Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.10.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen – zwischenzeitlich erledigten – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Die am 00.00.1980 geborene Antragstellerin zu 1) ist ungarische Staatsangehörige und alleinerziehende Mutter des am 00.00 geborenen Antragstellers zu 2) und der am 00.00.2004 geborenen Antragstellerin zu 3). Sie betrieb zunächst ein Gewerbe als Masseurin.
Die Antragsteller stellten erstmals 2009 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II, der jedoch abgelehnt wurde. Am 10.08.2011 beantragte die Antragstellerin zu 1) persönlich die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Kinder bei dem Antragsgegner. Mit Schreiben vom 16.08.2011 wurden sie aufgefordert, zahlreiche Unterlagen, insbesondere bezüglich des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit, des Vermögens und ihres aufenthaltsrechtlichen Status, bis zum 06.09.2011 vorzulegen. Die Antragstellerin reichte diverse Unterlagen ein.
Mit Schreiben vom 22.09.2011 wurde die Antragstellerin zu 1) zur Vorlage folgender weiterer Unterlagen aufgefordert: Anlage KL, Nachweis der Ausländerbehörde über den aktuellen Aufenthaltstatus, lückenlose Kontoauszüge für die Zeit vom 01.07.2010 bis 28.04.2011, neu – und zutreffend – ausgefüllte Angaben über das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie eine plausible Erklärung, wovon der Lebensunterhalt seit 2009 bestritten worden ist.
Am 28.09.2011 haben die Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, sie hätten alle zur Verfügung stehenden Unterlagen bei dem Antragsgegner eingereicht und die ausgehändigten Formblätter nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. Trotzdem würden immer wieder neue Unterlagen gefordert. Sie verfügten über keinerlei nennenswerte Einkünfte oder Vermögen. Die Antragstellerin zu 1) arbeite als Masseurin. Sie erziele im Monat Einkünfte in Höhe von 350,00 EUR bis maximal 550,00 EUR, teilweise erziele sie auch fast keine Einkünfte aus ihrer Tätigkeit. Sie verfüge über keinerlei Buchführung. Es gebe keine monatlichen Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben. Die Antragsteller zu 2) und zu 3) erhielten jeweils 184,00 EUR Kindergeld sowie Unterhaltsvorschuss in Höhe von 180,00 EUR pro Monat. Zudem müsse die Antragstellerin zu 1) 190,00 EUR für Krankenkassenbeiträge sowie wahrscheinlich 50,00 EUR als monatliche Rate zu Tilgung von Rückständen i.H.v. knapp 2.000,00 EUR bei der AOK aufwenden.
Die Antragsteller haben schriftsätzlich beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen aufgrund ihres Antrages Anfang August 2011 SGB II-Leistungen zu bewilligen und sofort laufende Leistungen nach den gesetzlichen Vorgaben auszuzahlen.
Daneben haben sie beantragt,
ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Q, N, beizuordnen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Er ist der Auffassung gewesen, es sei weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Bedarf der Antragsteller würde sich ohne den Anteil der Kosten für Unterkunft und Heizung auf 997,00 EUR monatlich belaufen. Dieser Bedarf sei nach eigenen Angaben der Antragsteller gedeckt. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung sei ein Anordnungsgrund nicht gegeben, da den Antragstellern ohne den Erlass der Anordnung keine Kündigung des Mietverhältnisses oder einer Räumungsklage drohe.
Mit Beschluss vom 24.10.2011, den Antragstellern zugestellt am 24.10.2011, hat das Sozialgericht sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, als auch den Antrag auf Prozesskostenhilfe als unbegründet abgelehnt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 04.11.2011 haben die Antragsteller Beschwerde sowohl gegen die Ablehnung des Erlasses der einstweiligen Anordnung (L 19 AS 1907/11 B ER) als auch gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe eingelegt. Die Antragstellerin habe zwischenzeitlich ihr Gewerbe abgemeldet. Darüber hinaus sei den Antragstellern fristlos ihre Wohnung gekündigt worden.
Am 22.11.2011 hat der Senat darauf hingewiesen, er halte derzeit weder den Anordnungsanspruch noch den Anordnungsgrund für glaubhaft gemacht. Die Antragsteller sind zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert worden.
Am 24.11.2011 hat die Antragstellerin zu 1) mitgeteilt, sie habe ihr Gewerbe am 21.11.2011 abgemeldet. Am 09.12.2011 hat sie gegenüber dem Senat erklärt, ihre Wohnung sei nunmehr fristlos gekündigt worden. Am 21.12.2011 hat sie schließlich einen aktuellen Kontoauszug eines Kontos bei der Volksbank P vorgelegt.
Am 23.01.2012 hat der Antragsgegner gegenüber dem Senat erklärt, die Leistungen würden nunmehr ab dem 24.11.2012 gezahlt. Eine Übernahme außergerichtlicher Kosten komme nicht in Betracht, da das Teilanerkenntnis nur aufgrund zwischenzeitlicher Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten abgegeben worden sei.
Am 27.01.2012 haben die Antragssteller das Verfahren L 19 AS 1907/11 B ER für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der von den Antragstellern verfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bot nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist in der Regel der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 20.09.2011 – L 19 AS 1509/11 B ER, L 19 AS 1510/11 B = juris Rn. 19; Bayerisches LSG Beschluss vom 19.03.2009 – L 7 AS 64/09 B PKH = juris Rn. 14). Dieser ist dann gegeben, wenn der Antragsteller einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt (vgl. hierzu BVerfG Beschluss v 14.04.2010 – 1 BvR 362/10 = juris) und der Gegner nach § 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gelegenheit zur Stellung gehabt hat. Die Antragsteller haben am 28.09.2011 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO i.V.m. der Verordnung zur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfevordruckverordnung – PKHVV) vom 17.10.1994 (BGBl. I S. 3001) in der Fassung des Art. 36 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) vorgelegt.
Weder zu diesem Zeitpunkt noch zu einem anderen bis zur Beendigung der ersten Instanz hatte der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Hinsichtlich der begehrten Kosten für Unterkunft und Heizung fehlte es bereits an einem unaufschiebbaren eiligen Regelungsbedürfnis (Anordnungsgrund). Die Antragsteller haben bis zur Erledigung des Rechtsstreits durch Beschluss vom 24.10.2011 nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen Wohnungs- oder Obdachlosigkeit konkret drohte (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 02.03.2012 – L 19 AS 163/12 B ER; LSG NRW Beschluss v. 04.09.2009 – L 12 B 69/09 AS ER = juris Rn. 4, m.w.N.). Die Kündigung der Wohnung datierte vom 28.11.2011.
Soweit die übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betroffen sind, haben die Antragsteller – wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – jeweils den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (zum Begriff der Glaubhaftmachung vgl. BSG Beschluss vom 07.04.2011 – B 9 VG 15/10 B = juris Rn. 6). Voraussetzung für einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II wäre u.a. die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II. Für deren Vorliegen sind die Antragsteller beweisbelastet (vgl. BSG Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 6/08 R = juris Rn. 19). Die Antragsteller zu 2) und 3) erhielten nach eigenem Vortrag monatlich je 180,00 EUR nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sowie Kindergeld in Höhe von je 184,00 EUR. Damit war – wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat – ihr Bedarf nach § 23 Nr. 1 i.V.m. § 77 Abs. 4 SGB II in Höhe von 251,00 EUR gedeckt und die Annahme von Hilfebedürftigkeit ausgeschlossen.
Das Vorliegen ihrer Hilfebedürftigkeit hat aber auch die Antragstellerin zu 1) nicht glaubhaft gemacht. Sie hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, sie erziele im Monat aus der Tätigkeit als Masseurin Einkünfte zwischen 350,00 EUR bis maximal 550,00 EUR, teilweise auch weniger. Das Sozialgericht hat unter Berücksichtigung der Angaben der Antragstellerin zu 1) im Gerichtsverfahren als auch unter Zugrundelegung ihrer Angaben im Verwaltungsverfahren ein monatliches Einkommen aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von ca. 358,00 EUR zugrunde gelegt. Dies ist unter Berücksichtigung der im einstweiligen Verfahren gebotenen Prüfungsdichte nicht zu beanstanden. Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind nach § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 12.04.2012
Zuletzt verändert am: 12.04.2012