Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.03.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Im zugrundeliegenden Verfahren begehren die Antragsteller die Zusicherung zu einem Umzug.
Die Antragstellerin zu 1) lebt mit ihrem zweijährigen Sohn, dem Antragsteller zu 2) und dem Vater des Kindes, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht in der Wohnung Z-Str. 00 in E. Mit Bescheid vom 28.12.2011 wurden den Antragstellern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für die Zeit vom 01.02.2012 bis 03.05.2012 in Form der Regelleistung und der KdU bewilligt.
Am 16.02.2012 sprach die Antragstellerin zu 1) bei dem Antragsgegner vor und beantragt die Zusicherung der Kosten für eine neue Unterkunft, in diese sie zum 01.06.2012 umzuziehen beabsichtige. Es handelt sich hierbei um eine im ersten Obergeschoss des Hauses T-Straße 00 in E liegende Wohnung von 80,55 qm Größe.
Mit Bescheid vom 17.02.2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab, da ein Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei. Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 28.02.2012, mit dem geltend gemacht wurde, die bisherige Wohnung liege mit 55 qm unter der Referenzgröße für einen Dreipersonenhaushalt. Im Übrigen sei es der Antragstellerin aufgrund ärztlich bescheinigter Rückenbeschwerden nicht zumutbar, die Treppen bis in die vierte Etage zu steigen, da sie damit gesundheitliche Schäden riskiere.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2012 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück und führte aus, die Zusicherung könne nicht erteilt werden. Zum Einen sei die Wohnung nicht angemessen, da für einen Dreipersonenhaushalt nur 77 qm als angemessen angesehen würden, im Übrigen sei bei 2 Erwachsenen und einem zweijährigen Kind bei einer Wohnungsgröße von 55 qm durchaus von einer angemessen großen Wohnung auszugehen. Darüber hinaus fehle es an der Erforderlichkeit des Umzuges, da die hierzu vorgetragenen Gründe der orthopädischen Behandlung, Stören der Nachbarn, sowie Fehlgeburt durch Treppenlaufen die Erforderlichkeit nicht belegen würden.
Am 12.03.2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Dortmund um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die bisherige Wohnung bestehe nur aus zwei Zimmern, die für das vorhandene Kind nicht sinnvoll und praktikabel ausgestattet sei. Im Übrigen sei sie nicht in Lage, Treppen in höhere Etagen zu laufen, so dass die neue Wohnung im Erdgeschoß oder höchstens in der ersten Etage liegen dürfte. Die jetzige Wohnung könne sie nur noch unter starken Schmerzen erreichen, der Orthopäde habe ihr zu einem Umzug geraten. Hierzu hat die Antragstellerin ein Attest des Dr. B vom 27.02.2012 vorgelegt, ausweislich dessen sie sich dort in orthopädischer Behandlung befindet und aufgrund der orthopädischen Erkrankung nicht einsatzfähig und auch nicht in der Lage sei, Treppen zu steigen.
Mit Beschluss vom 26.03.2012 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Aus Sicht der Kammer sei für die Antragsteller zumutbar, die derzeitige Wohnsituation vorerst unverändert zu lassen. Sie sei nicht derart beschaffen, dass ein sofortiger Umzug dringend geboten oder gar unvermeidbar sei. Die Eilbedürftigkeit lasse sich nicht schon daraus ableiten, dass möglicherweise das Wohnungsangebot befristet sei und die Wohnung danach anderweitig vergeben werde. Auf dem E Wohnungsmarkt seien weitere Wohnungen vorhanden um die sich die Antragstellerin bemühen könnte. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung begründe ebenfalls keinen Anordnungsgrund. Aus der Bescheinigung gehe nicht einmal hervor, worin das behandlungsbedürftige und Schmerzen auslösende orthopädische Leiden bestehen solle und ob es sich um ein dauerhaftes medizinisches Problem handeln würde. Von letzerem scheine auch die Antragstellerin zu 1) nicht auszugehen, da sie nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs am 29.02.2012 im Rahmen einer Vorsprache gegenüber dem Antragsgegner erklärt habe, es könne sein, dass sie in einiger Zeit wieder Treppen steigen könne. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass einer nicht einmal 30-jährigen Frau das Treppensteigen in den vierten Stock unzumutbar sein solle. Ein zeitweiliges orthopädisches Leiden begründe jedenfalls keine dringende Umzugsnotwendigkeit. Auch im Hinblick auf das Alter des Antragstellers zu 2) sei die sofortige Anmietung einer größeren Wohnung nicht erforderlich.
Gegen den ihm am 28.03.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 29.03.2012, mit dem sie ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags weiter verfolgen. Das Eilbedürfnis ergebe sich aus dem Umstand, dass die Zusicherung für den Umzug wohnungsbezogen erteilt werde, die Wohnung aber nach Abschluss eines Hauptverfahrens anderweitig vergeben sei. Im Übrigen sei auch die Behauptung des Sozialgerichts nicht nachvollziehbar, dass auf dem E Wohnungsmarkt ausreichende Wohnungen zur Verfügung stünden, dies habe auch der Antragsgegner nicht behauptet. Ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entstünden den Antragstellern damit schwere und unzumutbare Nachteile.
Der Antragsgegner hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und weist darauf hin, die Erteilung der Zusicherung sei an die Erforderlichkeit des Umzugs und die Angemessenheit der KdU gebunden. Vorliegend sei die Erforderlichkeit nicht ersichtlich, die Aufwendung für die neue Unterkunft überstiegen darüber hinaus den Höchstbetrag für die Bruttokaltmiete in Höhe von 513,50 EUR. Diese Auffassung hat der Antragsgegner im weiteren Verlauf des Verfahrens aufgegeben, aber weiter darauf hingewiesen, dass der Umzug bereits nicht notwendig sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Abweichend zu den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung ist der Senat jedoch der Auffassung, dass vorliegend bereits der Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist.
Streitgegenständlich ist vorliegend die Frage der Erteilung einer Zusicherung zu einem Umzug. Der Anspruch ist nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II als Anspruchsleistung ausgestaltet, setzt jedoch dafür das Vorliegen der Erforderlichkeit kumulativ mit der Angemessenheit der Aufwendungen voraus.
Vorliegend sieht der Senat bereits das Vorliegen der Voraussetzung der Erforderlichkeit des Umzugs nicht als glaubhaft gemacht an. Erforderlich ist ein Umzug, wenn für ihn ein vernünftiger Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde. Das ist nach der Gesetzesbegründung insbesondere der Fall, wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich ist., nicht hingegen genügt es, wenn der Umzug lediglich sinnvoll oder wünschenswert erscheint (vgl. hierzu Boerner in Löns/Herold-Tews, SGG, 3. Aufl. 2011, § 22 Rdz 57 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien macht allein der Wunsch zweier erwachsener Personen, die mit einem zweijährigen Kleinkind in einer 55 qm großen Wohnung wohnen nach mehr Wohnraum den Umzug nicht erforderlich, lässt diesen vielmehr nur als wünschenswert erscheinen. Unzumutbare Wohnverhältnisse liegen für die Antragsteller unter diesen Gesichtspunkt jedoch nicht vor.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht durch die weiter vorgetragenen gesundheitlichen Gründe, mit denen die Antragstellerin geltend macht, die bisherige Wohnung im vierten Obergeschoss des Hauses nicht mehr ohne Gefährdung ihrer Gesundheit erreichen zu können. Zum einen ist die vorgelegte Bescheinigung des Dr. B, worauf bereits das Sozialgericht hingewiesen hat, zu unspezifisch, um die Notwendigkeit eines Umzugs aus gesundheitlichen Gründen zu belegen. Dem Attest vom 27.02.2012 ist nicht einmal zu entnehmen, unter welchen Erkrankungen die Antragstellerin leidet, dessen ungeachtet lässt sie durch die Formulierung "zur Zeit" darauf schließen, dass es sich bei der Erkrankung um einen vorübergehenden Zustand handelt. Darüber hinaus ist für den Senat auch nicht nachvollziehbar, wenn aus gesundheitlichen Gründen das Treppensteigen nicht möglich sein soll, aus welchem Grunde dann wiederum eine Wohnung im ersten Obergeschoss angemietet wird. Selbst wenn das immerhin deutlich weniger Treppen sind als in das vierte Obergeschoss eines Hauses, kann in Zusammenhang mit der Notwendigkeit des Umzugs und den Kosten, die damit der Allgemeinheit aufgebürdet werden nur eine Wohnung im Erdgeschoss eines Hauses in Betracht kommen. Insoweit hat der Senat Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Vorbringens der Antragstellerin.
Im Übrigen teilt auch der Senat die Bedenken des Sozialgerichts am Vorliegen der Voraussetzungen des Anordnungsgrundes, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es sich bei der der Antragstellerin in Aussicht gestellten Wohnung in der T-Straße 00 um ein einmaliges und sich zu ähnlichen Konditionen nicht wiederholendes Wohnungsangebot handelt. Der E Wohnungsmarkt ist nicht so eng, dass hier nicht auch auf andere Angebote zurückgegriffen werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls zurückzuweisen, da das Verfahren aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73 a SGG Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 73 a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 24.05.2012
Zuletzt verändert am: 24.05.2012