Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.01.2011 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.01.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerin bezieht fortlaufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) unter Anrechnung von Einkommen aus ihrer Tätigkeit für einen Brötchenbringdienst.
Zuletzt vor dem hier streitigen Zeitraum wurden ihr, bzw. der seinerzeit aus ihr und ihren beiden Söhnen bestehenden Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 16.06.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.07.2010 Leistungen nach dem SGB II vorläufig im Hinblick auf noch zu beziffernde Einkommensdaten bewilligt. Mit anwaltlichem Begleitschreiben vom 17.11.2010 stellte die Antragstellerin den Folgeantrag für den Bewilligungszeitraum ab dem 01.12.2010 und wurde vom Antragsgegner mit Schreiben vom 26.11.2010 zu weiteren Angaben aufgefordert.
Am 06./07.12.2010 sandte die Antragstellerin ihr Antwortschreiben, insbesondere die vom Antragsgegner erbetene Erklärung "EKS" zurück. Der Antragsgegner ermittelte auf Grundlage der Angaben der Antragstellerin einen durchschnittlichen monatlichen Rohertrag der Monate Juni bis November 2010 von 485,17 EUR sowie monatlich durchschnittliche Aufwendungen für beruflich bedingte Fahrten von 125,75 EUR für den genannten Zeitraum als einzige von der Antragstellerin bislang angegebene Betriebsausgaben (Bl. 288/288 R der VA).
Mit Bescheid vom 14.12.2010 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.05.2011 unter Berücksichtigung der genannten Einkommensdaten monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von 128,16 EUR und an Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 159,51 EUR. Die Bewilligung erfolgte im Hinblick auf die Feststellung der Einnahmen bzw. Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit vorläufig. Der Bewilligungsbescheid enthält auf S. 2 den Hinweis, dass die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.05.2011 in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert ist.
Am 16.12.2010 beantragte die anwaltlich vertretende Antragstellerin die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur sofortigen Erbringung von Leistungen nach dem SGB II und Anmeldung der Antragstellerin bei der zuständigen Krankenkasse sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung dieser Ansprüche.
Seit Dezember 2010 erhalte die Antragstellerin trotz Antragstellung am 17.11.2010 keine Leistungen nach dem SGB II. Nachteile drohten wegen fehlender Krankenversicherung, drohendem Wohnungsverlustes und drohender Sperrung der auch beruflich benötigten Telefon- und Internetanschlüsse.
Auch nach Erlass des Bescheides vom 14.12.2010 hat die Antragstellerin durch ihren Anwalt vorgetragen, die gesetzlich zustehenden Leistungen wegen der Anrechnung eines zu hohen Einkommens nicht zu erhalten, ihr Telefon sei gesperrt und sie könne keine Medikamente kaufen.
Mit Beschluss vom 06.01.2011 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen. Gegen den am 11.01.2011 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 07.02.2011 Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Ablehnung des Antrages in der Sache sowie des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet. Die Antragstellerin erhalte nicht die gesetzlich zustehenden Leistungen, sei von Obdachlosigkeit bedroht und könne sich die notwendige medizinische Versorgung nicht leisten.
Mit Schreiben des Berichterstatters vom 11.02.2011 ist der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zur Bezifferung des Wertes der Beschwer und Konkretisierung der Rüge unzureichender Leistungen und der angegebenen Gefährdung ihrer medizinischen Versorgung aufgefordert worden. Er hat jedoch nicht geantwortet.
Bedenken bestehen bereits hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerden. Hierzu wäre ein Wert der Beschwer von mehr als 750,00 EUR erforderlich (§§ 144 Abs. 1 Nr. 1, 177 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Bei ungekürztem Bedarf von 518,91 EUR und tatsächlicher Bewilligung von 288,51 EUR monatlich fehlten der Antragstellerin 230,40 EUR monatlich, 7,68 EUR täglich und demnach 391,68 EUR für die 51 Tage seit Antragstellung am 16.12.2010 bis zur Beschwerdeeinlegung am 07.02.2011, selbst wenn keinerlei Einkommen anzurechnen wäre. Die Antragstellerin hat jedoch auch nach Aufforderung dem Berichterstatter zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens angegeben, welchen Anspruchs für welche Zeiträume sie sich berühmt. Die daher möglicherweise zulässige Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Weder der für den Erlass der begehrten Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG erforderliche Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs, der im Hauptsacheverfahren voraussichtlich durchzusetzen sein wird noch ein Anordnungsgrund im Sinne der Dringlichkeit einer gerichtlichen vorläufigen Regelung sind glaubhaft gemacht.
Die dem Bescheid vom 14.12.2010 zugrunde liegende Anspruchsberechnung beruht auf den eigenen Angaben der Antragstellerin zu ihren Einkünften der letzten Monate vor Beginn des neuen Bewilligungszeitraumes. Mit seiner Schätzung der zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkünfte im neuen Bewilligungszeitraum ist der Antragsgegner um rund 15,00 EUR vom arithmetischen Mittel der Durchschnittswerte der letzten sechs Monate vor Beginn des neuen Bewilligungszeitraumes abgewichen, was an sich und insbesondere im Hinblick auf den tendenziellen Anstieg der monatlichen Abrechnungsbeträge vertretbar erscheint. Belege über andere/weitere betriebliche Aufwendungen über die angegebenen Fahrtkosten hinaus fehlen auch weiterhin. Insbesondere ist es ohne konkreten Nachweis nicht möglich, die von der Antragstellerin mit 200,00 EUR monatlich bezifferten Kosten der Abfallentsorgung zu berücksichtigen.
Die Höhe der angegebenen Aufwendung erscheint unrealistisch. Nach der Gebührensatzung zur Abfallwitschaftssatzung der Stadt Oer-Erkenschwick in der am 09.12.2010 beschlossenen Fassung (zugänglich unter www.oer-erkenschwick.de/stadt/ortsrecht/or08-04) sind für einen Restabfallbehälter von 240 Litern Inhalt bei 14tägiger Entleerung für private Haushalte 452,88 EUR, für Gewerbebetriebe 280,80 EUR an jährlichen Gebühren zu entrichten, die einmalige Sonderentleerung kostet 1/26 der jeweiligen Gebühr zzgl. einer einmaligen Anfahrtsgebühr von 15,00 EUR (a.a.O. § 3 Abs. 8). Der von der Antragstellerin angegebene Aufwand von 200,00 EUR monatlich entspräche daher einem Abfallaufkommen von mehr als 50.000 l jährlich bzw. über 4 Kubikmetern monatlich. Dies ist zunächst nicht zu glauben.
Die Dringlichkeit einer gerichtlichen Regelung ist in keiner Weise glaubhaft gemacht. Insbesondere fehlt jeglicher Beleg für eine Gefährdung der Unterkunft oder der medizinischen Versorgung der Antragstellerin, die nach Aktenlage durchgehend gesetzlich krankenversichert war. Dies ist jeweils der zweiten Seite der halbjährlichen Bewilligungsbescheide und insbesondere auch dem Bescheid vom 14.12.2010 zu entnehmen, was allerdings eine vollständige Lektüre der Bescheide erforderlich macht.
Die Kostenentscheidung in der Sache entspricht dem Misserfolg der Beschwerde und beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.
Prozesskostenhilfe steht der Antragstellerin nicht zu, da die Rechtsverfolgung nach Vorstehendem keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO aufweist.
Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 23.03.2011
Zuletzt verändert am: 23.03.2011