Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.04.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger eingeleitete Rechtsverfolgung – nachträgliche Übernahme der Aufwendungen für die Leistung einer Mietkaution in Form eines Darlehens – bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für eine Mietkaution nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung bis zum 31.12.2010 (a. F.) bzw. nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II setzt – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – voraus, dass der Grundsicherungsträger vor der Entstehung der Mietkautionsforderung eine Zusicherung über die Übernahme dieser Kosten erteilt hat (vgl. BSG Urteile vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R = juris Rn 12f und vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R = juris Rn 7). Eine solche Zusicherung hat der Beklagte nicht erteilt. Nach summarischer Prüfung des Sachverhalts ergeben sich auch weder aus dem Akteninhalt noch dem Vortrag des Klägers Anhaltspunkte, dass der Beklagte die Entscheidung über die Erteilung einer Zusicherung treuwidrig verzögert hat (vgl. hierzu BSG Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R = juris Rn 13). Der Kläger hat die Erteilung einer solchen Zusicherung vor der Unterzeichnung des Mietvertrages nicht beantragt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger durch einen von einem Bediensteten des Beklagten hervorgerufenen Rechtsirrtum von der Antragstellung abgehalten worden ist (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB II , 3 Aufl., § 22 Rn 106).
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Aufwendungen für die Leistung einer Mietkaution als Darlehen lässt sich auch nicht aus § 23 Abs. 1 SGB II a. F. bzw. § 24 Abs. 1 SGB II ableiten. Wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sach- oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfesuchenden ein entsprechendes Darlehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn der geltend gemachte Bedarf – Aufwendungen für eine Mietkaution – ist nicht von der Regelleistung umfasst, es handelt sich um Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 SGB II (vgl. BSG Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 63/09 R – zu den Voraussetzungen eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II a.F.).
Ob der Beklagte zu Recht im Bescheid vom 26.05.2010 die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II für die Anschaffung einer Waschmaschine abgelehnt hat, ist nicht Streitgegenstand des Verfahrens. Streitgegenstand des Verfahrens ist allein der Bescheid vom 05.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2010, mit dem der Beklagte die Übernahme der Aufwendungen für eine Mietkaution abgelehnt hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig, (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO)
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 01.09.2011
Zuletzt verändert am: 01.09.2011