Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.08.2009 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Kosten für die Wohnung Q-straße 00, 000 W vorläufig in Höhe von 323,00 EUR für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 30.01.2010 zu übernehmen. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt ein Viertel der Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1950 geborene und getrennt lebende Antragsteller bezieht seit dem 26.02.2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Antragsteller hat zwei Kinder (B geboren am 00.00.1999 und F geboren am 00.00.1992).
Am 16.09.2008 erfolgte die Zwangsräumung des Antragstellers aus der Wohnung, C-straße 00, 000 S. Am 28.01.2009 schloss der Antragsteller einen Mietvertrag über die ca. 40 qm² große Wohnung C1-straße 00, 000 I, mit einer Miete von 270,00 EUR zzgl. 110,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung zum 01.02.2009 ab. Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller ein zinsloses Darlehen von 690,00 EUR zwecks Leistung der Mietkaution von 780,00 EUR.
Mit Schreiben vom 02.03.2009 kündigte der Antragsteller fristlos, hilfsweise fristgerecht den Mietvertrag. Der Vermieter akzeptiert die fristlose Kündigung nicht und behielt die Mietkaution zwecks Deckung der offenstehende Mieten für die Zeit von Februar bis April 2009 ein. Die Stadt I wies dem Antragsteller mit Wirkung vom 04.03.2009 eine Unterkunft in dem Übergangsheim G-alle 00, I, als Obdach zu. Die Nutzungsgebühr belief sich auf 184,00 EUR (Grundgebühr 108,00 EUR + Nebenkostenvorauszahlung 76,00 EUR). Die Antragsgegnerin übernahm den Betrag von 184,00 EUR als Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Am 28.07.2009 schloss der Antragsteller einen Mietvertrag über die Wohnung Q-strasse 00, 000 W, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, Bad, mit Wirkung ab dem 01.09.2009 ab. Nach § 4 des Mietvertrages beträgt die Grundmiete 300,00 EUR sowie die monatlichen Betriebskostenvorauszahlung 80,00 EUR. Die Mietkaution beläuft sich auf 500,00 EUR. Der Antragsteller meldete sich zum 20.08.2009 um.
Am 04.08.2009 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er beabsichtige, zum 01.09.2009 umzuziehen, und der Mietvertrag schon unterzeichnet sei. Bei der persönlichen Vorsprache am 06.08.2009 legte er den Mietvertrag vor. Laut Angaben der Antragsgegnerin erklärte ihre Mitarbeiterin mündlich, dass die Miete nicht angemessen sei und eine Zustimmung zum Umzug nicht gegeben werde.
Mit Bescheid vom 20.08.2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 543,00 EUR (Regelleistung 359,00 EUR + Kosten der Unterkunft und Heizung 184,00 EUR ) für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010. Sie führte aus, dass als Mietkosten ab dem 01.09.2009 nur die alten Mietkosten anerkannt werden, da der Antragsteller vor dem Umzug die Zusicherung des kommunalen Träger nach § 22 Abs. 2 SGB II nicht eingeholt habe. Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werde deshalb teilweise aufgehoben. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Am 27.08.2009 hat der Antragsteller schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten,
1. die Zustimmung zur Anmietung der Wohnung, Q-straße 00, 000 W zu erteilen
2. die Miete von 300,00 EUR zuzüglich 80,00 EUR Nebenkosten für die Wohnung, Q-straße 00 00, 000 W zu übernehmen
3. die Mietkaution für die Wohnung, Q-straße 00 58, 42549 W, in Höhe vom 300,00 EUR als Darlehen zu gewähren
4. die notwendigen Umzugskosten nach Rechnungsstellung zu übernehmen
5. die Kosten für die Einrichtung einer elementaren Wohnungsausstattung, inklusive Telefon und Internet für einen Heimarbeitsplatz zu übernehmen
Er hat vorgetragen, dass er seit 8 Jahren keine eigene Wohnung habe. Er habe mit Einverständnis des damaligen Vermieters angemietete Büroräume als Schlafstelle benutzt, bis er im Jahr 2008 von den Erben zwangsgeräumt worden sei. Die gesicherten Reste des Haustandes bewahre er seit der Zwangsräumung in einem Lagerraum auf, dessen Kosten er aus der Regelleistung finanziere müsse. Die notwendige Wohnungsausstattung sei ihm durch die Zwangsräumung verloren gegangen. Seit Oktober 2008 habe er sich um eine andere Wohnung bemüht. In S habe er als Alleinstehender keine angemessene Wohnung gefunden. Die Wohnungssuche werde dadurch erschwert, dass er bei der Schufa gemeldet sei. Die Antragsgegnerin verweigere die Zustimmung zur Anmietung der Wohnung in W, obwohl ein Notbedarf vorliege.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass eine Eilbedürftigkeit nicht vorliege, da der Antragsteller bereits seit dem 06.08.2009 gewusst habe, dass die unangemessen tatsächlichen Mietkosten für die neue Wohnung nicht übernommen werden und wegen der Nichterteilung der Zustimmung nach § 22 Abs. 2 SGB II die mit dem Umzug einhergehenden Umzugs- und Kautionskosten nicht übernommen werden. Durch die Auswertung des örtlich zur Verfügung stehenden Wohnraums im entsprechende Preissegment durch die Geschäftstellen könne nachgewiesen werden, dass Wohnungen zur Verfügung gestanden hätten, die den Anforderungen der gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Durch Beschluss vom 31.08.2009 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Am 30.09.2009 hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Er hat vorgetragen, dass er kurzfristig von dem Vermieter der Obdachlosenunterkunft mit Mitteilung erhalten habe, dass er die Räume zum 30.09.2009 zu räumen habe, weil das komplette Grundstück neu bebaut werde. Innerhalb der kurzen Zeit habe er nur die Wohnung Q-straße 00 in W gefunden.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist im tenoriertem Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Ein Anordnungsanspruch (d. h. ein materieller Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) und ein Anordnungsgrund (d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Ein Anordnungsanspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft in Höhe von 323,40 EUR Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist glaubhaft gemacht. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 SGB II. Er hat das 15 Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik und ist erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II. Dem Sachverhalt sind keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit, die ihn an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden täglich hindern könnte, zu entnehmen. Nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren möglichen Prüfungsdichte ist der Antragsteller auch hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, da über kein Einkommen und Vermögen verfügt.
Nach § 22 Abs. 1 Satz1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach der im einstweiligen Verfahren möglichen Prüfungsdichte ist die von der Antragsgegnerin für das Stadtgebiet W angesetzte Referenzmiete von 243,00 EUR bei einem alleinstehenden Leistungsträger angemessen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist im Hinblick auf den Zweck der Leistungen nach dem SGB II, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen, nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins/m² ("Produkttheorie"). Maßgebliche Kriterien für die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft sind die Wohnraumgröße, der Wohnort und der Wohnungsstandard. Die Antragsgegnerin ist der Ermittlung der angemessenen Referenzmiete von 243,00 EUR zutreffend von einer angemessenen Wohnungsfläche von 45 m² ausgegangen. Für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche i.S.v. § 22 SGB II ist auf die landesrechtlichen Regelungen zur Vergabe von Wohnungsberechtigungsscheinen zur Belegung von nach dem WoFG belegungsgebundenen Wohnungen abzustellen (LSG NW Urteil vom 16.02.2009 – L 19 AS 62/08 – m.w.N.). In dem Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen "Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG)" vom 08.03.2002, in der geänderten Fassung vom 21.09.2006, ist für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass in der Regel für einen Haushalt mit einer haushaltsangehörigen Person ein Wohnraum von 45 qm Wohnfläche im Sinne von § 27 Abs. 4 WoFG angemessen ist (Ziffer 5.7). Der von der Antragsgegnerin angesetzte Quadratmeterpreis von 5,40 EUR ist nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte ausreichend, um im unteren Segment des Wohnungsmarktes eine Wohnung anzumieten, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Dafür spricht schon allein die Tatsache, dass nach den Feststellungen des Sozialgerichts, gegen die sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht substantiert gewandt hat, in der Stadt W genügend Wohnraumangebote zu dem von der Antragsgegnerin angegebenen Mietpreis gibt. Anhaltspunkte, dass die im Mietvertrag vereinbarte Betriebskostenpauschale von 80,00 EUR (1,77 EUR pro qm²) unangemessen ist, ist sind nicht ersichtlich und werden auch von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Demnach belaufen sich die angemessenen Kosten für die vom Antragsteller angemietete Wohnung Q-straße 00 in W auf insgesamt 323,00 EUR (243,00 + 80,00).
Zugunsten der Antragsgegnerin greift die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht ein. Danach werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht, wenn sich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlich Umzug erhöhen. Es kann dahinstehen , ob die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei einem Wohnungs-wechsel in eine andere Wohnortgemeinde – im vorliegenden Fall von I nach W – überhaupt Anwendung findet (vgl. zum Meinungsstand Lang/Link in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2 Aufl., § 22 Rn 47b). Denn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II liegen nicht vor. Zwar haben sich vorliegend die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung von 184,00 EUR durch den Umzug auf 323,00 EUR erhöht, jedoch ist der Umzug i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II erforderlich gewesen. Der Antragsteller hat vor dem Umzug ein Zimmer im Übergangswohnheim als Obdachloser genutzt. Ein Hilfebedürftiger muss sich zur Deckung seines Unterkunftsbedarfs nicht auf eine Obdachlosenunterkunft verweisen lassen, sondern ist berechtigt, eine eigene Wohnung anzumieten (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn 12 mit Rechtsprechungsnachweisen). Auch ist die Einholung der Zusicherung bei einem von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht erfassten Umzug keine Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen in Höhe der angemessenen Unterkunftskosten ( vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn 78 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Ein Anspruch auf höhere Unterkunftskosten als 323,00 EUR hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Wohnungsmarkt der Stadt W Wohnung mit einer Referenzmiete von 243,00 EUR nicht verfügbar gewesen sind , sind nicht ersichtlich und ist auch vom Antragsteller nicht vorgetragen worden. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, dass er aus Zeitnot – bevorstehende Räumung des Übergangswohnheims im September 2009 – gehindert gewesen ist, sich um eine kostengünstigere Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenzen zu bemühen, ist diese Einlassung durch die Auskunft der Stadt I, die die Einweisung des Antragstellers in das Übergangsheim verfügt hatte, nicht bestätigt worden. Auch hat der Antragsteller im Verfahren nicht näher dargelegt, welche Bemühungen er konkret zur Wohnungssuche er unternommen hat.
Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht. Zur Sicherung der Unterkunft die Übernahme der nach § 22 SGB II angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erforderlich. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und den angemessenen Kosten nach § 22 SGB II von 57,00 EUR aufzubringen und deswegen voraussehbar ein Wohnungsverlust wegen Mietrückständen droht. Der Antragsteller hat nach seinen eigenen Einlassungen in der Vergangenheit die Kosten für einen Lagerraum in Höhe von 40,00 EUR mtl. aus seiner Regelleistung bestritten. In Hinblick auf den im Bewilligungsbescheid vom 20.08.2009 ausgewiesenen Bewilligungszeitraum hat der Senat die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf die Zeit bis zum 31.01.2010 begrenzt.
Dahin stehen kann, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch hinsichtlich Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Zusicherung hinsichtlich der Übernahme der Aufwendungen für die Wohnung Q-straße 00 in W nach § 22 Abs. 2 SGB II zu erteilen, glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls ist ein Anordnungsgrund zur Überzeugung des Senats nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher könnte nur bejaht werden, wenn dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteils drohten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden könnten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die in § 22 Abs. 2 SGB II vorgesehene Zusicherung zur Übernahme der Kosten einer neuen Wohnung nach § 22 Abs. 2 SGB II im Fall des Unterkunftswechsels ist nicht Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der nach § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Kosten für eine neue Wohnung (BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rn 27); vielmehr ist die Antragsgegnerin nach Bezug einer neuen Wohnung verpflichtet, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen, soweit sie angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II gegeben sind. Das Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 2 SGB II hat lediglich den Zweck, über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren Entstehung eine Entscheidung herbeizuführen und so für den Hilfebedürftigen das Entstehen einer erneuten Notlage infolge der nur teilweisen Übernahme von Kosten zu vermeiden (LSG NW, Beschluss vom 25.03.2008- L 19 B 55/08 AS). § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II begründet nur die Obliegenheit eines Leistungsempfängers, vor der Anmietung einer neuen Wohnung auf eine entsprechende Zusicherung hinzuwirken. Der Antragsteller hat vorliegend die Wohnung ohne Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II bezogen.
Ein Anordnungsanspruch auf Übernahme der Mietkaution in Höhe von 500,00 EUR nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Mietkaution als Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II liegen nicht vor. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Bei der nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erforderlichen vorherigen Zusicherung handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R = nach juris Rn 27; LSG NW Urteil vom 02.03.2009 – L 19 AS 61/08). Die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers muss in der Regel vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 22 Abs. 3 SGB II ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden (vgl. LSG NW Beschluss vom 21.07.2008 – L 19 B 100/08 AS -; vom 03.07.2009 – L 19 B 138/09 AS -; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 05.06.2008 – L 9 AS 541/06; Lang/Link a.a.O. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller eine Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution als Wohnungsbeschaffungskosten vor der Unterzeichnung des Mietvertrages am 28.07.2009, mit dem die Verpflichtung zur Leistung einer Mietkaution begründet wurde, nicht erteilt. Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob von dem Erfordernis des Vorliegens einer erteilten Zusicherung vor der vertraglichen Begründung der zu übernehmenden Wohnungsbeschaffungskosten abgesehen werden kann, wenn der kommunale Träger treuwidrig nicht rechtzeitig über einen Übernahmeantrag entscheidet (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB II, 3 Aufl. § 22 Rn 105). Denn der Antragsteller hat vor der Unterzeichnung des Mietvertrages am 28.07.2009 einen Antrag auf Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten nach § 37 Abs. 1 SGB II bei der Antragsgegnerin bzw. dem kommunalen Träger gestellt, obwohl ihm bewusst sein musste, dass er mit der Unterzeichnung des Mietvertrages die Verpflichtung zur Zahlung einer Mietkaution von 500,00 EUR m übernehmen wird. Eine Antragstellung ist erst ca. 1 Woche nach Unterzeichnung des Mietvertrages erfolgt. Nach Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller an einer Antragstellung vor der Unterzeichnung des Mietvertrages am 28.07.2009 gehindert gewesen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit dem Verfahren nach § 22 Abs. 3 SGB II vertraut gewesen ist, da er zuvor für die Anmietung der Wohnung C1-straße 00 in I die Übernahme der Mietkaution durch die Antragsgegnerin beantragt hatte. Hinderungsgründe werden von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Ebenso sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dem Antragsteller unzumutbar gewesen ist, die Zusicherung für die Übernahme der Mietkaution vor Unterzeichnung des Mietvertrages einzuholen, so dass nicht auf das Erfordernis der rechtzeitigen Antragstellung bzw. Erteilung der Zusicherung verzichtet werden kann (vgl. zum Verzicht auf die Zusicherung in analoger Anwendung des § 22 Abs. 2a Satz 3 SGB II, Lang/Link a.a.O., § 22 Rn 85, 80w). Offenbleiben kann auch, ob die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung zutrifft, dass eine Antragstellung hinsichtlich der Übernahme einer Mietkaution auch noch nach der Unterzeichnung eines Mietvertrags erfolgen kann, wenn der Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II durch den kommunalen Träger veranlasst worden ist (vgl. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 31.10.2008 – S 37 AS 29504/07 – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Denn nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte ist der Umzug des Antragstellers in die Wohnung Q-straße 00 in W nicht durch den kommunalen Träger veranlasst worden.
Dahinstehen kann, ob der Antragssteller einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Übernahme von Umzugskosten i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II glaubhaft gemacht hat.Ein Anordnungsgrund hinsichtlich dieser Kosten ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antragssteller ist zwischenzeitlich nach seinen eigenen Einlassungen in die neu angemietete Wohnung, Q-straße 00 in W umgezogen, so dass der von ihm geltend gemachte Anordnungsgrund der drohenden Obdachlosigkeit damit entfallen ist. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Übernahme der Kosten des Umzugs nicht zumutbar ist.
Ebenso kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Leistungen für Erstausstattung, einschließlich Haushaltsgeräte nach § 23 Abs. 3 Satz. 1 Nr. 3 SGB II glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung auch des hier befassten Senats ist die Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens nur dann glaubhaft gemacht, wenn zuvor alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, das erstrebte Ziel auch ohne Einschaltung des Gerichts zu erreichen. Hierzu gehört insbesondere die vorherige Kontaktaufnahme mit den zuständigen Leistungsträgern (siehe LSG NW Beschluss vom 23.09.2009 – L 19 B 265/09 AS ER – m.w.N.). Nach Aktenlage ist nicht belegt, dass der Antragsteller vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II beantragt hat. Leistungen nach dem SGB II werden aber nach § 37 Abs. 2 SGB II nur auf Antrag gewährt.
Soweit der Antragssteller die Übernahme von Kosten für die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes – Telefon- und Internetanschluss – begehrt, ist ebenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller hat sich vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes nicht an die Antragsgegnerin gewandt und die Gewährung von Leistungen nach § 16 ff SGB II zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 16.12.2009
Zuletzt verändert am: 16.12.2009