Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.08.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III).
Auf seinen Antrag vom 06.03.2007 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Arbeitslosengeld ab diesem Tag unter Berücksichtigung von 37 Tagen Anspruchsdauer aus einem am 22.10.2003 erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 540 Tagen Dauer sowie seither zurückgelegter versicherungspflichtiger Zeiten von 405 Tagen.
Den am 06.03.2007 erworbenen Anspruch nahm der Antragsteller bis zum 11.07.2007 im Umfang von 127 Tagen in Anspruch.
Vom 12.07.2007 – 02.08.2007 bezog der Antragsteller seitens des gesetzlichen Rentenversicherers Übergangsgeld wegen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme für 22 Tage, vom 03.08.2007 – 18.11.2007 Krankengeld für 108 Tage sowie ab dem 19.11.2007 – 18.02.2008 wiederum Übergangsgeld aus der Rentenversicherung.
Mit Schreiben vom 19.02.2008 teilte die Antragsgegnerin – noch in Unkenntnis der Leistungszuständigkeit des Rentenversicherungsträgers bis zum 18.02.2008 – dem Antragsteller die Erschöpfung seines Leistungsanspruchs durch Leistungsbezug bis zum 18.02.2008 mit.
Mit Schreiben vom 20.02.2008 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin. Er habe aus der Presse erfahren, dass ihm nach einer über 50jährige Arbeitslose betreffenden Neuregelung eine längere Anspruchsdauer zustehe.
Mit Bescheid vom 20.02.2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Überprüfung der Mitteilung vom 19.02.2008 ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Bescheid vom 04.04.2008 unter Erläuterung der aus ihrer Sicht bestehenden Rechtslage ab.
Am 13.11.2008 beantragte der Antragsteller Arbeitslosengeld ab dem 01.11.2008.
Mit Bescheid vom 14.11.2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Arbeitslosengeld ab dem 01.11.2008 für 90 Tage und wies den unter Hinweis auf eine Verlängerung der zu Grunde zu legenden Rahmenfrist begründeten Widerspruch mit Bescheid vom 17.12.2008 zurück.
Hiergegen hat der Antragsteller in dem Verfahren S 5 AL 531/08 SG Dortmund Klage erhoben und den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen mit einer Anspruchsdauer von weiteren 90 Tagen zu gewähren.
Den zugleich mit Klageerhebung im vorgenannten Verfahren hilfsweise gestellten Antrag auf Überprüfung des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2008 griff die Antragsgegnerin auf, lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 10.02.2009 ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2009 zurück.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller im Verfahren S 5 AL 264/09 SG Dortmund Klage erhoben und den Antrag angekündigt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für 360 Tage unter Berücksichtigung einer auf fünf Jahre erweiterten Rahmenfrist zu bewilligen.
Am 09.03.2009 meldete sich der Antragsteller erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.04.2009 ab und wies den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2009 zurück.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger in dem Verfahren S 5 AL 185/09 SG Dortmund Klage erhoben und den Antrag angekündigt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für 15 Monate zu bewilligen.
Mit Antrag vom 28.07.2009 hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Arbeitslosengeld I begehrt, auf die vorgenannten Streitigkeiten hingewiesen und argumentiert, nach seinen Verhältnissen sei eine auf fünf Jahre erweiterte Rahmenfrist zu Grunde zu legen. Bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von mindestens 30 Jahren, Vollendung des 50. Lebensjahres und einem nicht verbrauchten Anspruch auf Arbeitslosengeld am 31.12.2007 stehe ihm ein Mindestanspruch von 15 Monaten zu.
Mit Beschluss vom 17.08.2009 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung nicht glaubhaft gemacht, da er keinen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchender (SGB II) gestellt habe.
Gegen den am 18.08.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 07.09.2009.
Mit Bescheid vom 17.11.2009 hat der örtlich zuständige Leistungsträger den Antrag des Antragstellers vom 09.10.2009 auf Leistungen nach dem SGB II im Hinblick auf bedarfsausschließendes anrechenbares Einkommen seiner Ehefrau abgelehnt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der begehrte Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs im Sinne eines im Hauptsacheverfahren durchsetzbaren Anspruchs auf die im einstweiligen Rechtsschutz begehrte Leistung als auch Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung voraus. Entsprechend dem Wortlaut von § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG, wonach die gerichtliche Regelung "erforderlich" sein muss, ist zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erforderlich, dass der Antragsteller glaubhaft macht, alle zumutbaren Möglichkeiten der Selbsthilfe erfolglos ausgeschöpft zu haben (u.a. Beschluss des Senats vom 23.09.2009 – L 19 B 256/09 AS ER).
Insbesondere im Streit um die einstweilige Zuerkennung von Leistungen nach dem SGB III ist eine Verweisung auf die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II vor Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld grundsätzlich möglich. Die einstweilige Anordnung der Zahlung von Arbeitslosengeld kommt daher in Betracht, wenn dieser Anspruch offensichtlich begründet ist und ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II abgelehnt wurde (Brandt in Niesel, SGB III, 4. Auflage § 118 Rn. 11 m. w. N.). Kann die Antragstellung nicht nachgewiesen werden, fehlt es bereits aus diesem Grunde an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (Beschluss des Senats vom 23.11.2009 – L 19 B 37/09 AL ER -, – L 19 B 38/09 AL -).
Ob ein Anordnungsgrund ohne Hinzutreten weiterer Umstände angenommen werden kann, wenn wie im vorliegenden Fall ein Antrag nach dem SGB II zwar gestellt, aber wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt worden ist, hat der Senat noch nicht entschieden.
Die Frage kann jedoch im vorliegenden Verfahren unbeantwortet bleiben, da es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches im Sinne eines begründbaren Anspruchs auf Arbeitslosengeld fehlt.
Der Antragsteller hat im Antragszeitraum nach den aktenkundigen Daten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ein solcher Anspruch folgt weder aus einer ihn begünstigenden Verlängerung des bis zum 18.02.2008 reichenden Anspruchs noch aus einem zwischenzeitlich erworbenen und bei Beantragung der Wiederbewilligung ab dem 01.11.2008 realisierten neuen Anspruch.
Bei Antragstellung am 06.03.2007 hat der Antragsteller einen Leistungsanspruch von 217 Tagen erworben. Dieser setzt sich zusammen aus seinem Restanspruch aus der Bewilligung ab dem 22.10.2007 von 37 Kalendertagen und einem neuen Anspruch von 180 Tagen aufgrund der zwischenzeitlich zurückgelegten Versicherungszeiten.
Aus der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 22.10.2003 (540 Tage) verblieben dem Antragsteller nach Bezug von Arbeitslosengeld vom 22.10.2003 bis 14.03.2004 (145 Tage) sowie vom 28.01.2005 bis 24.01.2006 (358 Tage) noch 37 Tage Restanspruch.
Durch Antragstellung am 06.03.2007 hat der Antragsteller einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld von sechs Monaten erworben, denn er hatte die Anwartschaftszeit erfüllt und Versicherungspflichtverhältnisse aufzuweisen, nach deren Dauer ihm sechs Monate Leistungsanspruch zustanden.
Die Anwartschaftszeit hat nach § 123 S. 1 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
In der sonach grundsätzlich vom 06.03.2005 bis zum 05.03.2007 laufenden Rahmenfrist hat der Antragsteller 405 Tage Versicherungspflichtverhältnis aufzuweisen (351 Tage Krankengeldbezug vom 25.01.2006 – 10.01.2007, 6 Tage Übergangsgeld vom 11.01.2007 – 16.01.2007 und 48 Tage Krankengeld vom 17.01.2007 – 05.03.2007).
Bei 405 Tagen bzw. 13 1/2 Monaten Pflichtversicherung betrug die Dauer des neuen Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 127 Abs. 2 SGB III in der vom 01.01.2004 – 31.12.2007 geltenden Fassung (Fassung der letzten Änderung durch Gesetz vom 24.12.2003, BGB I 3002) sechs Monate bzw. 180 Tage. Die Dauer des erworbenen Anspruchs verlängerte sich nach § 127 Abs. 4 SGB III um die Restdauer des wegen Entstehung des neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs von seinerzeit 37 auf 217 Tage.
Diesen Anspruch hat der Antragsteller in Anspruch genommen und durch mehrfach unterbrochenen Leistungsbezug bis zum 18.02.2008 aufgebraucht.
Ein neuer Anspruch bei Antragstellung am 01.11.2008 war nicht entstanden, da der Antragsteller im Zeitraum seit der letzten Antragstellung am 06.03.2007 nicht die nach § 123 S. 1 SGB III erforderlichen zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hatte.
Die zum 01.01.2008 eingeführte Verlängerung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für ältere Arbeitnehmer ab Vollendung des 50. Lebensjahres begünstigt den Antragsteller nicht.
Nach § 434 r SGB III (Fassung des Gesetzes vom 08.04.2008, BGBl I 681) erhöht sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem 01.01.2008 das 50. Lebensjahr vollendet haben auf 15 Monate, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung am 31.12.2007 noch nicht erschöpft war.
Zwar hat der Antragsteller das 50. Lebensjahr vollendet und besaß am 31.12.2007 auch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der Antragstellung vom 06.03.2007.
Bei diesem Anspruch handelte es sich jedoch nicht um den Rest eines dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchs nach § 127 Abs. 2 SGB III der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung.
Die Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 SGB III der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung betrug zwölf Monate, die Dauer des durch Antragstellung am 06.03.2007 erworbenen Anspruchs des Antragstellers dagegen nur etwas mehr als sieben Monate (217 Tage, vgl. vorstehende Ausführungen).
Es fehlt danach am Vorliegen eines begründeten (weiteren) Anspruchs auf Arbeitslosengeld und damit auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Sinne von § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 02.02.2010
Zuletzt verändert am: 02.02.2010