Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.03.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1968 geborene Kläger ist verheiratet. Seine Ehefrau ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Für den Kläger ist eine Betreuerin bestellt.
Der Kläger und seine Ehefrau bezogen im Jahr 2012 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 28.06.2012 erfolgte eine Gutschrift in Höhe von 1.483,10 EUR aus dem Nachlass des Vaters des Klägers auf dem Konto des Klägers. Des Weiteren wurde dem Kläger im Juni ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung in Höhe von 166,55 EUR auf seinem Konto gutgeschrieben. Davon leitete die Betreuerin des Klägers an eine ehemalige Mitbewohnerin die Hälfte des Betrages weiter. Durch Aufhebungsbescheid vom 05.09.2012 hob der Beklagte die Entscheidung vom 08.03.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.07.2012 für die Zeit vom 01.08. bis 30.08.2012 in Höhe von 1.161,44 EUR teilweise auf. Er führte aus, dass ab August 2012 der am 28.06.2012 ausgezahlte Erbschaftsanteil von 1.483,10 EUR zu 1/6, also monatlich in Höhe von 247,18 EUR von August 2012 bis Januar 2013 angerechnet werde. Auf einen Überprüfungsantrag des Ehepaares hin hob der Beklagte diesen Bescheid auf.
Durch Bescheid vom 02.07.2012 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 01.06.2012, ausgehend von einem Leistungsfall am 30.04.2004.
Im September 2012 beantragte das Ehepaar die Fortbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.10.2012. Durch Bescheid vom 19.09.2012 bewilligte der Beklagte dem Ehepaar Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013 vorläufig in Höhe von insgesamt 398,14 EUR mtl. unter Berufung auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Der Beklagte ermittelte einen Gesamtbedarf von insgesamt 1.024,23 EUR (Regelbedarf des Klägers 337,00 EUR + Regelbedarf der Ehefrau 337,00 EUR + Kosten für Unterkunft und Heizung 350,23 EUR). Auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft rechnete der Beklagte ein Einkommen der Ehefrau des Klägers aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 86,01 EUR und ein Einkommen des Klägers von 540,08 EUR monatlich an. Das Einkommen des Klägers setzte sich aus einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 322,90 EUR und einem anteiligen Zufluss aus Erbschaft von 247,18 EUR abzüglich einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR zusammen.
Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch den Bevollmächtigten Widerspruch ein. Die Betreuerin des Klägers legte mit Schreiben vom 01.10.2012 Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.09.2012 ein. Sie trug vor, dass der Zufluss aus der Erbschaft verbraucht sei. Deshalb benötige der Kläger ab November 2012 entsprechend erhöhte Leistungen.
Durch Bescheid vom 20.09.2012 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, beginnend ab dem 01.09.2011 bis zum Beginn der Regelaltersrente und teilte mit, dass der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.10.2012 betrage insgesamt 3.174,03 EUR. Mit Schreiben vom 22.10.2012 teilte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen dem Beklagten mit, dass sie zur Befriedigung des vom Beklagten erhobenen Erstattungsanspruches aus der Nachzahlung einen Betrag von 2.468,69 EUR überweise.
Durch Widerspruchsbescheid vom 30.10.2012 wies der Beklagte den von der Betreuerin des Klägers eingelegten Widerspruch vom 01.10.2012 gegen den Bescheid vom 19.09.2012 zurück.
Durch Änderungsbescheid vom 24.11.2012 bewilligte der Beklagte dem Ehepaar Leistungen nach dem SGB II vorläufig in Höhe von insgesamt 414,14 EUR mtl. für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2013. Bei der Berechnung des Gesamtbedarfes von 1.040,23 EUR legte er jeweils einen Regelbedarf in Höhe von 345,00 EUR zugrunde. Er rechnete auf den Gesamtbedarf ein Einkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 86,01 EUR sowie ein Einkommen des Klägers in Höhe von 540,08 EUR mtl. an. Hiergegen legte das Ehepaar, vertreten durch den Bevollmächtigten, Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 18.02.2013 zurückwies. Hiergegen erhob das Ehepaar Klage, S 5 AS 621/13.
Am 21.12.2012 erfolgte eine Gutschrift von 5.000,00 EUR aus einer Erbschaft auf dem Konto des Klägers. Daraufhin stellte der Beklagte die Gewährung der Leistungen im Dezember 2012 vorläufig ein. Durch Bescheid vom 12.02.2013 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ganz mit Wirkung zum 01.01.2013 unter Berufung auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Zur Begründung führte er aus, dem Kläger sei ab dem 21.12.2012 ein einmaliges Einkommen in Höhe von 5.000,00 EUR zugeflossen. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen seien die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht hilfebedürftig i.S.d. § 9 SGB II, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr bestehe. Der Bescheid ist an die Ehefrau des Klägers adressiert. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger Widerspruch eingelegt.
Am 21.11.2012 hat der Kläger Klage, S 5 AS 2774/12, gegen den Bescheid vom 19.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 erhoben. Er hat vorgetragen, die Regelsätze seien verfassungswidrig.
Durch Beschluss vom 14.03.2013 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung – Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.03.2013 – bietet keine hinreichen Erfolgsausicht i.S.v. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 1114 Zivilprozessordnung (ZPO). Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Danach muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen aber ohne Schwierigkeit beantwortet werden kann (BVerfG Beschlüsse vom 19.07.2010 – 1 BvR 1873/09 – und vom 19.02.2008 – 1 BvR 1807/07 – mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Individualanspruch des Klägers als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft auf Bewilligung von höheren vorläufigen Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013 (vgl. zum Individualanspruch des Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft: BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R, Rn 12f). Der anwaltlich verfassten Klageschrift ist nicht zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers als weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Klage auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.10.2012 erhoben hat. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid vom 19.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012, mit dem der Beklagte dem Kläger als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 199,07 EUR mtl. für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013 unter Berufung auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III bewilligt hat. Der angefochtene Bescheid ist durch den Änderungsbescheid vom 24.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2013 insoweit abgeändert worden, als der Beklagte u. a. dem Kläger wegen der Erhöhung des Regelbedarfs für die Zeit ab dem 01.01.2013 höhere Leistungen – 207,07 EUR mtl. – bewilligt hat. Der Bescheid vom 24.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18.02.2013 ist daher nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 5 AS 2774/12 geworden, soweit er die Höhe des Individualanspruches des Klägers als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit ab dem 01.01.2013 regelt.
Der Aufhebungsbescheid vom 12.02.2013 ist – anders als der Änderungsbescheid vom 12.02.2013 (Bl. 960 VA) – nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG geworden, da er die Bewilligungsbescheide vom 19.09.2012 und vom 24.11.2012 betreffend die Individualansprüche des Klägers nicht abändert. Zwar hat der Beklagte in diesem Bescheid auch die Bewilligung der Individualansprüche des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2013 ganz aufgehoben. Da der Kläger nicht Adressat dieses Bescheides ist und damit der Bescheid ihm nicht nach § 37 Abs. 1 Zehntes Buch (SGB X) bekannt gegeben worden ist, ist die im Bescheid verfügte Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II gegenüber dem Kläger nicht wirksam geworden (vgl. zur Rückabwicklung nach §§ 45, 48 SGB X (SGB X entsprechend dem jeweiligen individuellen Leistungsverhältnis: BSG Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 41/06 R, Rn 15). Mithin ändert der Bescheid vom 12.02.2013 die Bewilligungsbescheide vom 19.09.2012 und vom 24.11.2012 hinsichtlich der Ansprüche des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II nicht ab.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Kläger kein höherer Anspruch auf Leistungen nach §§ 19ff SGB II für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013 zu. Der Kläger erfüllt im streitbefangenen Zeitraum weder die Leistungsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II noch von Sozialgeld nach § 19 S. 2 SGB II. Durch Bescheid vom 20.09.2012 hat die Deutsche Rentenversicherung Westfalen dem Kläger unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls am 30.04.2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, beginnend ab dem 01.09.2011 bis zum Beginn der Regelaltersrente bewilligt. Es handelt sich um eine Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach ist der Kläger nicht erwerbsfähig i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II (vgl. zum Begriff der Erwerbsfähigkeit: BSG Urteil vom 21.12.2009 – B 14 AS 42/08 R, Rn 15 f) und nach §§ 19 Abs. 2, 41 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) berechtigt, Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (vgl. hierzu: BSG Urteil vom 25.08.2011 B 8 SO 19/10 R, Rn 22) zu beziehen. Weder aus der Akte noch aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich Anhaltspunkte, wonach es sich bei der Erwerbsminderungsrente um eine sog. Arbeitsmarktrente handelt oder die Annahme der vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger unzutreffend ist.
Selbst wenn das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II bzw. § 19 S. 2 SGB II unterstellt wird, hat der Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte hat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Ehepaar, nach §§ 20, 21, 22 SGB II für den Bewilligungszeitraum von 1024,23 EUR mtl. bzw. ab dem 01.01.2013 von 1040,23 EUR mtl. bzw. den Bedarf des Klägers von 512,12 EUR mtl. bzw. von 520,12 EUR mtl. zutreffend ermittelt. Gegenteiliges wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Er rügt lediglich, die Ermittlung des konkreten Regelbedarfs von 337,00 EUR bzw. von 345,00 EUR ab dem 01.01.2013 durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Zwölftes Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) vom 24.03.2011 (BGBl. I S 453) sei verfassungswidrig.
Die Höhe des Regelbedarfs ist nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift eindeutig festgelegt, eine vom Wortlaut abweichende Auslegung auch unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht möglich. Der Beklagte und die Gerichte sind an die Gesetze gebunden. Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich Feststellungen der Verfassungswidrigkeit obliegt dem Bundesverfassungsgericht. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe ab dem 01.01.2011 und des Fortschreibens der Regelbedarfe zum 01.01.2012 bzw, zum 01.01.2013 entsprechend dem in § 20 Abs. 5. S. 2 SGB II i.V.m. §§ 28a, 40 SGB XII festgelegten Mechanismus ist vom Bundessozialgericht abschließend und unter Auseinandersetzung mit den in der Literatur und den in den Vorlagebeschlüssen des Sozialgerichts Berlin vom 25.04.2012 (S 55 AS 9238/12 = 1 BvL 10/12 und S 55 AS 29349/11 = 1 BvL 12/12) vorgebrachten Bedenken mit Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R – (siehe auch Terminsbericht des BSG vom 28.03.2013 zum Az. B 4 AS 12/12 R) entschieden worden. Damit liegt eine höchstrichterliche Klärung vor (vgl. zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei höchstrichterlicher Klärung noch während des Verfahrens BGH Beschluss vom 27.01.1982 – IVb ZB 925/80 = juris Rn 10; vgl. zum Ausreichen der Klärung durch einen Fachsenat BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2006 – 1 BvR 2393/05 = juris Rn 21; vgl. auch Breitkreuz, Verfassungsrechtliche Vorgaben für das sozialgerichtliche Verfahren, Sozialrecht aktuell 4/2009, S 124, 128). Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Beschluss vom 20.11.2012 – 1 BvR 2203/12, 2233/12, 2234/12).
Soweit vertreten wird, eine endgültige Klärung könne allein durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen (vgl. insbesondere LSG NRW Beschluss vom 12.07.2012 – L 7 AS 813/12 B, Rn 8; im Anschluss hieran etwa LSG NRW Beschluss vom 26.10.2012 – L 6 AS 1837/11 B, Rn 11) und schon deshalb sei Prozesskostenhilfe zu gewähren, folgt der Senat dem angesichts der bereits erfolgten höchstrichterlichen Klärung nicht. Eine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ist für eine höchstrichterliche Klärung nicht erforderlich, das Bundesverfassungsgericht ist keine "Superrevisionsinstanz" (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.01.2011 – 1 BvR 3132/08,Rn 26). Weder die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht die frühere Regelleistung bzw. deren Zustandekommen nicht für verfassungskonform hielt (vgl. BVerfG Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09), noch der Umstand, dass es im Kern gerade um Fragen der Vereinbarkeit mit der Verfassung geht, führen zu einem anderen Ergebnis. Die Vereinbarkeit des anzuwendenden Gesetzesrechts mit der Verfassung gehört bereits zum fachgerichtlichen Prüfungsumfang, so dass auch insofern eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundessozialgericht erfolgen konnte (vgl. hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2006 – 1 BvR 2393/05, Rn 21, wo es ebenfalls um eine verfassungsrechtliche Fragestellung ging; vgl. auch Breitkreuz aaO). In Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verfassungsgemäßheit des Verfahrens zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 RBEG ist die Erfolgschance des Verfahrens nur eine entfernte, auch wenn beim Bundesverfassungsgericht Vorlageschlüsse des Sozialgerichts Berlin betreffend die Frage der Verfassungsgemäßheit der Regelbedarfe anhängig sind. Deshalb ist vorliegend zur Überzeugung des Senats eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben, soweit die Ermittlung der Höhe des Bedarfs gerügt wird. Der Kläger hat dieser Auffassung auch in einem anderen Verfahren , S 5 AS 1717/ 12, Rechnung getragen, indem er einen Unterwerfungsvergleich hinsichtlich Höhe der zu gewährenden Regelbedarfe für die Zeit vor dem 30.09.2012 unter dem Ausgang des Verfahrens 1 BvL 12/12 vor dem Bundesverfassungsgericht geschlossen hat.
Ebenso ist die Anrechnung von Einkommen auf den Bedarf des Klägers in Höhe von 313,05 EUR nach der horizontalen Berechnungsmethode entsprechend § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 2 SGB II – bei unterstellter Anspruchsberechtigung des Klägers nach dem SGB II – nicht zu beanstanden (vgl. zur Einkommensberechnung bei sog. gemischten Bedarfsgemeinschaften: BSG Urteil vom 16.05.2007 – B 11b AS 27/06 Rn 10, 14 und vom 19.09.2008 – B 14/7b AS 10/07 R, Rn 19f). Die Bedarfsgemeinschaft hat im Bewilligungszeitraum über ein Einkommen der Ehefrau des Klägers aus Erwerbstätigkeit, der Erwerbsminderungsrente des Klägers und einmaligen Einnahmen des Klägers aus einer Erbschaft und einer Rentennachzahlung verfügt. Der Beklagte hat das anrechenbare Einkommen aus dem Einkommen der Ehefrau des Klägers und der Erwerbsminderungsrente unter Beachtung der Vorschriften des § 11ff SGB II, insbesondere hinsichtlich der zu beachtenden Abzugsbeträge nach § 11b SGB II zutreffend ermittelt. Gegenteiliges wird vom Kläger auch nicht vorgetragen.
Soweit der Beklagte des Weiteren ein einmaliges Einkommen des Klägers in Höhe von 247,18 EUR mtl. aus einer Erbschaft und eine Betriebskostengutschrift, die dem Kläger Juni 2012 zugeflossen ist, bei der Einkommensanrechnung nach § 11 Abs. 3 SGB II berücksichtigt hat, kann dahinstehen, ob dieses Einkommen seitens des Klägers – wie von der Betreuerin geltend gemacht – vorzeitig ab dem 01.11.2012 verbraucht gewesen ist (vgl. zu den Rechtsfolgen eines vorzeitigen Verbrauchs eines einmaligen Einkommens im Verteilzeitraum: BSG Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R, Rn 13f). Dem Kläger sind in der Zeit ab Oktober 2012 weitere einmaligen Einnahmen als bereite Mittel zugeflossen, die bei ihrer Verteilung im Bewilligungszeitraum unter Beachtung der Regelungen über die Verteilung eines einmaligen Einkommens nach § 11 Abs. 3 SGB II dem vom Beklagten berücksichtigten Betrag von 247,18 EUR mtl. entsprechen bzw. übersteigen. Dem Kläger ist im Oktober /November 2012 ein Nachzahlungsbetrag seitens des Rentenversicherungsträgers in Höhe von 704,34 EUR (Differenz zwischen Nachzahlungsbetrag und Erstattungsanspruch des Beklagten) sowie im Dezember 2012 ein Betrag von 5.000,00 EUR aus einer Erbschaft zugeflossen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.12.2013
Zuletzt verändert am: 09.12.2013