Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.06.2009 im Hinblick auf die Ablehnung der einstweiligen Anordnung [L 12 (20) B 64/09 AS ER] wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.06.2009 im Hinblick auf die Ablehnung von Prozesskosten hilfe [L 12 (20) B 71/09 AS] wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden haben keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, das heißt des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, das heißt die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Soweit die Antragstellerin ab 12.05.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II begehrt, ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Beschluss vom 19.06.2009 verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Mangels eines Anordnungsgrundes bleibt die abschließende Klärung der Frage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es ist nicht erkennbar, dass ohne eine Eilentscheidung schwere, nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen und es der Antragstellerin unzumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Nach der gebotenen summarischen Prüfung konnte auch der Senat sich nicht davon überzeugen, dass die Antragstellerin gegenwärtig hilfebedürftig im Sinne des § 9 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) ist. Demzufolge war für den Senat die für eine positive Entscheidung erforderliche Eilbedürftigkeit nicht erkennbar.
Das Gericht weist darauf hin, dass es der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen ist, ihre Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind weiterhin offen.
Der Senat schließt sich insbesondere den Ausführungen des Sozialgerichts in seiner Entscheidung vom 27.03.2009 im Verfahren S 5 AS 500/08 ER an, dass Zweifel im Hinblick auf eine Vermögenslosigkeit der Antragstellerin bestehen. Das Gericht kam aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamtes Dortmund zu der Annahme, dass die Antragstellerin über erhebliches Vermögen verfüge. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den entsprechenden Beschluss verwiesen.
Darüber hinaus weist der Senat vorliegend noch auf folgende für die ablehnende Entscheidung maßgebende Gesichtspunkte hin: Die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen der Firma G sind im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum veraltert und wirken nicht glaubhaft. So fehlt zum Beispiel im Dezember 2008 die Verbuchung der Miete für das Ladenlokal der Firma G. Ferner fehlt die Verbuchung der Raten für den am 10.08.2006 zugeflossenen Kredit. Im Übrigen beziehen sie sich auf die Jahre 2007 und 2008 und nicht auf den hier streitigen Zeitraum. Hier müssten entsprechende Belege aus dem Jahre 2009 vorgelegt werden.
Des Weiteren hat ein Abruf des Handelsregisters vom 16.12.2009 ergeben, dass die Antragstellerin entgegen ihrem Vortrag vom 01.07.2009 – sie übe die Tätigkeit als Geschäftsführerin seit dem 06.02.2009 nicht mehr aus – weiterhin dort als alleinige Geschäftsführerin einzelvertretungsberechtigt eingetragen ist. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches muss die Antragstellerin diese im Handelsregister eingetragene Tatsache auch gegen sich gelten lassen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin eine Kopie aus dem IN-Stadtmagazin "X" Nr. 4/2009, Seite 6 und 7 übersandt. Aus dieser Kopie geht hervor, dass die Antragstellerin am 26.09.2009 eine Modenschau veranstaltet hat. Die Antragstellerin hat hierzu zwar vorgetragen, die Angabe sei wahrscheinlich aus dem Vorjahr übernommen worden, dieses alleinige Bestreiten der Tatsachen ist aufgrund der vorliegenden Beweislage jedoch nicht ausreichend.
In der Gesamtschau der bereits vom Sozialgericht aufgeführten zahlreichen Indizien und der noch vom Senat angefügten Indizien ist folgendes festzuhalten: Die Antragstellerin unterliegt hier einer gesteigerten Darlegungslast, dass sie aus der Firma G kein Einkommen erzielt. Dieser ist sie derzeit nicht nachgekommen. Als alleinige Geschäftsführerin einer Limited besteht eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung. Auch die für eine GmbH geltenden Regeln für Abschreibung und Bilanzierung bestehen. Um die gegen ihre Hilfebedürftigkeit vorliegenden Indizien zu entkräften, hätte die Antragstellerin darlegen müssen, wer derzeit die Miete für das Ladenlokal von der Firma G bezahlt. Es müßten hierzu die entsprechenden Belege für das Jahr 2009 vorlegt werden. Außerdem fehlt eine Erklärung der Antragstellerin zu der Problematik, warum bislang keine Löschung im Handelsregister vorgenommen wurde. Die Antragstellerin hätte aufgrund der gegen sie sprechenden Indizienlage darlegen und glaubhaft machen müssen, dass sie aus der Firma G keinen wirtschaftlichen Vorteil zieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die zulässige Beschwerde, mit welcher die Antragstellerin sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wendet, ist ebenfalls unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren zu gewähren, zu Recht abgelehnt. Aus den aufgeführten Gründen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 28.12.2009
Zuletzt verändert am: 28.12.2009