspraxis, wonach der Statusverlust des Kindes ohne besonderen Rechtsetzungsakt kraft Gesetzes eintrete.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 09.04.2003 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2001 festzustellen, dass die Klägerin über den 23.09.1999 hinaus familienversichert ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide vom 21.08.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 30.10.2001 sind rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin über den 23.09.1999 hinaus nicht familienversichert ist.
Die Voraussetzungen, unter denen Kinder von Mitgliedern – wie hier die Klägerin als Tochter der Beigeladenen – in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, regelt § 10 SGB V. Absatz 3 dieser Vorschrift bestimmt, dass Kinder nicht versichert sind, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Einkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall – was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist – erfüllt: Der Vater der Klägerin ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und sein Gesamteinkommen übersteigt die in dieser Vorschrift genannten Größenordnungen.
Der Ausschluss der Klägerin aus der Familienversicherung aufgrund dieser Vorschrift ist auch nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden (Urteil vom 20.11.2002, Az.: 1 BvR 624/01), dass Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes es nicht gebietet, die Familienversicherung so auszugestalten, dass Leistungen ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der miteinander verheirateten Eltern erbracht werden müssen. Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung des Personenkreises, den er in die Familienversicherung einbezieht und bei der Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen er Kinder von ihnen ausschließt, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen und insbesondere der Eltern abstellen und damit den Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit zur Geltung bringen. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz verbietet es ihm nicht, die Vorteile einer beitragsfreien Krankenversicherung der Kinder von einer derartigen Prüfung abhängig zu machen (Bundesverfassungsgericht a.a.O).
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz auch nicht etwa deshalb vor, weil im vorliegenden Fall die Eltern der Klägerin erst nach ihrer Geburt geheiratet und die Folge des Ausschlusses aus der Familienversicherung erst infolge der Heirat eingetreten ist. Der Senat vermag in dieser Tatsache ein relevantes Unterscheidungsmerkmal zu der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fallgestaltung nicht zu erblicken. Entscheidend ist allein, dass die Klägerin aufgrund der Eheschließung ihrer Eltern die gleiche rechtliche Stellung erlangt hat, die auch einem ehelich geborenen Kind von vornherein zukommt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) die verschiedene Behandlung von Ehen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften in Bezug auf die Familienversicherung von Kindern nicht als einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz gewertet hat. Zwar untersagt Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz dem Gesetzgeber, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu diskriminieren, insbesondere Verheiratete gegenüber Nichtverheirateten bei der Gewährung rechtlicher Vorteile zu benachteiligen. Eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung ist allerdings hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt. Diese Erwägungen treffen auch auf die hier vorliegende Fallgestaltung zu. Die Auffassung der Klägerin, an das Eingehen der Ehe dürften keine wie auch immer gearteten rechtlichen Nachteile geknüpft werden, ist – vgl. Bundesverfassungsgericht a.a.O. – nicht zutreffend.
Ebensowenig vermag der von der Klägerin ins Feld geführte Umstand der Beendigung der Familienversicherung kraft Gesetzes eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift zu begründen. Für die Klägerin besteht die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V eine freiwillige Versicherung bei der Beklagten zu begründen, so dass insoweit Krankenversicherungsschutz gewährleistet ist. Als Minderjährige ist die Klägerin dabei – wie im Übrigen auch – auf das Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter angewiesen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit aus diesem Umstand im vorliegenden Fall eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 10 Abs 3 SGB V abgeleitet werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
Erstellt am: 16.04.2004
Zuletzt verändert am: 16.04.2004