Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 10.07.2013 – L 19 AS 1047/13 B ER wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Durch Beschluss vom 27.05.2013 lehnte das Sozialgericht Köln den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, seine Sozialdaten, "wie z. B. die Bedarfsgemeinschaftsnummer außerhalb eines konkreten Leistungsfalles, z.B. bei Störungsmeldungen, durch Unbefugte, wie z. B. Mitarbeiter der Stabstelle zu erheben, verarbeiten oder nutzen zu lassen" ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht durch Beschluss vom 10.07.2013 zurück. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen diese am 15.07.2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die Anhörungsrüge vom 15.07.2013.
Der Antragsteller macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass der Senat seinen Vortrag vollständig übergangen habe. Sein Vorbringen werde im Tatbestand des Beschlusses nicht wiedergegeben. Der Senat habe nicht offen lassen dürfen, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt. Denn nach der "Wechselwirkungslehre" bildeten der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System. Danach sei eine Auseinandersetzung mit dem Anordnungsanspruch unumgänglich, weil die Anforderungen an den Anordnungsgrund gegen Null tendieren könnten. Das Auslassen von Ausführungen zum Anordnungsanspruch und das Übergehen der Wechselwirkungslehre verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Ausführungen des Senats bezüglich der Weitergabe von Sozialdaten an (außerbehördliche) Dritte gehe an der verlangten Anordnung vorbei. Dem Antragsteller sei es erkennbar darum gegangen, die rechtswidrige Offenbarung von Sozialdaten auch innerhalb des Antragsgegners zu unterbinden.
II.
Die Rüge ist zulässig. Gegen den Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf (§ 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) nicht gegeben (§ 177 SGG). Die Rüge ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs. 2 S. 1 SGG erhoben worden.
Die Rüge ist jedoch unbegründet. Der Beschluss des Senats vom 10.07.2013 hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen und Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen einbezogen wird (BSG Beschlüsse vom 04.03.2009 – B 4 AS 1/09 C – und 08.11.2006 – B 2 U 5/06 – m.w.N.). Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Gerichte das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben; sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Beteiligtenvorbringen auseinandersetzen (vgl. BSG Urteil vom 02.09.2009 – B 6 KA 44/08 R – m.w.N.). Das rechtliche Gehör eines Beteiligten ist erst verletzt, wenn sich ergibt, dass Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist.
1) Soweit der Antragsteller die (rechtliche) Fehlbehandlung seines Begehrens, insbesondere eine nach seiner Meinung fehlende Beachtung der "Wechselwirkungslehre" zwischen dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund rügt, bemängelt er eine rechtliche Fehlentscheidung. Eine so begehrte inhaltliche Überprüfung des Beschlusses vom 10.07.2013 kann jedoch mit der Anhörungsrüge nicht durchgesetzt werden. Die Anhörungsrüge dient nicht der Überprüfung der Rechtsanwendung und damit der Fortführung des Verfahrens, sondern nur der Überprüfung eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht der Beteiligten, gehört zu werden.
2) Der Vortrag des Antragstellers, aus den Gründen des Beschlusses vom 10.07.2013 sei zu schließen, dass der Senat sein zentrales Vorbringen – Verletzung des Sozialdatenschutzes durch Weitergabe der Sozialdaten innerhalb der Behörde und Bestehen eines Anordnungsgrundes im Hinblick hierauf – entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt habe, ist unzutreffend.
Der Senat hat die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes vielmehr unter ausdrücklicher Benennung des vom Antragsteller geltend gemachten Verstoßes und seiner Einlassung im Verfahren verneint. Der Grundsatz der Wahrung rechtlichen Gehörs gebietet allerdings weder, dass das Gericht der vom Betroffenen vorgetragenen Position inhaltlich folgt, noch, dass es bei der Bewertung der Argumentation die Gewichtung teilt, die der Betroffene für richtig hält (BSG Beschluss vom 22.04.2013 – B 13 R 39/13 B).
3) Die vom Antragsteller erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund eines Begründungsmangels greift ebenfalls nicht durch. Entscheidungsgründe müssen erkennen lassen, welche Überlegungen für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgebend gewesen sind. Dies ist vorliegend der Fall. Entscheidungsgründe fehlen nicht, wenn die Gründe aus Sicht des Antragstellers sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (BSG Beschluss vom 10.03.2011 – B 1 KR 134/10 B – m.w.N.). Mit seiner Rüge macht der Antragsteller geltend, der Senat hätte im Beschluss weitere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte behandeln müssen. Damit greift er auch insoweit nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern die Richtigkeit der Entscheidung an. Hiermit ist der Antragsteller indes gem. § 177 SGG ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 178 Abs. 4 S. 3 SGG.
Erstellt am: 28.08.2013
Zuletzt verändert am: 28.08.2013