Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.01.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig.
Zwar hat der Antragsteller die Beschwerdefrist versäumt, ihm ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Satz 3 SGG).
Gegen den ihm am 03.02.2009 durch Postzustellungsurkunde zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 27.01.2009 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23.02.2009 am 04.03.2009 beim SG und damit außerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (04.02.2009 bis 03.03.2009) Beschwerde eingelegt.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG sind jedoch erfüllt. Der Antragsteller hat laut Einlieferungsbeleg am 02.03.2009 um 12:08 Uhr sein Schreiben vom 23.02.2009 zur Post gegeben. Er durfte davon ausgehen, dass die Post noch am nächsten Tag bei dem Empfänger eingeht. Nach der vom erkennenden Senat eingeholten Auskunft der Deutschen Post vom 15.04.2009 werden 95 Prozent der Briefe innerhalb von Deutschland schon einen Tag nach der Einlieferung zugestellt, vorausgesetzt die Sendungen erreichen die Post vor der Annahmeschlusszeit der Filiale, wie vorliegend, oder der letzten Briefkastenleerung.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05-, NVwZ 2005, S. 927).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 27.01.2009 verwiesen (§ 142 Abs. 3 Satz 2 SGG).
Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es fehlt auch weiterhin an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. So hat der Antragsteller im Schreiben vom 21.05.2009 selbst eingeräumt, dass der Einstieg in die Maßnahme der EDU-CON Akademie in Potsdam, die am 31.08.2009 beginnen soll, jederzeit möglich ist. Auch in der vom Antragsteller übersandten Mitteilung der EDU.CON wird lediglich davon gesprochen, dass ein Einstieg am 31.08.2009 empfehlenswert ist.
Nach Auffassung des Senats ist es dem Antragsteller derzeit zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Mangels Anordnungsgrundes muss die abschließende Klärung, ob die Antragsgegnerin zur Übernahme der begehrten Kosten für eine Ausbildung zum Touristikassistenten und zur Übernahme der bereits vom Antragsteller verauslagten Fahrtkosten in Höhe von 18,20 Euro verpflichtet ist, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 18.06.2009
Zuletzt verändert am: 18.06.2009