Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.07.2008 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden der Antragsteller sind zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
1. Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht (SG) Dortmund richtet.
a. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
b. Die Antragsteller haben jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Beschluss vom 29.07.2008 Bezug.
Einen Anordnungsgrund haben die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Mit gerichtlicher Verfügung vom 14.08.2008 ist der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller aufgefordert worden, die Beschwerde binnen einer Woche zu begründen. Auf die Erinnerungen des Senats vom 01.09.2008 sowie vom 24.09.2008 hat er nicht reagiert, so dass nach wie vor keine Beschwerdebegründung vorliegt.
c. Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des SG, wonach es "angemessen" sei, grundsätzlich dann nicht von einer Eilbedürftigkeit auszugehen, wenn einem Antragsteller Beträge bis zu 70 % des Regelsatzes gemäß § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Verfügung stehen. Einen solchen allgemeinen Rechtssatz gibt das geltende Recht nicht her. Das entsprechende Obiter dictum des Bundesverfassungsgerichts in dem Kammerbeschluss vom 12.05.2005 (1 BVR 569/05, hierzu bereits oben) ist nicht bindend, weil der dortige Hinweis der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zu den tragenden Kunden gehört (gemäß § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
2. Die Beschwerde der Antragsteller ist ebenfalls unbegründert, soweit sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem SG richtet. Denn die Rechtsverfolgung der Antragsteller bietet aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 100 14 Zivilprozessordnung (ZPO).
3. Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde die Ablehnung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegriffen haben, folgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich ihre Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 27.10.2008
Zuletzt verändert am: 27.10.2008