Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.01.2009 werden zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht den Erlass der begehrten Regelungsanordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Ein Anordnungsanspruch (d. h. ein materieller Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) und ein Anordnungsgrund (d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Ein Anordnungsanspruch ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher kann nur bejaht werden, wenn den Beschwerdeführern schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach Aktenlage wird der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft durch deren Einkommen gedeckt.
Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) bilden zusammen mit ihren 3 minderjährigen Kindern, den Antragstellern zu 3) – zu 5), eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. §§ 7 Abs. 3 Nr. 3a, Nr. 4, 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Dahingestellt bleiben kann, ob das Kind M zu der Bedarfsgemeinschaft gehört, da dessen Bedarf durch eigenes Einkommen, bestehend aus den Zinsen des kapitalisierten Schmerzensgeldanspruches in Höhe von ca. 335,00 EUR monatlich, Kindergeld von 154,00 EUR, Landesblindengeld von 293,00 und Pflegegeld von 665,00 EUR monatlich gedeckt ist. Dabei kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens offen bleiben, inwieweit es sich bei den Einnahmen bis auf das Kindergeld um privilegiertes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II handelt (vgl. zu Zinsen aus kapitalisiertem Schmerzensgeldanspruch: Brühl in LPK-SGB II, 2 Aufl., § 11 Rdz. 57; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.04.2006, L 8 SO 50/05; VG Münster, Urteil vom 07.03.2006, 5 K 2547/04; Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 SGB II Rdz. 11.106).
Der Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Regelleistung nach § 20 SGB II beläuft sich insgesamt auf 803,00 EUR (316,00 EUR+ 316,00 EUR + 57,00 EUR (211,00 EUR – 154,00 EUR) + 57,00 EUR + 57,00 EUR). Unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin berücksichtigten und von den Antragstellern nicht beanstandeten Kosten für Unterkunft und Heizung von 634,51 EUR errechnen sich die Kosten der Bedarfsgemeinschaft für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung des Kopfteilsprinzips mit 528,75 EUR (634,51 EUR: 6 x 5), so dass sich der Gesamtbedarf zu insgesamt 1.331,75 EUR addiert. Der Gesamtbedarf von 1.331,75 EUR wird durch Einkommen der Antragstellerin zu 2) in Höhe von 1.135,00 EUR zuzüglich der bewilligten der Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 316,00 EUR gedeckt.
Dabei kann offen bleiben, ob das Kindergeld für das Kind M in Höhe von 154,00 EUR als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs. 1 SGB II). Aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Kontoauszügen ergibt sich, dass die Vermögensbetreuerin des Kindes M dem Antragsteller zu 1) und der Antragsstellerin zu 2) monatlich einen Betrag von 2093,68 EUR als "Pflegegeld M und Rate Darlehen Auto" überweist, also den in Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 10.12.2007 vereinbarten Betrag für den Pflegemehraufwand bei häuslicher Pflege von 1.135,00 EUR an die Eltern des Kindes M weiterleitet.
Im Hinblick auf den Erhalt von geldwerten Leistungen von mindestens 1.451,00 EUR kann offen bleiben, ob der Regelsatz für Kinder zutreffend vom Gesetzgeber festgesetzt ist (vgl. BSG, Beschluss vom 27.01.2009, B 14/11b AS 9/07 R). Auch die Tatsache, dass die Antragsteller nach eigenen Angaben einen Mietrückstand für zwei Monate (August und September 2008) haben, begründet im Hinblick auf die Deckung des Gesamtbedarfs durch das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft keine Eilbedürftigkeit der Entscheidung. Insoweit haben die Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II gestellt, den die Antragsgegnerin noch zu bescheiden hat.
Den Antragsteller ist daher zuzumuten, die Entscheidung der Antragsgegnerin über ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.10.2008 – hinsichtlich der Berücksichtigung des von der Vermögensbetreuerin des Kindes M überwiesenen Betrags von 1.135,00 EUR monatlich als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II – bzuwarten. Die Antragsgegnerin ist im Widerspruchsverfahren gehalten zu prüfen, ob es sich bei der Leistung der Vermögensbetreuerin um eine nicht steuerpflichtige Einnahme der Antragstellerin zu 2) als Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung des Kindes M i.S.v. § 1 Abs.1 Nr. 4 ALG II – V i.d.F. vom 17.12.2007 handelt und damit die Einnahme in Geldeswert ganz oder zumindest teilweise nicht zu berücksichtigen ist. Dabei wird die Antragsgegnerin u. a. die Vorschrift des § 3 Nr. 36 EStG zu beachten haben, wonach Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI steuerfrei sind, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht i.S.v. § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. Der weist der Senat daraufhin, dass einem geschädigten Kind gegenüber einem Schädiger ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen für eine unentgeltliche Pflege durch Angehörige nach § 843 Abs. 4 BGB zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1988, VI ZR 126/88, BGHZ 106,28; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2005, 1 U 51/05; MedR 2006, 179 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) und nach Aktenlage die Vermögensbetreuerin des Kindes M diese Zahlungen aufgrund geleisteter Pflege an die Antragsteller zu 1) und 2) weitergeleitet hat. Auch wird die Antragsgegnerin zu prüfen haben, ob das Kindergeld für das Kind M in Höhe von 154,00 EUR zu Recht als Einkommen der Antragstellerin zu 2) berücksichtigt worden ist. Dabei ist relevant, ob das Kind M nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 06.03.2009
Zuletzt verändert am: 06.03.2009