Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.05.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller richtet sich mit seinen Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen die von der Antragsgegnerin angekündigten Auskunftsersuchen gegenüber Kreditinstituten sowie gegen die Verwendung eingeholter Informationen.
Mit Bescheid vom 18.01.2013 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Januar – März 2013 in Höhe von monatlich 96,61 EUR für Kosten für Unterkunft und Heizung. Die vorläufige Bewilligung erfolgte aufgrund des zu erwartenden monatlich schwankenden Einkommens. Mit Schreiben vom 28.2.2013 teilte der Antragsteller mit, dass er ab 01.03.2013 keine Leistungen mehr beanspruche.
Mit Schreiben vom 27.03.2013 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller über eines von ihr im Februar 2013 getätigten Kontenabrufersuchens nach § 93 Abgabenordnung (AO). Zugleich forderte sie den Antragsteller zur Vorlage von Kontoauszügen von fünf verschiedenen Konten für Dezember 2012 – März 2013 auf. Sie wies darauf hin, dass ohne Vorlage dieser Kontoauszüge nicht festgestellt werden könne, ob und inwieweit sich sein Leistungsanspruch, auch für die Vergangenheit, verändert habe. Sollte er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, bestünde die Möglichkeit, die Kreditinstitute nach § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II unmittelbar um Auskunft zu ersuchen.
Am 08.04.2013 hat der Antragsteller vor dem Sozialgericht Duisburg mehrere Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gestellt und vorgetragen, dass die Durchführung des Kontenabrufersuchens unverhältnismäßig sei, gegen das Grundgesetz verstoße und zudem einer Bespitzelung und einer Kriminalisierung gleich komme. Bereits in dem durchgeführten Insolvenzverfahren sei er mehrfach überprüft worden. Die Antragsgegnerin habe keinen Rechtsanspruch auf wöchentliche Mitteilung von Veränderungen im privaten Bereich, wenn sich sein Einkommen nicht verändere. Insbesondere seien unnötig Daten abgerufen, bei der Antragsgegnerin gespeichert und weitergereicht worden.
Der Antragsteller hat wörtlich beantragt,
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, weitere Auskunftsersuchen nach dem SGB II § 60, SGB I § 60 und AO § 93 unter Androhung eines Bußgeldes von 50.000 EUR zu unterlassen.
2. bereits schon weitere eingeholte Auskünfte dessen Verwendung dieser Information zu untersagen.
3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Ausdruck der BZSt auszuhändigen, um fehlerhafte Daten entfernen zu lassen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, dass sich eine Kontenabfrage erübrige, wenn der Antragsteller die angeforderten Unterlagen einreiche. Der getätigte Kontenabruf sei zweckdienlich gewesen, um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuklären.
Mit Schreiben vom 08.05.2013 hat die Antragsgegnerin das vom Antragsteller angeforderte Ergebnis des Kontenabrufersuchens durch das Bundeszentralamt für Steuern übersandt, welches mit gerichtlichem Schreiben vom selben Tag an den Antragsteller weitergeleitet worden ist.
Das Sozialgericht Duisburg hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 27.05.2013, zugestellt am 29.05.2013, als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 03.06.2013 ohne weitere Begründung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, jedoch unbegründet.
Der Senat nimmt zur Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst Bezug auf die für zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt; diese sind bereits unzulässig, da es an dem für das hier vorliegende vorbeugende Unterlassungsbegehren erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das besondere Zulässigkeitserfordernis bei vorbeugenden Unterlassungs- oder Feststellungsklagen ergibt daraus, dass das Rechtsschutzsystem des SGG auf die nachträgliche Überprüfung von Verwaltungshandeln ausgerichtet ist. Deshalb ist in der Hauptsache für eine vorbeugende Unterlassungsklage nur dann Raum, wenn die Verweisung auf nachträglich möglichen Rechtsschutz unzumutbar ist, zum Beispiel, weil ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Da jedoch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr gewährt werden kann, als aufgrund der Klage in der Hauptsache, gilt dieses Erfordernis des qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Soweit der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, die im Rahmen des Auskunftsersuchens erhaltenen Informationen zu verwenden sowie weitere Auskünfte einzuholen, ist kein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erkennbar. Er ist auf den Weg des nachträglichen Rechtsschutzes zu verweisen. Es ist weder ersichtlich noch bis heute vom Antragsteller vorgetragen worden, dass durch die zukünftige Verwendung der bereits erhaltenen Informationen sowie durch die Durchführung eines weitergehenden Auskunftsersuchens unzumutbare Nachteile entstehen könnten.
Soweit der Antragsteller beantragt, ein weiteres Auskunftsersuchen hinsichtlich seiner Konten zu unterlassen, kann er dies darüber hinaus durch Vorlage der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27.03.13 angeforderten Kontoauszüge vermeiden, mithin sein Begehren auf einfachere und schnellere Art durchsetzen. Ein gerichtliches Eilverfahren ist hierfür nicht erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit der Aufforderung, die Kontoauszüge der vergangenen vier Monate vorzulegen, das im Rahmen ihrer Ermittlungen zu beachtende Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzt. Soweit der Antragsteller die Aushändigung des Ergebnisses des Kontenabrufersuchens durch das Bundeszentralamt für Steuern begehrt, hat sich dieser Antrag unabhängig davon, ob er zulässig und begründet war mit Übersendung einer Kopie durch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 08.05.2013 und der Weiterleitung durch das Gericht am selben Tage erledigt; ein Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 02.07.2013
Zuletzt verändert am: 02.07.2013