Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.02.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klage der am 00.00.1962 geborenen Klägerin, die sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Grundsicherung nach § 48 Abs. 1 S. 1, S. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), § 40 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ab Januar 2010 richtet, bietet nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Denn es ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse durch den Zufluss von Vermögen aus einem Hausverkauf in Höhe von 13329,61 EUR im November 2009 eingetreten. Das Vermögen übersteigt das Schonvermögen von insgesamt 7800,- EUR (47 x 150,- EUR + 750,- EUR). Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin beträgt der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II je vollendetem Lebensjahr 150,- EUR. Tatsachen, die eine Berücksichtigung von 250,- EUR je Lebensjahr nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II ermöglichen, sind weder vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich. Damit übersteigt das Vermögen den Freibetrag von 7800,- EUR. Das Vermögen ist auch verwertbar. Damit kann die Klägerin ihren Lebensunterhalt aus zu berücksichtigendem Vermögen bestreiten. Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II liegt nicht vor.
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG iV.m. § 127 Abs. 4 SGG).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 23.05.2011
Zuletzt verändert am: 23.05.2011