Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.12.2010 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerin, die im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) steht, erhielt am 16.08.2010 die Mitteilung über die Zwangsräumung ihrer Wohnung am 10.09.2010. Daraufhin sprach sie am 26.08.2010 bei der W Arbeit, Bezirksstelle X, unter Vorlage eines Mietvertrags wegen der Zustimmung zum Umzug in die heute von ihr bewohnte Mietwohnung in der I-straße 00, E, vor. Die W Arbeit, Bezirksstelle X, stimmte mit formlosem Schreiben vom 26.08.2010 dem Umzug nach E unter der Voraussetzung zu, dass die neue Wohnung den Angemessenheitskriterien der Zuzugsgemeinde entspreche. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Prüfung der Angemessenheit der neuen Wohnung dem neuen Träger obliege, bei dem vorzusprechen vor Abschluss des neuen Mietvertrages gebeten werde. Nach einem Vermerk der Mitarbeiterin der W Arbeit, Bezirksstelle E, sprach die Antragstellerin dort am 27.08.2010 vor und erhielt die Auskunft, dass das Wohnungsangebot im Hinblick auf die Größe der Wohnung (108 qm) nicht angemessen sei.
Mit Bescheid vom 25.10.2010 lehnte die W Arbeit, Bezirksstelle E, den Antrag auf Übernahme der Kaution für die entsprechende Wohnung ab.
Die Antragstellerin hat am 08.12.2010 beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen die vorläufige Verpflichtung der W Arbeit E auf darlehensweise Gewährung einer Kaution in Höhe von 902,78 EUR begehrt. Sie hat geltend gemacht, im Hinblick auf die drohende Zwangsräumung und die fehlende Möglichkeit des Abschlusses eines anderen Mietvertrages sei sie gezwungen gewesen, ihre heutige Wohnung anzumieten. Bei der Größe der Wohnung müsse beachtet werden, dass sie diese zusammen mit ihren drei Kindern, wovon jedoch nur zwei eine Bedarfsgemeinschaft mit ihr bildeten, bewohne. Da ihre älteste Tochter eine eigene "Bedarfsgemeinschaft" darstelle, bestehe Anspruch auf einen erhöhten Wohnraum. Ihre älteste Tochter habe sich auch verpflichtet, den auf sie entfallenden Miet- und Kautionsanteil zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 22.12.2010 hat das SG den Antrag sowie Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil mangels drohender Wohnungslosigkeit ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei.
Die dagegen gerichteten Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Regelungsanordnung.
Eine solche ist in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Anordnungsanspruch – ein in der Hauptsache durchsetzbarer Rechtsanspruch – sowie Anordnungsgrund – Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung – sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO).
Es kann dahin stehen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
Der streitige Anspruch auf Übernahme der Kaution hängt nach § 22 Abs. 3 S. 1, 2. HS. SGB II a. F. (seit dem 01.01.2011 inhaltsgleich § 22 Abs. 6 S. 1, 2. HS. SGB II) von der vorherigen Zusicherung der Anerkennung der Mietkaution als Bedarf durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger ab. Insoweit könnte entgegen der Auffassung des nunmehr als Rechtsnachfolger der W Arbeit zuständigen Antragsgegners die Erklärung der W Arbeit, Bezirksstelle X, vom 26.08.2010 ausreichend sein. Hierdurch ist die grundsätzliche Berechtigung zum Umzug in die heute von der Antragstellerin bewohnte Wohnung in Kenntnis des Mietvertrages einschließlich der Kautionsklausel anerkannt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den Bezirksstellen X und E um unterschiedliche kommunale Träger im Sinne des § 22 Abs. 3 S. 1, 2. HS. SGB II a.F. handelt, sodass die Einschränkung über die Anerkennung der Angemessenheit der anzumietenden Wohnung bedeutungslos seien könnte. Diese Zusicherung wäre nach dem Vortrag der Antragstellerin auch vor Abschluss des neuen Mietvertrags erfolgt.
Letzteres begegnet aber ebenso Bedenken wie die Frage, ob die Antragstellerin überhaupt einer Kautionsforderung ausgesetzt ist. Der bei den Akten befindliche Mietvertragstext enthält oberhalb der Unterschriften das Datum 24.08.2010. In dem Mietvertrag fehlt des weiteren eine Bestimmung der Höhe der zu zahlenden Mietkaution (§ 16 Nr. 3 des Mietvertrages). Des weiteren ist fraglich, ob sich die Antragstellerin noch auf die Zusicherung berufen könnte, weil sie später die Zusicherung für eine andere, günstigere Wohnung begehrt und erhalten hatte.
Dies kann jedoch dahin stehen, weil es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Die Antragstellerin hat weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die sofortige Zahlung der Kaution die Kündigung bzw. der Verlust der Wohnung droht. Trotz entsprechender Ankündigungen ist auch die Beschwerde diesbezüglich nicht begründet worden. Unter diesen Umständen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ohne die begehrte Regelungsanordnung Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht revidiert werden könnten.
Bei dieser Sachlage hat das SG auch zu Recht die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Sinne einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Begehrens (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO) zu Recht verneint.
Die Beschwerden sind daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung bzw. die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten beruhen auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 193 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 23.05.2011
Zuletzt verändert am: 23.05.2011