Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches vom 19.04.2007 gegen den Bescheid vom 22.03.2007 wird abgelehnt. I.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Antragstellerin wehrt sich mit dem Eilantrag gegen die Einbehaltung von 34, 50 EUR von dem ihr nach dem SGB II gewährten Regelsatzes der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die die Antragsgegnerin zur Rückzahlung eines der Antragstellerin gewährten Darlehens einbehält. Mit Bewilligungsbescheid vom 27.02.07 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 01.03.07 bis zum 31.08,07 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 690, 75 EUR. Aus Anlass der Anmietung einer neuen Wohnung für die Zeit ab dem 01.05.07 änderte die Antragsgegnerin die monatlichen Leistungen ab diesem Zeitpunkt mit Bescheid vom 26.04.07 dahingehend ab, dass die Antragstellerin noch 668, 80 erhielt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 02.06.07 trug die-Antragsgegnerin der gesetzlichen Erhöhung des Regelsatzes um 2 EUR Rechnung und erhöhte die Leistungen entsprechend. Mit Bescheid vom 30.07.07 bewilligte die Antragsgegnerin monatliche Leistungen in Höhe von 670, 80 EUR. Bereits in der Vergangenheit hat die Antragstellerin in mehreren Eilverfahren geltend gemacht, ihr stünden höhere Leistungen im Zusammenhang mit der Anmietung von Wohnungen zu. Mit Beschluss vom 08.11.2006 (Az: S 5 AS 374/06 ER) wurden der Antragstellerin die Voraussetzungen für die Anmietung angemessenen Wohnraumes erläutert. Dabei wurde die Antragstellern insbesondere auch darüber informiert, dass eine Wohnungsgröße von bis zu 45 qm für eine alleinstehende Person und eine Nettokaltmiete von maximal 5,24 EUR als angemessen anzusehen seien wobei auch einer dieser Faktoren überschritten werden könne, wenn der andere Faktor sich durch die Umstände des konkreten.Einzelfalles verringert (sog. Produkttheorie, vgl BSG, Urteil v. 07.11.06, B 7b AS 18/06). Die von der Antragstellerin hiergegen eingereichte Beschwerde hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 20.12.2006 (Az: L 12 B 179/06 AS-ER) unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragstellerin sei mit Beschluss des Sozialgerichts vom 08.11.2006 ausführlich und zutreffend dargelegt worden, nach welchen Kriterien sich die Frage der Angemessenheit der Wohnung bestimme. Gleichwohl mietete die Antragstellerin für die Zeit ab dem 01.05.2007 eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 62,60 m2 und einer Nettokaltmiete von 247,30 EUR an. Darüber hinaus war diese Wohnung in der Weise renovierungsbedürftig, dass erhebliche Tapezierarbeiten durchgeführt werden mussten. Unter dem 09.03.2007 beantragte die Antragstellerin für die neue Wohnung die Erstattung von Tapezierkosten als Darlehen in Höhe von insgesamt 668,00 EUR von denen 500,00 EUR auf Kosten für einen Tapezierer und der übrige Betrag auf Tapetenmaterialien entfiel. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, selbst nicht zu den Tapezierarbeiten in der Lage zu sein. Im Antragsformular befindet sich unter anderem folgende Passage: "Mir ist bekannt, dass eine Kostenübernahme nur in Form eines Darlehens erfolgen kann. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistungen getilgt." Mit dem angefochtenen Bescheid vom. 22.03.2007 bewilligte die Antragsgegnerin antragsgemäß ein Darlehen in Höhe von 685,00 EUR unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 SGB II. Das Darlehen sei nach § 23 Abs.1 S.3 SGB II durch monatliche Aufrechnung bis zu 10 v.H. des Regelsatzes zu tilgen. Monatlich werde ab dem 01.05.07 ein Betrag von 34, 50 EUR aufgerechnet. Bei dieser Entscheidung habe die Antragsgegnerin von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin berücksichtigt. Hiergegen legte die Antragstellerin am 23.04.2007 Widerspruch ein, zu deren Begründung sie vortrug, der Widerspruch richte sich nicht gegen die Leistung des avisierten Betrages, sondern gegen die in dem Bescheid enthaltene Rückzahlungsverpflichtung. Leistungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen stünden ihr als Beihilfe zu. Derartige Leistungen seien Unterkunftskosten, die durch die bislang erstatteten Mietkosten nicht gedeckt worden seien. Leistungen zur Durchführungen von Schönheitsreparaturen seien auch nicht in der Regelleistung enthalten. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen. Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin, dem eingelegten Widerspruch aufschiebende Wirkung beizumessen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück, wobei sie zur Begründung ausführte, für die Gewährung der begehrten Leistung als Beihilfe fehle es an der gesetzlichen Grundlage. Am 06.06.2007 hat die Antragstellerin wiederum einen Eilantrag gestellt, zu dessen Begründung sie vorträgt, die Antragstellerin habe nunmehr mit den Einbehaltungen in Höhe von 10 % des Regelsatzes begonnen. Diese Einbehaltungen seien rechtswidrig, weil es an einem ordnungsgemäßen Rückforderungsbescheid fehle. Renovierungskosten seien gem. § 22 Abs. 1 SGB II als Beihilfe zu gewähren, nicht gem. § 23 SGB II als Darlehen.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich, im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 19.04.2007 gegen den Bescheid vom 22.03.2007 wieder herzustellen, hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die bereits durch Aufrechnung einbehaltenen Tilgungsdarlehen für das streitgegenständliche Darlehen an die Antragstellerin auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Eilantrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe:
II. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Widerspruches gem. § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, er ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 86 a SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gem. § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt jedoch die aufschiebende Wirkung in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Da es sich bei dem angegriffenen Bescheid um eine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende handelt, entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gem. § 39 SGB II, denn hiernach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Der zutreffende Rechtsbehelf zur Vermeidung der sofortigen Vollziehbarkeit ist daher der Antrag nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches. Dieser Antrag ist jedoch nicht begründet, weil die im Rahmen des § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin ausfällt. Maßgeblich ist dabei zunächst, dass der Gesetzgeber in § 39 SGB II die klare Wertung zum Ausdruck gebracht hat, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber dem Interesse der Antragsteller, eine bewilligte Leistung behalten zu dürfen, bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende der Vorrang eingeräumt worden ist. Ein weiterer Gesichtspunkt bei der Interessenabwägung besteht darin, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt. Die Antragstellerin hat die Gewährung eines Darlehens beantragt und dieses Darlehen gem. § 23 SGB II auch bewilligt bekommen. Bereits im Antrag hat sich die Antragstellerin auch verpflichtet, die notwendigen Rückzahlungen in Höhe von bis zu 10 % des Regelsatzes vornehmen zu lassen. Aus dem Antrag ging nicht hervor, dass die Antragstellerin die Leistungen als nicht rückzahlbare Beihilfe begehrte.
Zudem dürfte es auf die von der Antragstellerin als maßgeblich erachtete Frage, ob Renovierungskosten grundsätzlich Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB II sein können (so LSG NW , Beschluss vom 16.04.2007, Az: L 20 B 75/07 AS-ER; Beschluss vom 09.10.2006, Az: L 1 B 25/06 AS-ER; Beschluss vom 04.12.2006, Az: L 1 B 39/06 AS- ER; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.09.2006, Az: L 9 AS 409/06 ER) vorliegend nicht ankommen.
Zum einen hat die Antragstellerin ein Darlehen beantragt und nichts anderes erhalten, als sie beantragt hat, zum anderen kann sich aus § 22 SGB II nur ein Anspruch auf Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ergeben, soweit diese angemessen sind. Ein Anspruch auf Renovierungskosten kann sich aus § 22 SGB II daher nicht ergeben, wenn die Antragstellerin – wie hier – ohne vorherige Rücksprache mit der Antragsgegnerin eine deutlich zu große und auch unangemessen teure Wohnung angemietet hat. Denn die Renovierungskosten für eine solche Wohnung.sind ebenfalls nicht angemessen bzw notwendig. Sie wären nicht angefallen, wenn die Antragstellerin eine angemessene Wohnung angemietet hätte. Denn obwohl die Antragstellerin in den vorangegangenen von ihr angestrengten Eilverfahren unmissverständlich darauf hingewiesen worden ist, dass grundsätzlich nur eine Wohnungsgröße von 45,00 m2 angemessen ist, hat sie eine Wohnung angemietet, die deutlich über 60,00 m2 groß ist und auch zu hohe Kosten verursacht. Trotz der zu hohen Quadratmeterzahl wäre die Wohnung allerdings angemessen, wenn die Nettokaltmiete so gering gewesen wäre, dass das Produkt aus der Quadratmeterzahl und der Nettokaltmiete die insgesamt angemessenen Kosten nicht überschritten hätte und darüber hinaus auch keine unangemessenen Betriebskosten angefallen wären. Dies ist hier aber nicht der Fall, wie der Antragstellerin aufgrund der vorangegangenen Eilverfahren auch bewusst gewesen sein muss. Mietet sie aber trotz ausführlicher Hinweise auf die Kriterien der Angemessenheit trotzdem eine unangemessene Wohnung an, so kann sie nicht erwarten, dass die Antragsgegnerin diese unangemessene Wohnung auch noch durch die Übernahme von – vermeidbaren – Renovierungskosten bezuschusst.
Die Aufrechnung kann die Antragsgegnerin auf § 23 Abs.1 S.3 SGB II stützen. Gründe für das Absehen von der Aufrechnung sind weder ersichtlich noch vorgetragen, so dass die im angefochtenen Bescheid mitgeteilten Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin ausreichend sind.
Statthafter Rechtsbehelf für das Begehren der Antragstellerin, die ungekürzte Auszahlung ihres Regelsatzes zu erreichen, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 22.03.07, so dass der (Hilfs-)Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon aus diesem Grunde unzulässig ist. Es fehlen zudem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Erstellt am: 15.01.2020
Zuletzt verändert am: 15.01.2020