Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 24.03.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beendigung des beruflichen Rehabilitations(REHA)-Vorgangs des Klägers durch die Beklagte rechtswidrig war.
Mit Bescheid vom 21.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 24.06.2003 auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche REHA) ab. Das Sozialgericht (SG) hob mit Gerichtsbescheid vom 05.11.2004 diese Bescheide gem. § 131 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen für erforderlich gehaltener Sachaufklärung auf. Auf die daraufhin von der Beklagten an den Kläger gerichteten Anfrage, wann es ihm unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beschwerden möglich sei, zu einer ärztlichen Untersuchung vorzusprechen, anwortete der Kläger mit Schreiben vom 11.01.2005 wie folgt: Da er leider nicht in die Zukunft sehen könne, vermöge er nicht anzugeben, wann er wieder erwerbsfähig sein werde. Dazu legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 07.01.2005 vor, wonach die seit 28.08.2003 vorliegende Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 21.01.2005 dauern werde.
Daraufhin schloss die Beklagte mit Bescheid vom 02.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2005 den beruflichen REHA-Vorgang des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung kämen in absehbarer Zeit nicht in Betracht, weil wegen der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht abzusehen sei, wann er wieder erwerbsfähig sei.
Am 12.09.2005 hat der Kläger vor dem SG Münster Klage erhoben wegen Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Diese hat er damit begründet, dass die Beklagte eine weitere notwendige psychiatrische Begutachtung nicht abgewartet, sondern bereits am 09.08.2005 einen Widerspruchsbescheid erlassen habe, so dass er gezwungen gewesen sei, Klage zu erheben. Das alles sei unzumutbar und skandalös.
Der Kläger, der die Hauptsache für erledigt erklärt hat, hat beantragt,
festzustellen, dass Rechtswidrigkeit vorliegt und die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen sind.
Der Kläger hat geltend gemacht, anscheinend habe die Beklagte den Gerichtsbescheid vom 05.11.2004 ignoriert. Allein das sei schon rechtswidrig. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass er auf Dauer nicht erwerbsfähig sei. Da er seit dem 28.08.2003 ununterbrochen arbeitsunfähig und die Untersuchungen ergeben hätten, dass er auf Dauer erwerbsunfähig sei, schieden Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung aus.
Die Beklagte hat sich im Klageverfahren zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt: "Die Klage ist unzulässig.
Nachdem der Kläger die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2005 durch Schriftsatz vom 27.01.2006, bei Gericht am 01.02.2006 eingegangen, für erledigt erklärt hat, ist Streitgegenstand nur noch das Begehren des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit.
Eine solche Feststellungsklage ist unzulässig.
Es ist vom Kläger weder dargelegt worden noch für das Gericht erkennbar, welches besondere Feststellungsinteresse vorliegen sollte, dass Rechtswidrigkeit vorliege. Ein solches wäre aber erforderlich, um ein Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage, sei es als Feststellungsklage oder als Fortsetzungsfeststellungsklage, bejahen zu können.
Allein die Einschätzung des Klägers, die Vorgehensweise der Beklagten sei aus seiner Sicht unzumutbar und rechtswidrig, rechtfertigt ein besonderes Feststellungsinteresse nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Die Beklagte ist nicht zur Kostentragung verpflichtet. Der Kläger hat im Ergebnis nicht obsiegt, denn Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben wurden ihm nicht bewilligt. Eine Kostentragungspflicht der Beklagten rechtfertigt sich auch nicht teilweise unter dem Aspekt, dass die Beklagte nach Auffassung des Klägers zur Klageerhebung deshalb Veranlassung gegeben habe, weil sie die psychologische Begutachtung entgegen der Anregung des Dr. Adämmer nicht abgewartet habe. Tatsächlich nämlich hat die Beklagte die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt aufgrund der Angaben des Klägers selbst, dass er arbeitsunfähig sei und nicht absehen könne, wann er wieder erwerbsfähig sein werde. Der Kläger hat den Widerspruch lediglich aus Fristwahrungsgründen eingelegt, diesen jedoch nicht begründet. Zudem hatte der Kläger dargelegt, es bestehe weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte über diesen Widerspruch mit Datum vom 09.08.2005 entschieden hat. Zudem war der Kläger darauf hingewiesen worden bereits mit Bescheid vom 02.02.2005, er habe jederzeit erneut die Möglichkeit, einen Antrag auf Leistungen zur beruflichen Eingliederung zu stellen."
Gegen den ihm am 25.03.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.03.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung verweist er unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 04.07.2006, eines Briefes des Zahnarztes van Dijk vom 02.07.2006, eines Laborergebnisses über eine Nanopartikelanalyse vom 25.07.2005 und eines Briefes des Ernährungsmediziners Knoche vom 14.06.2006 auf sein Vorbringen im Verfahren vor dem SG Münster – S 5 AL 60/04 – sowie auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Senat geht von dem Antrag des Klägers aus,
den Gerichtsbescheid des SG Münster vom 24.03.2006 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der Vorprozessakte – S 5 AL 60/04 – SG Münster und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündliche Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger in der Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat folgt nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Ausführungen im angefochtenen Urteil und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 SGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 09.08.2007
Zuletzt verändert am: 09.08.2007