Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.10.2000 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob der Bewilligung des von der Klägerin für die Zeit vom 01.05. bis 19.07.1998 geltend gemachten Arbeitslosen geldes der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit entgegensteht.
Die 1972 geborene Klägerin war ab Juli 1992 als milchwirtschaftliche Laborantin beim … Schleswig-Holstein e.V. in K. beschäftigt. Ende 1996 lernte sie beim Chatten den in B. wohnhaften Zeugen G … K … kennen. Das erste persönliche Treffen der Klägerin mit dem Zeugen fand anlässlich der K. im Sommer 1997 statt. Ab diesem Zeitpunkt verbrachten sie die Wochenenden in der Regel zusammen, wobei entweder die Klägerin nach B. oder der Zeuge nach K. fuhr. Am 29.09.1997 meldete sich die Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie in absehbarer Zeit zu ihrem Freund ziehen wolle, bei der Dienststelle B. des Arbeitsamts C. arbeitsuchend. Am 26.11.1997 erneuerte sie ihr Vermittlungsgesuch. Die Klägerin erhielt mehrere Vermittlungsvorschläge der Beklagten, bewarb sich daneben aber auch eigeninitiativ bei verschiedenen münsterländischen Betrieben. Am 02.04.1998 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis in K. unter Einhaltung der für sie maßgeblichen Kündigungsfrist zum 30.04.1998. Zur Begründung gab sie an, es habe sich kurzfristig ergeben, dass sie bereits am 01.05.1998 zu ihrem Freund und künftigen Lebenspartner ziehen werde, um mit ihm dort in absehbarer Zeit eine Familie zu gründen.
Am 28.04.1998 meldete sich die Klägerin beim Arbeitsamt ihres neuen Wohnorts arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Im "Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei Kündigung durch den Arbeitnehmer" gab sie am 30.04.1998 an, ihr Umzug zu ihrem Freund und Lebenspartner sei schon seit längerer Zeit geplant gewesen. Bei ihren Bemühungen, von K. aus einen neuen Arbeitsplatz im Münsterland zu finden, habe sie den Eindruck gewonnen, dass die große räumliche Entfernung dabei hinderlich sei. Sie verspreche sich größeren Erfolg, wenn sie jetzt von B. aus eine neue Anstellung suche. In einem Vermerk der Beklagten vom 11.05.1998 heißt es, die Klägerin habe auf eine telefonische Nachfrage erklärt, dass eine Heirat in nächster Zeit nicht geplant sei.
Mit Bescheid vom 20.05.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1998 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 01.05. bis 23.07.1998, das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum und die Minderung der Dauer dieses Anspruchs um 91 Tage fest. Die Klägerin habe für die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses keinen wichtigen Grund gehabt. Der Umzug zum Zeugen rechtfertige ihr Verhalten nicht, weil eine Heirat noch nicht beabsichtigt sei. Die Begründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft stelle keinen wichtigen Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses dar.
Mit ihrer am 13.07.1998 erhobenen Klage hat die Klägerin die Ansicht vertreten, dass der Umzug zum Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Aufgabe einer am bisherigen Wohnort ausgeübten Beschäftigung auch dann rechtfertige, wenn ein Hochzeitstermin noch nicht feststehe. Die Ernsthaftigkeit und die Intensität ihrer Beziehung zum Zeugen ergäben sich schon daraus, dass sie und ihr Partner über einen Zeitraum vom mehreren Monaten die Wochenenden ungeachtet der Entfernung von ca. 465 km und des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwands regelmäßig gemeinsam verbracht hätten. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie sich schon frühzeitig von K. aus sowohl eigeninitiativ als auch über die Dienststelle der Beklagten in B. um eine neue Beschäftigung bemüht habe.
Die Klägerin, die am 20.07.1998 eine neue Arbeitsstelle als Laborantin bei einem Betrieb in R. aufgenommen, sich Weihnachten 1998 mit dem Zeugen verlobt und ihn am 19.05.2000 geheiratet hat, hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.05.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1998 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.05. bis 19.07.1998 Arbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 11.12.2000 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Es ist der Argumentation der Klägerin im Wesentlichen gefolgt und hat sich dabei teilweise auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 29.04.1998 – B 7 AL 56/97 R – (SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) und vom 05.11.1998 – B 11 AL 5/98 R – (SozR 3-4100 § 119 Nr. 16) gestützt.
Gegen das ihr am 06.11.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.12.2000 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, die Kriterien der vom Sozialgericht angeführten neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien hier nicht erfüllt. So hätten sich die Klägerin und ihr heutiger Ehemann zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 02.04.1998 noch nicht einmal ein Jahr persönlich gekannt. Ihre Beziehung sei damals auch noch nicht eheähnlich gewesen. Die Heirat zwei Jahre nach dem die Sperrzeit begründenden Ereignis lasse keinen Rückschluss auf die Ernsthaftigkeit und Intensität der Beziehung im April 1998 zu.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.10.2000 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und macht geltend, zwischen ihr und dem Zeugen habe schon vor ihrem Umzug von K. nach B. eine auf Dauer angelegte eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden. Dies zeigten der erhebliche Aufwand, den sie und ihr Partner trotz eher bescheidener finanzieller Mittel zur Aufrechterhaltung ihrer Beziehung betrieben hätten, der gemeinsame Kauf von Lampen für den Neubau des Zeugen und schließlich ihre Heirat.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen G … K … Dessen Aussage ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift vom 19.02.2001, auf die Bezug genommen wird.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das für die Zeit vom 01.05. bis 19.07.1998 geltend gemachte Arbeitslosengeld steht der Klägerin entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht zu, weil ihr Anspruch wegen des Eintritts der von der Beklagten festgetellten Sperrzeit für die Dauer von 12 Wochen ruhte.
Die Klägerin hat den Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 SGB III verwirklicht. Danach tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Die Klägerin hat ihr Beschäftigungsverhältnis in K. dadurch gelöst, dass sie ihr Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet hat. Hierdurch hat sie ihre Arbeitslosigkeit vom 01.05. bis 19.07.1998 zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, denn sie hatte zum Zeitpunkt ihrer Kündigung am 01.04.1998 keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz. Ihre von K. aus unternommenen Anstrengungen, eine neue Stelle im Münsterland zu finden, waren ohne Erfolg geblieben. Erst nach dem Umzug der Klägerin nach B. ergab sich für sie eine neue Beschäftigungsmöglichkeit ab dem 20.07.1998.
Die Klägerin kann sich für ihr Verhalten nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III berufen. Ob ein wichtiger Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses angenommen werden kann, ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden: Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mit hilft. Eine Sperrzeit tritt deshalb dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Einzelfalls und Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 36 unter Hinweis auf die Bundestags-Drucksache zu V/4110, S. 20 f.). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat letzteres verneint, wenn der Arbeitnehmer sich einer "Pflichtenkollision" ausgesetzt sah, die ein Festhalten an seinem Arbeitsplatz nicht zumutbar erscheinen ließ. Deshalb hat das Bundessozialgericht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG in der Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer Erziehungsgemeinschaft einen wichtigen Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses gesehen, wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle von der gemeinsamen Wohnung aus nicht in zumutbarer Weise erreichen konnte (BSG SozR 4100 § 119 Nrn. 2 und 17). Dies gilt auch für den Umzug zum Partner, wenn zwar die Ehe noch nicht geschlossen ist, aber der Arbeitnehmer bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses davon aus gehen konnte, dass die Eheschließung bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen werde (BSG SozR 4100 § 119 Nrn. 2, 17 und 34). Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. So hat die Klägerin nach dem Aktenvermerk der Beklagten noch am 11.05.1998 – also nach ihrer Kündigung vom 01.04.1998 – erklärt, eine Heirat sei in nächster Zeit nicht geplant. Der Zeuge hat bekundet, er und die Klägerin hätten sich (erst) Weihnachten 1998 verlobt. Geheiratet haben sie am 19.05.2000.
Allerdings lassen die bereits vom Sozialgericht zitierten neueren Entscheidungen des 7. und 11. Senats des Bundessozialgerichts für die Fälle des "Zuzugs" zum Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Modifikation der bisherigen Rechtsprechung erkennen. Danach reicht der Umstand, dass die eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht und für die Partner auch keine gesetzlich normierte Pflicht zum Zusammenleben besteht, zur Verneinung eines wichtigen Grundes nicht aus, denn die ihn rechtfertigenden Umstände müssen keinen Verfassungsrang haben. Gleichwohl müssen Bindungen bestehen, die den rechtlichen Pflichten eines Ehepartners oder eines erziehenden Elternteils gleich zu achten sind. Der 7. Senat des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.04.1998 a.a.O.) geht daher davon aus, dass die persönlichen Interessen des Arbeitslosen nicht grundsätzlich hinter die Interessen der Versichertengemeinschaft zurücktreten, wenn die Arbeitsplatzaufgabe zu dem Zweck erfolgt, durch Umzug vom arbeitsplatznahen Wohnort nach dem Ort der gemeinsamen Wohnung ein engeres Zusammenleben mit dem Partner zu ermöglichen, mit dem bereits eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht (noch offen gelassen im Urteil des 11. Senats des Bundessozialgerichts vom 05.11.1998 a.a.O.). Dabei sind sich der 7. und der 11. Senat des Bundessozialgerichts (jeweils a.a.O.) darin einig, dass den Interessen unverheirateter Partner in diesen Fällen allenfalls dann der Vorrang gegenüber denen der Versichertengemeinschaft gebührt, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur Aufrechterhaltung einer langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelöst wird. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat ihr Beschäftigungsverhältnis in K. nicht gelöst, um eine langjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen, sondern um eine solche Partnerschaft in B. erst zu begründen. Die Verbindung zweier Partner unterschiedlichen Geschlechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (SozR 3-4100 § 137 Nr. 3) nur dann eheähnlich, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehen. Die Klägerin und der Zeuge führten bis zum Umzug der Klägerin von K. nach B. noch nicht einmal einen gemeinsamen Haushalt. Bis dahin hatten sie nämlich ihre eigenen Wohnungen, über die sie auch schon zum Zeitpunkt ihres Kennenlernens verfügt hatten, beibehalten und sich einander an den Wochenenden lediglich besucht, wobei entweder die Klägerin nach B. oder der Zeuge nach K. gefahren war. Erstmals mit dem Umzug der Klägerin in das neu errichtete Haus des Zeugen in B. ist ein gemeinsamer Haushalt begründet worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin und der Zeuge vorher schon gemeinsam Einrichtungsgegenstände für die künftige Wohnung ausgesucht und gekauft haben. Die Verhältnisse der Klägerin und des Zeugen bis zum 30.04.1998 waren auch nicht mit denen von Eheleuten vergleichbar, die sich berufsbedingt ebenfalls nur an den Wochenenden sehen, aber – anders als die Klägerin und der Zeuge – schon über einen gemeinsam begründeten Haushalt in der gemeinsamen Ehewohnung verfügen. Die Klägerin selbst hat schließlich den Zeugen in ihrem Kündigungsschreiben vom 02.04.1998 (nur) als ihren Freund und künftigen Lebenspartner bezeichnet.
Selbst wenn man aber unterstellt, dass die Klägerin und der Zeuge schon zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 01.04.1998 in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft gelebt haben und auch die weiteren Kriterien einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren, so fehlte es jedenfalls noch an der weiteren Voraussetzung der Langjährigkeit dieser Beziehung. Der Senat lässt es dahingestellt, ob von der dauerhaften Verfestigung einer nichtehelichen Partnerschaft erst nach einer dreijährigen Dauer der Beziehung ausgegangen werden kann, wozu der 7. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 29.04.1998 a.a.O. neigt. Nicht ausreichend ist jedenfalls eine Beziehung von – wie hier – allenfalls neun Monaten, die zudem lediglich an den Wochenenden gepflegt worden ist. Ein solch kurzer Zeitraum belegt die genügende Ernsthaftigkeit und Kontinuität der Beziehung erfahrungsgemäß noch nicht, auch wenn die Klägerin und der Zeuge den mit ihren Treffen an den Wochenenden verbundenen Zeit- und Kostenaufwand nicht gescheut haben und die Klägerin sich schon frühzeitig um eine andere Arbeit in der Nähe des Wohnorts des Zeugen bemüht hat.
Die Beklagte muss die Klägerin auch nicht so behandeln, als ob ein wichtiger Grund vorläge. Hierzu ist sie nach dem Urteil des 7. Senats des Bundessozialgerichts a.a.O. verpflichtet, wenn das Arbeitsamt des künftigen Wohnorts des Arbeitnehmers dessen schon vor dem Umzug erteilten Vermittlungsauftrag nicht bearbeitet. Hier hat die Dienststelle B. des Arbeitsamts C. das Vermittlungsgesuch der Klägerin vom 29.09.1997 und die Erneuerung des Gesuchs vom 26.11.1997 jedoch entgegengenommen und der Klägerin auch mehrere Vermittlungsvorschläge unterbreitet.
Die Regeldauer der Sperrzeit von 12 Wochen ist hier nicht nach Maßgabe des § 144 Abs. 3 SGB III zu verkürzen. In Betracht kommt allein der Tatbestand des § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III, demzufolge die Sperrzeit (nur) sechs Wochen umfasst, wenn eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Letzteres ist nach den Gesamtumständen des Falls der Klägerin zu verneinen. Die Auswirkungen der Sperrzeit auf die finanzielle Situation der Klägerin bleiben bei der Bewertung außer Betracht, denn sie stellen sich nicht anders als sonst bei Sperrzeiten dar und sind hier auch nicht für deren Eintritt maßgeblich. Aber auch die die Sperrzeit begründenden Umstände lassen die regelmäßige Dauer von 12 Wochen nicht als objektiv unverhältnismäßig erscheinen. So ist der Zeitpunkt der Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses in K. eher willkürlich. Die Klägerin selbst bezeichnet den Umzug als eine Entscheidung, die "kurzfristig" getroffen worden ist. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin den Zeugen erst neun Monate kannte und eine Verlobung oder gar Heirat noch nicht absehbar war, durfte die Versichertengemeinschaft von der Klägerin erwarten, die Bemühungen, von K. aus eine neue Stelle im Münsterland zu finden, zunächst noch fortzusetzen und ggfs. zu intensivieren. Die Annahme der Klägerin, die Stellensuche vor Ort sei erfolgversprechender als von K. aus, widerspricht der allgemein bekannten Erfahrung, dass Bewerbungen aus einem ungekündigten Anstellungsverhältnis in der Regel mehr Aussicht auf Erfolg als die eines Arbeitslosen haben. Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass sie sich über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen geirrt habe, denn ein solcher Irrtum war jedenfalls nicht unvermeidbar. So hätte sich die Klägerin über die leistungsrechtlichen Konsequenzen einer Kündigung vorab beim Arbeitsamt informieren können. Stattdessen verließ sie sich auf ihr eigenes Wissen und handelte damit bewusst auf eigene Gefahr. Die Beklagte hatte auch keine Veranlassung, die mögliche Sperrzeit folge von sich aus anzusprechen, denn in dem Beratungsvermerk des Arbeitsvermittlers der Dienststelle B. vom 26.11.1997 heißt es, die Klägerin habe anlässlich der Erneuerung ihres Vermittlungsgesuchs erklärt, der Umzug von K. nach B. werde "vom Arbeitsplatz abhängig gemacht".
Die Sperrzeit erstreckt sich nach alledem vom 01.05. bis 23.07.1998 (§ 114 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III), so dass der für die Zeit vom 01.05. bis 19.07.1998 geltend gemachte Leistungsanspruch nicht begründet ist. Die von der Beklagten festgestellte Minderung der Anspruchsdauer um 1/4 (91 Tage) ergibt sich aus § 128 Nr. 4 SGB III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) sind nicht erfüllt. Die Entscheidung des Senats bewegt sich im Rahmen auch der neueren Rechtsprechung sowohl des 7. als auch des 11. Senats des Bundessozialgerichts.
Erstellt am: 14.08.2003
Zuletzt verändert am: 14.08.2003