NzB als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 1. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Gerichtskosten wegen mißbräuchlicher Rechtsverfolgung bei Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels in Höhe von 500 EUR (fünfhundert EUR) auferlegt; Terminskosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger, eigenen Angaben zufolge Landwirtschaftsmeister und staatlich geprüfter Landwirt, war und ist als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer Pflichtmitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse. Die Beteiligten streiten, ob die beklagte Kasse verpflichtet ist, dem Kläger erteilte, bestandskräftige Beitragsbescheide der vormaligen Westfälischen Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse für die Jahre 1996 bis 2000 (vom 29.12.1995, 20.12.1996, 7.1.1998, 28.12.1998 und vom 28.12.1999 ) in der Fassung eines Änderungsbescheides vom 30.5.2000 in ihrer Höhe zugunsten des Klägers zu korrigieren.
Die Westfälische Landwirtschaftliche Krankenkasse hatte die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge ihrer Satzung entsprechend auf der Grundlage des Flächenwerts berechnet (§§ 28 und 29, ab der Fassung des 9. Nachtrags vom 2.12.1997 §§ 39 und 40 jetzt §§ 43 und 44 der Satzung) und dem Kläger ab dem 1.1.2000 einen Beitrag zur Krankenkasse von monatlich 444.- DM abverlangt. Der Kläger beansprucht die Festsetzung seiner Beiträge zur Krankenversicherung auf der Grundlage der tatsächlich von ihm erzielten Einkünfte.
Nach den dem Kläger erteilten Steuerbescheiden hatte er in den Jahren 1996 bis 2000 ausschließlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die wegen ihrer Höhe zwischen jährlich 14.000 und 18.323 DM steuerfrei blieben.
In einem vorangegangen Verfahren (S 16 KR 23/00 SG Detmold) hatte sich der Kläger gegen einen Bescheid der Landwirtschaftlichen Kasse gewandt, mit dem diese Beitragsschulden saldiert und Nebenkosten festgesetzt hatte. Nach dem Hinweis des Sozialgerichts (SG), daß der dort angefochtene Bescheid eine eigenständige Regelung der Beitragshöhe nicht beinhalte, beantragte der Kläger am 19.10.2001 auf Anregung des SG im Termin zur Erörterung auch einer weiteren Streitsache (S16 KR 23/00 SG Detmold), die Beitragshöhe im Zugunstenwege nach § 44 des Sozialgesetzbuches (SGB) X zu überprüfen. Die Beklagte erklärte sich dazu bereit.
Mit ihrer hier angefochtenen Entscheidung entschied die Beklagte, die Abänderung der vom Kläger angezweifelten Beitragsbescheide aus den Jahren 1996 bis 2000 sei nicht möglich (Bescheid vom 22.11.2001 und nach Klageerhebung am 19.12.2001 erteilter, den Widerspruch des Klägers in der Sache zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 22.2.2002).
Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht: schon in seinen bisherigen Verfahren S 16 KR 23/00, 62/01 und 21/01 habe er beantragt, die Beitragseinstufung nach seinem Einkommen vorzunehmen; er beantrage nach wie vor, die Beklagte zu verurteilen, ihm Beitragsbescheide zu erteilen, die auf der Basis seines Arbeitsbedarfs bzw. seiner Einkommensverhältnisse zu errechnen seien; es handle sich um eine nicht hinzunehmende Ungleichbehandlung von selbständigen, pflichtversicherten Landwirten und pflichtversicherten Arbeitnehmern und Rentnern.
Der Kläger hat vor dem SG beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.9.2002 zu verurteilen, die Bescheide vom 29.12.1995, 20.12.1996, 7.1.1998, 28.12.1998, 28.12.1999 und 30.5.2000 zurückzunehmen und die Beitragseinstufung nach seinen tatsächlichen Einkommensverhältnissen vorzunehmen.
Die Beklagte hat vor dem SG beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG Detmold hat die Klage mit Urteil vom 1. Dezember 2004 aus den Gründen der angefochtenen Bescheide abgewiesen.
Der Kläger hat gegen das Urteil – seinem damaligen Bevollmächtigten zugestellt am 18.12.2004 – am 18.1.2005 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein Vorbringen und trägt vor: das Urteil des SG habe nur eine Richterin mit sattem Bauch sprechen können; er glaube nicht, daß diese Richterin in der Lage sei, Recht im Namen des Volkes zu sprechen; wahrscheinlich erst dann, wenn diese Richterin bei ihrem Monatseinkommen von 2.500 EUR selbst Sozialabzüge in Höhe von 2000 EUR hätte; er habe eine Monatseinkommen von durchschnittlich ca. 500 EUR und müsse dafür für alle drei Sozialkassen (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft und Alterskasse) monatlich ca. 430 EUR zahlen; er stelle auch dem LSG dieselbe Frage wie dem Sozialgericht: wovon solle er leben?; er habe bereits beim SG beantragt, das Verfassungsgericht zu fragen, inwieweit noch die Gleichbehandlung nach Art 3 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet sei, wenn die Landwirtschaftliche Krankenkasse in ihrem Mitgliederbestand einen Teil nach dem Einkommen und den anderen Teil nach der Flächengröße zur Beitragszahlung heranziehe; bei einer Beitragszahlung nach seinem Einkommen müßte er für die Krankenkasse lediglich 70 EUR monatlich zahlen; die Beitragsveranlagung nach Flächengröße möge in den 80-er Jahren noch rechtens gewesen sein, in den letzten Jahren sei aber das Einkommen der Bauern dramatisch gesunken (Osterweiterung); beim Gang zum Sozialamt würde er seine Ländereien verlieren; nach dem beigefügten Zeitungsartikel vom 14.4.2005 "Sozialversicherung reformieren", habe sich der parlamentarische Staatssekretär Berninger für eine grundlegende Überarbeitung des Systems der agrarsozialen Sicherung ausgesprochen; der Bayerische Bauernverband schlage vor, für alle Versicherten das Gesamteinkommen als Grundlage für den künftigen Beitrag heranzuziehen. Wegen der Brisanz seines Falles (betroffen sei nicht er allein, sondern über 50.000 Kleinbauern) und wegen der unsozialen Grundeinstellung des Berichterstatters in der Antwort auf seine Fragen (Schreiben vom 30.5. und 20.7.2006) sehe er sich gezwungen, seinen Fall dem Fernsehen und der Bildzeitung bekanntzugeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 1.12.2004 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag (vgl. Seite 4 des angefochtenen Urteils) zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt ihrer Satzungen und der angefochtenen Bescheide.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze in beiden Rechtszügen Bezug genommen. Außer den Streitakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der Beklagten (einschließlich Satzungen) sowie die o.a. weiteren Akten des SG Detmold).
Entscheidungsgründe:
Der Senat beläßt es zur Begründung seiner Entscheidung bei ergänzenden Bemerkungen, denn er weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück und sieht daher gemäß § 153 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
§ 40 Abs 1 S. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20.12.1988 ( BGBl 2477 – KVLG 1989) bestimmt in seiner bis heute unveränderten Fassung, daß die Satzung die Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab bestimmt. Die Vertreterversammlungen der Westfälischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse, in der auch die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte vertreten waren (§ 47 Abs 2 SGB IV), haben sich insoweit in den von ihnen für den hier streitigen Zeitraum (1996 bis 2000) beschlossenen und vom Landesversicherungssamt Nordrhein-Westfalen genehmigten Satzungen für die Zugrundelegung des Flächenwertes als "anderen angemessenen Maßstab" iS von § 40 Abs 1 S. 2 KVLG 1989 entschieden – so wie die Westfälische Landwirtschaftliche Krankenkasse dies dem Kläger bereits in dem von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Widerspruchsbescheid vom 21.3.1988 zur Vorläufervorschrift des § 65 KVLG mitgeteilt und erläutert hatte. Die Westfälische Landwirtschaftliche Krankenkasse hat die entsprechenden Vorgaben ihrer hier maßgeblichen Satzungen in den bindend gewordenen Bescheiden für die Jahre 1996 bis 2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.5.2000 sachlich und rechnerisch zutreffend umgesetzt. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Es konnte danach insgesamt nicht davon ausgegangen werden, daß das Recht seinerzeit unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden wäre, der sich als unrichtig erwiesen hätte, geschweige denn davon, daß deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben wären. Die Beklagte durfte mithin die damaligen Bescheide nicht nach § 44 Abs 1 S. 1 SGB X zurücknehmen; sie hat die früheren Bescheide mit den hier angefochtenen Bescheiden mit Recht bestätigt.
Soweit der Kläger demgegenüber aus Art 11 Nr 18 a) aa) – cc) und c) des Agrarsozialreformgesetzes 1995 (ASRG) vom 29.7.1994 (BGBl 1890) herzuleiten sucht, daß danach bis zum 31.12.1999 stets die tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Beitragsbemessung des landwirtschaftlichen Unternehmers maßgebend gewesen seien, bedarf es keiner Erörterungen, inwieweit dies aus dieser Fassung des Gesetzes hätte hergeleitet werden können, denn diese Fassung des Gesetzes ist niemals in Kraft getreten. Sie sollte nach Art 48 des ASRG 1995 zum 1.1.1999, alsdann ( Art 5 des Gesetzes vom G 23.6.97 BGBl 1520) zum 1.1.2001 in Kraft treten, war aber bereits durch das GKV-Reformgesetz vom 22.12.1999 (BGBl 2626) mit Wirkung vom 1.1.2000 aufgehoben (Art 12 und 22 Abs 5 aaO) und damit gegenstandlos geworden.
Was die Zulässigkeit des Rückgriffs auf den Flächenwert als "anderen angemessen Maßstab" der Beitragserhebung anbetrifft, so hat der Senat im übrigen – darauf ist bereits mit Schreiben des Gerichts vom 11.7.2006 hingewiesen worden – schon mit Urteil vom 12.4.1979 (L 16 Kr 164/77 LSG NW) entschieden, daß es grundsätzlich ein zulässiger "anderer angemessener Maßstab" iS des KVLG ist, wenn eine Kasse (dort die Krankenkasse für den Gartenbau) die Beiträge auf der Grundlage von Durchschnittswerten wie dem Hektarwert der Gemeinde festsetzt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat das Urteil des erkennenden Senats bestätigt (Entsch. v. 31.7.1980 11 RK 7/79 = BSGE 50,179 = SozR 5420 § 65 Nr 4). An dieser Rechtsprechung, die die tatsächlichen Einkünfte des landwirtschaftlichen Unternehmers hintanstellt, haben der erkennende Senat und das BSG in der Folgezeit stets festgehalten (BSG Urt.v. 13.12.1984 11 RK 7/83 = BSGE 57,280; Urt. des Senats vom 24.11.1988 L 16 Kr 143/85 LSG NW und v. 31.7.2003 L 16 KR 133/01 LSG NW). Auf das o.a. Urteil des BSG vom 13.12.1984 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 16.9.1986 (2 BvR 357/85 = SozR 5850 § 1 Nr 12) erkannt: es sei nicht verfassungswidrig, Waldflächen bestimmter Größe – selbst bei angeblich äußerst minderwertigen Beständen – als eine Existenzgrundlage iS von § 1 Abs 4 GAL anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit eine Existenz von der Erträgen der Fläche tatsächlich bestritten werde.
Würde man den hier klagenden Unternehmer entsprechend seinen mit Gesetz, Satzung und Rechtsprechung mithin nicht in Einklang zu bringenden Vorstellungen wie einen "normalen" Versicherten behandeln und auf der Grundlage seiner Einkünfte zur Beitragszahlung heranziehen , müßte er – auch darauf ist der Kläger bereits hingewiesen – sogar einen höheren Beitrag zahlen! Hauptberuflich selbständigen, in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten wird nämlich auch – unabhängig von ihren tatsächlichen Einkünften, also selbst wenn sie keine Einkünfte erzielen – nach § 240 Abs 4 SGB V ein fiktives Mindesteinkommen zugeordnet, damit sie nicht auf Kosten anderer versichert sind. Dieses Mindesteinkommen betrug anhaltsweise im letzten hier streitigen Jahr 2000 3360 DM. Hätte der klagende Unternehmer auf dieses Einkommen den durchschnittlichen Beitragssatz in der Krankenversicherung von damals 13,5 % zahlen müssen, so hätte sich sein Krankenversicherungsbeitrag auf monatlich 453,60 DM belaufen; der ihm von der Beklagten ab dem 1.1.2000 abverlangte Beitrag betrug, wie dargelegt, 444.- DM!
Der vom Kläger angestellte Vergleich mit pflichtversicherten Arbeitnehmern und Rentnern verbietet sich ganz offensichtlich nicht nur wegen der Unterschiedlichkeit des Rechts, der andersartigen Leistungen im Bereich des KVLG (vgl. etwa die Betriebshilfe aus § 9 KVLG 1989) und der unterschiedlichen Chancen und Risiken der Gewinnerzielung von Arbeitnehmern und Unternehmern, sondern vor allem, weil man bei Arbeitnehmern die tatsächlichen Einkünfte ohne weiteres von der Lohn-/Gehaltsabrechnung ablesen kann, während man beim Unternehmer weitgehend auf dessen eigene Darlegungen und die Deutung seiner eigenen Angaben angewiesen ist, will man sich ein Bild von seinen tatsächlichen Einkünften machen. Wohl eben weil dies Schwierigkeiten bereitet und wegen der Gestaltungsmöglichkeiten für Selbständige im Rahmen des Steuerrechts, haben die landwirtschaftlichen Kassen von den in § 40 KVLG zugelassenen Möglichkeiten vielfach, vielleicht sogar allseits, den Maßstab der Beitragsfestsetzung nach dem ohne weiteres objektivierbaren Flächenwert gewählt. Auch daß die landwirtschaftlichen Kassen die Beiträge für die bei ihnen versicherten Unternehmer nach anderen Grundsätzen bemessen als für die weiteren bei ihnen versicherten Personenkreise, beinhaltet ganz offensichtlich keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, keine unzulässige Ungleichbehandlung von Gleichem, sondern die gebotene Ungleichbehandlung von Ungleichem.
Nach dem Eindruck des Senats aus der mündlichen Verhandlung ist dies alles auch für den Kläger ohne weiteres nachvollziehbar. Er ist lediglich nicht bereit, die von ihm durchaus als korrekt erkannte Umsetzung der bestehende Gesetzes- und Satzungslage hinzunehmen, weil er Gesetz und/oder Satzung als "Todesstoß für die Kleinbauern" betrachtet. Soweit er sich damit anschickt oder vorgibt, Anliegen der Kleinbauern vertreten zu wollen, begibt er sich dabei aber nicht auf den dafür vorgesehenen politischen Weg, sondern sucht der Beklagten seine bauernpolitischen Vorstellungen im Wege einer wiederholten Inanspruchnahme der Gerichte in Beitragsstreitigkeiten aufzuzwingen, obwohl auch er durchaus erkennen kann, daß dies erfolglos bleiben muß, daß andere Versicherte und der Staat (vgl. § 37 KVLG 1989) nicht über den Weg einer Senkung des Krankenversicherungsbeitrags nach dem Maß versteuerter Einkünfte gezwungen werden können, zum Erhalt unrentabler landwirtschaftlicher Unternehmen beizutragen. Nachdem der Vorsitzende des Senats den Kläger in der mündlichen Verhandlung § 192 Abs 1 S. 1 Nr 2 SGG entsprechend auf die Mißbräuchlichkeit einer solchen Rechtsverfolgung hingewiesen hat, hat der Senat Anlaß gesehen, den Kläger nach Fortführung des Rechtsstreits an den durch ihn verursachten Mehrkosten der allgemeinen Gerichtshaltung (schriftliches Absetzen eines weiteren Urteils) mit einem Betrag von 500 EUR zu beteiligen. Dies wäre angesichts der mutwilligen Prozeßführung des Klägers gerechtfertigt auch dann, wenn er nur über geringe Einkünfte verfügen würde. Kommt es danach auch nicht mehr entscheidend darauf an, so hat der Kläger aber ohnehin auf den o.a. Hinweis der Rechtsmissbräuchlichkeit erklärt, ein Betrag von vielleicht 1500 EUR, über den gesprochen worden sei, sei er durchaus bereit zu zahlen, um die Angelegenheit zu klären, ob die rechtliche Regelung verfassungsgemäß sei; und ohnehin hat der Kläger vor dem Senat eingeräumt, daß es ihm gelungen sei, die sich nach seiner Erklärung vom 27.9.2000 noch auf 100.000 DM belaufende dingliche Belastung seines Hofes im Wert 1 Mio DM auf 40.000 DM zu senken.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen mögen politisch von grundsätzlicher Bedeutung sein; den anstehenden Rechtsfragen konnte nach der o.a. höchstrichterlichen Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts grundsätzliche Bedeutung nicht mehr beigemessen werden (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); auch weicht das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG nicht ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Erstellt am: 03.05.2007
Zuletzt verändert am: 03.05.2007