Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt hat.
Der im Jahre 1960 geborene Kläger meldete sich am 29.05.2015 mit Wirkung zum 01.07.2015 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Nach dem Inhalt der vorliegenden Arbeitsbescheinigungen war der Kläger zuletzt in der Zeit vom 02.09.2013 bis 25.09.2013 als Taucher bei U-GmbH, C, und in der Zeit vom 15.09.2014 bis 30.06.2015 als Taucher/Truppführer bei G-GmbH, L, jeweils in unbefristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt.
Mit Bescheid vom 24.06.2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zahlung von Arbeitslosengeld ab und führte aus: Der Kläger erfülle die Anwartschaftszeit nach Maßgabe der §§ 142 und 143 SGB III nicht, da er in den letzten zwei Jahren vor dem 29.05.2015 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei.
Den hiergegen am 02.07.2015 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2015 als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen ergänzend aus: Der Kläger sei innerhalb der die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.06.2015 umfassenden Rahmenfrist nur an 313 Tagen versicherungspflichtig gewesen. Damit seien die für einen Arbeitslosengeldanspruch erforderlichen zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nicht erreicht.
Am 21.07.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Für ihn lägen die Voraussetzungen der kurzen Anwartschaft vor. Außerdem ergebe sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen zur Anspruchsdauer eine rückwirkende Anwartschaft von fünf Jahren, da er in diesem Zeitraum 32 versicherungspflichtige Monate nachweisen könne. Ggf. habe er Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge, da in der Renten- und Arbeitslosenversicherung eine Entsprechung zwischen der Höhe der gezahlten Beiträge und der Höhe der Leistungsansprüche bestehe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2015 zu verpflichten, ihm Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, die von ihm geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zurück zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verteidigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat weder mit dem Haupt-, noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
Mit dem Hauptantrag ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
Durch den angefochtenen Bescheid wird der Kläger nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil dieser Bescheid rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Arbeitslosengeldes.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld an den Kläger liegen nicht vor. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 137 Abs. 1 SGB III wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 S. 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt nach § 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Vorliegend hat der Kläger die Anwartschaftszeit des § 142 Abs. 1 SGB III nicht erfüllt. Die Rahmenfrist beginnt nach § 143 Abs. 1 SGB III mit dem 30.06.2015. Die Rahmenfrist läuft von diesem Tag an zwei Jahre rückwärts, also bis zum 01.07.2013. Innerhalb dieser zwei Jahre stand der Kläger nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis. Vielmehr waren in dieser Zeit nur die Beschäftigungen vom 02.09.2013 bis 25.09.2013 (24 Tage) und vom 15.09.2014 bis 30.06.2015 (289 Tage) zu verzeichnen. Insgesamt liegen damit lediglich 313 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis vor.
Auch die Voraussetzungen der besonderen Anwartschaftszeit nach Maßgabe des § 142 Abs. 2 S. 1 SGB III liegen für den Kläger nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass (1.) sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als zehn Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und (2.) das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt.
Der Kläger hatte innerhalb der Rahmenfrist keine auf nicht mehr als zehn Wochen im Voraus zeit- oder zweckbefristete Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von § 142 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB III inne. Beide Beschäftigungsverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist waren ausweislich der hierüber erstellten Arbeitsbescheinigungen unbefristet, zudem dauerte allein das Beschäftigungsverhältnis bei der G-GmbH mehr als acht Monate an, sodass der Kläger innerhalb der Rahmenfrist auch nicht überwiegend Beschäftigungstage in Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 142 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 zurückgelegt haben kann.
Soweit sich der Kläger zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf von ihm vorgelegte Unterlagen zur Anspruchsdauer berufen möchte, verkennt er, dass es sich bei diesen Unterlagen im Wesentlichen um Abdrucke der tabellarischen Übersichten des § 147 Abs. 2 SGB III handelt. § 147 SGB III enthält jedoch lediglich Regelungen zu der Frage, wie lange der Arbeitslose Arbeitslosengeld beziehen kann (§ 147 Abs. 1 S. 1 SGB III: "Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach "). Die Norm regelt hingegen nicht die Voraussetzungen des Arbeitslosengeldanspruchs dem Grunde nach. Insbesondere stehen die dort aufgeführten Zeiten in keinem Zusammenhang zur Rahmenfrist oder zur Anwartschaftszeit. Sie sind daher vor dem Hintergrund, dass vorliegend ein Arbeitslosengeldanspruch des Klägers nicht entstanden ist, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Bedeutung.
Auch mit dem Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg. Der auf die Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung gerichtete Klageantrag ist bereits unzulässig. Es fehlt bereits an einer gerichtlich überprüfbaren Entscheidung der Beklagten über dieses Begehren des Klägers. Zum anderen regelt der den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Bescheid der Beklagten vom 24.06.2015 dieses Begehren des Klägers nicht, sodass es auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass für das Rückzahlungsbegehren des Klägers eine Anspruchsgrundlage nicht annähernd erkennbar ist. Unzweifelhaft war der Kläger versicherungspflichtig beschäftigt und damit zur Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung verpflichtet. Eine Norm, die bei dieser Sachlage einen Anspruch auf Beitragsrückzahlung wegen des nicht eingetretenen Versicherungsfalls begründen würde, existiert nicht.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.
Erstellt am: 13.11.2018
Zuletzt verändert am: 13.11.2018