Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.05.2013 geändert und der Antrag der Antragstellerin auf Übernahme von Mietschulden in Höhe von 1.453,50 Euro abgelehnt. Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.06.2013 über die Aussetzung der Vollstreckung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren nur noch um die Übernahme von Mietschulden nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die am 00.00.1974 geborene Antragstellerin bewohnt in I unter der Anschrift In der G 00 eine von der W GmbH an sie vermietete Dreizimmerwohnung. Der monatliche Mietzins beträgt zur Zeit 361,50 Euro (Grundmiete 235,50 Euro, Nebenkosten 81,00 Euro, Heizkosten 45,00 Euro).
Am 09.04.2013 stellte die Antragstellerin beim Antragsgegner einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Sie begehrte Leistungen bereits ab Februar 2013, da sie in diesem Monat bereits beim Antragsgegner vorgesprochen habe. Ihrem Antrag fügte die Antragstellerin Bescheide der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 16.04.2013 bei, in denen festgestellt wurde, dass sie grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (Alg I) habe. In der Zeit vom 01.01.2013 bis 25.03.2013 ruhe der Leistungsanspruch jedoch wegen Eintritts einer Sperrzeit aufgrund von Arbeitsaufgabe sowie in der Zeit vom 26.03.2013 bis 15.04.2013 wegen Eintritts von Sperrzeiten aufgrund von Meldeversäumnissen. Die von der Antragstellerin vorgelegten Kontoauszüge wiesen Überweisungsgutschriften des Kreises S als ehemaligem Arbeitgeber der Antragstellerin in Höhe von 4.886,85 Euro am 07.02.2013 und in Höhe von 322,56 Euro am 28.03.2013 auf, im Übrigen vielfältige Abbuchungen, davon allein am 06.02. und 07.02.2013 Barabhebungen in Höhe von 1.250 Euro und Online-Überweisungen in Höhe von knapp 1.500 Euro. Am 26.04.2013 bestanden Kreditverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 28.678,16 Euro, davon 1.697,19 Euro Überziehungskredit auf dem Girokonto. Zu einer vom Antragsgegner ursprünglich beabsichtigten Bewilligung von Darlehen in Höhe der Regelleistung und Kosten der Unterkunft für die Monate April und Mai 2013 bis zur ersten Auszahlung des Alg I kam es nicht.
Mit Bescheid vom 30.04.2013 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab 05.02.2013 ab, weil Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht gegeben sei. Die am 07.02.2013 zugeflossene einmalige Einnahme sei gem. § 11 Abs. 3 SGB II durch 6 zu dividieren und vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 mit monatlich 784,48 Euro (814,48 Euro abzüglich 30 Euro Versicherungspauschale) leistungsmindernd zu berücksichtigen. Hinzu komme das ab 16.04.2013 anzurechnende laufende Einkommen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld I – Alg I) in Höhe von 559,50 Euro für den Zeitraum vom 16.04.2013 bis zum 30.04.2013 sowie ab Mai 2013 in monatlicher Höhe von 1.119,00 Euro. Da das Einkommen den Bedarf – 728,50 Euro monatlich – übersteige, bestehe kein Anspruch auf die beantragten Leistungen.
Die Antragstellerin hat am 08.05.2013 bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner gestellt und begehrt, ihr sofort Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Sie sei nicht mehr in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Bezüglich ihrer Wohnung habe die Vermieterin Räumungsklage erhoben. Sie sei mehrfach bei dem Antragsgegner vorstellig geworden und habe mündlich Anträge gestellt sowie gegen die mündlichen Ablehnungen jeweils mündlich Widerspruch erhoben. Auch gegen die schriftlichen Bescheide habe sie schriftlich Widerspruch eingelegt, leider ohne Erfolg. Von dem ihr zugeflossenen Urlaubsgeld habe sie Schulden bezahlt. Letztlich seien nur 800,00 Euro übrig geblieben, die sie inzwischen längst für ihren Lebensunterhalt aufgebraucht habe. Strom- und Mietrückstände habe sie nicht beglichen, da sie davon ausgegangen sei, dass sie Ende Februar 2013 die Miete über den Antragsgegner erhalten würde. Im April habe sie einen Vorschuss von 250,00 Euro von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erhalten, im Mai von 370,00 Euro. Die Antragstellerin hat einen Bescheid der BA vom 14.05.2013 überreicht, ausweislich dessen sie vom 16.04.2013 bis 24.12.2013 einen Alg I-Leistungsbetrag in Höhe von kalendertäglich 37,30 Euro, d.h. von 1.119,00 Euro in jedem vollen Monat, erhalten werde. Ebenfalls hat sie eine Abschrift der Räumungsklage vorgelegt, die vom Amtsgericht S unter dem 07.05.2013 zur Zustellung versandt worden ist. Danach beträgt der rückständige Mietzins 1.453,50 Euro.
In einem Erörterungstermin am 28.05.2013 hat sich der Antragsgegner bereit erklärt, der Antragstellerin für den Monat Mai 2013 vorläufig 373,50 Euro auszuzahlen. Ein entsprechender Bescheid ist am 29.05.2013 ergangen.
Das SG hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 28.05.2013 verpflichtet, die Mietzinsrückstände in Höhe von 1.453,50 Euro vorläufig darlehensweise, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zu übernehmen und an die W GmbH auszuzahlen. Im Übrigen hat es den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch gem. § 22 Abs. 8 SGB II glaubhaft gemacht. Die Übernahme der Schulden sei notwendig und gerechtfertigt im Sinne der Vorschrift, da sie die einzige Möglichkeit darstelle, den Wohnraum zu erhalten. Gem. § 559 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) werde die Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs befriedigt werde oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichte. Die Räumungsklage sei am 07.05.2013 zur Zustellung an die Antragstellerin aufgegeben worden. Die Antragstellerin verfüge auch nicht über Vermögen, um die Mietschulden selbst begleichen zu können. Zwar verkenne das Gericht nicht, dass dieser im Februar 2013 4.886,85 Euro zugeflossen seien, ohne dass die Antragstellerin einen Teil der Einnahme zur Begleichung der Mietschulden verwendet habe. Jedoch habe sie darauf vertraut, dass die Zahlung des Alg I so rechtzeitig einsetzen werde, dass sie sodann ihre Mietschulden rechtzeitig begleichen könne. Die Antragstellerin könne nicht darauf verwiesen werden, zukünftig aus dem Alg I die Mietzinsrückstände auszugleichen, da sie erst ab dem 11.05.2013 wieder Leistungen in Höhe von 37,50 Euro täglich erhalten werde. Dieser Betrag sei jedoch lediglich ausreichend, um ihren monatlichen Bedarf zu decken, und stehe nicht uneingeschränkt zur Tilgung der Mietzinsrückstände zur Verfügung. Wegen des drohenden Wohnraumverlustes sei auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Die Übernahme von rückständigen Stromschulden sei hingegen nicht gerechtfertigt. Die einmalige Einnahme von ca. 4.886 Euro im Februar habe von der Antragstellerin verwendet werden können, um ihre – im Verhältnis zu den Mietschulden geringen – Stromschulden in Höhe von 200 Euro zu begleichen oder jedenfalls eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.
Einen Anordnungsanspruch auf Leistungen in Höhe des Regelbedarfs und des Bedarfs für Unterkunft und Heizung habe die Antragstellerin für Mai 2013 ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Mit den vom Antragsgegner und der BA erhaltenen Zahlungen habe der laufende Bedarf gedeckt werden können. Für Bedarfe vor Anhängigmachung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens fehle es an der Glaubhaftmachung einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage.
Gegen den ihm am 28.05.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 05.06.2013 Beschwerde eingelegt sowie einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt.
Er hat die Auffassung vertreten, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Übernahme der Mietschulden weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II setze voraus, dass laufend Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht würden. Die Antragstellerin stehe nicht im Leistungsbezug; der Ablehnungsbescheid vom 30.04.2013 sei bestandskräftig geworden. Des Weiteren sei die Übernahme der Mietschulden auch nicht geeignet, um die Räumung der Wohnung zu verhindern. Die Vermieterin habe dem Amt für Wohnungssicherung der Stadt I anlässlich einer dortigen Vorsprache der Antragstellerin im April 2013, gerichtet auf die darlehensweise Übernahme der Mietschulden, mitgeteilt, dass sie das Mietverhältnis in keinem Fall fortsetzen wolle. Ferner habe die Antragstellerin im Februar Leistungen ihres früheren Arbeitgebers, des Kreises S, in Höhe von 4.886,85 Euro und am 28.03.2013 eine weitere Zahlung in Höhe von 322,56 Euro erhalten, diese jedoch nicht zur Tilgung der Mietschulden verwendet. Entgegen der Ansicht des SG habe die Antragstellerin nicht darauf vertrauen können, die Mietrückstände mit den erwarteten Leistungen der BA ausgleichen zu können.
Mit Beschluss vom 19.06.2013 hat die Vorsitzende des erkennenden Senats auf Antrag des Antragsgegners die Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung ausgesetzt (Az. L 2 SF 156/13 ER).
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.05.2013 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Übernahme von Mietschulden in Höhe von 1.453,50 Euro abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.05.2013 zurückzuweisen, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Stegemann, S, zu bewilligen und den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.06.2013 über die Aussetzung der Vollstreckung aufzuheben.
Sie hält den vom Antragsgegner angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts zur Übernahme der Mietschulden für zutreffend. Die Zahlungen ihres ehemaligen Arbeitgebers habe sie für die Rückführung von privaten Krediten nutzen dürfen. Im Februar 2013 sei nicht davon auszugehen gewesen, dass die Zahlung von Alg I durch die BA nicht zeitnah erfolgen werde. Die Räumung des Wohnraums könne durch die Zahlungen auch abgewendet werden, da andere zur Kündigung berechtigende Umstände ihres Wissens nach nicht vorlägen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen; dieser ist Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (Anordnungsgrund). Eilbedürftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – Rn 23; Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 – Rn 28). Der gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BVerfG Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 – Rn 28).
Der geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B – Rn 5).
Fraglich ist bereits, ob die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich des erstmalig im Termin vor dem SG am 24.05.2013 geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme der Mietschulden hat. Grundsätzlich ist ein etwaiger Leistungsanspruch zunächst bei der Behörde geltend zu machen. Solange ein eventuell Leistungsberechtigter die ihm zumutbaren Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, ein erstrebtes Ziel auch ohne Einschaltung des Gerichts zu erlangen, fehlt es an der Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens (vgl. z.B. Beschluss des erkennenden Senats vom 28.02.2013 – L 2 AS 2430/12 B ER; LSG NRW Beschluss vom 17.09.2012 – L 12 AS 1716/12 B ER; Beschluss vom 24.02.2012 – L 12 AS 161/12 B ER; Beschluss vom 13.02.2012 – L 12 AS 1249/11 B ER; Beschluss vom 19.04.2011 – L 6 B 399/11 B ER; Beschluss vom 31.03.2011 – L 6 B 86/09 AS mwN).
Dies kann jedoch dahinstehen, da die Antragstellerin – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
Nach § 22 Abs. 8 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 S. 4 SGB II).
Fraglich ist bereits, ob die Antragstellerin im "laufenden" Bezug von Leistungen für Unterkunft und Heizung steht, weil der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen mit – bindendem – Bescheid vom 01.02.2013 abgelehnt und sich allein im Rahmen des Eilverfahrens bereit erklärt hat, vorläufig für den Monat Mai 2013 Leistungen zu gewähren. Fraglich ist im Hinblick auf die Erklärung der Vermieterin der Antragstellerin gegenüber dem Sozialamt auch weiter, ob die Wohnung der Antragstellerin bei Schuldenübernahme dauerhaft hätte gesichert werden oder ob nicht andere Gründe zur Beendigung des Mietverhältnisses hätten führen können. Hierfür fehlen im Eilverfahren ausreichende Erkenntnisse.
Jedenfalls mangelt es aber an ausreichend glaubhaftem Vortrag der Antragstellerin dazu, warum die Schuldenübernahme als gerechtfertigt angesehen werden könnte. Der Antragstellerin ist Anfang Februar 2013 ein Betrag in Höhe von knapp 4.900 Euro und Mitte März erneut ein Betrag in Höhe von ca. 300 Euro zugeflossen. Nachvollziehbare Gründe, warum sie von diesen hohen Beträgen nicht die Mietrückstände bzw. laufende Miete beglichen, sondern sich der Gefahr einer fristlosen Kündigung ausgesetzt hat, sind bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin hierzu lediglich ausführt, sie habe das Geld überwiegend an Leute "abgedrückt", bei denen sie Schulden gehabt habe, genügt dies nicht, um eine Übernahme der Mietschulden durch das Jobcenter und damit zu Lasten der Allgemeinheit zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin allein am 07.02.2013 neben erheblichen Barabhebungen ganz überwiegend konsumorientierte (z.B. zugunsten des Otto-Versandes) Onlineüberweisungen in Höhe eines Betrages von ca. 1.500 Euro, somit in gut vierfacher Höhe ihrer monatlichen Mietzahlung, getätigt hat. Der weitere Vortrag der Antragstellerin, sie sei davon ausgegangen, Ende Februar die Miete von der Agentur zu bekommen, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Zum einen ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin, die, wie sie mitteilte, ehemals als Leistungssachbearbeiterin bei dem Antragsgegner tätig war, die leistungshindernden Auswirkungen von Arbeitsaufgabe und Meldeversäumnissen bekannt waren. Zum anderen hätte sie die Zahlung von Mietrückständen und laufender Miete aber auch gerade dann vornehmen müssen, wenn sie tatsächlich ab Ende Februar mit Alg I-Zahlungen gerechnet hätte; etwaige, im Übrigen bisher auch nicht belegte, private Schulden hätten gerade dann auch anschließend noch zeitnah beglichen werden können.
Von einer Beiladung des Sozialhilfeträgers hat der Senat abgesehen, da im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die (erhebliche) Leistungsberechtigung der Antragstellerin gegenüber der BA ab 16.04.2013, Ansprüche auf Übernahme der Mietschulden nach §§ 67, 68 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht ersichtlich sind.
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung (Az L 2 SF 156/13 ER) kann nicht aufgehoben werden, da aus den o.g. Gründen jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.
Über den Antrag auf Bewilligung von PKH, die gem. §§ 73a SGG i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) für das Beschwerdeverfahren dem Grunde nach zu gewähren wäre, wird nach Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gesondert entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 21.08.2013
Zuletzt verändert am: 21.08.2013