Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss vom 29.09.06 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zum 31. Dezember 2006 Kosten der Unterkunft in der tatsächlichen Höhe von 624, 54 EUR zu gewähren. Eine weitergehende Abhilfe der Beschwerde vom 27.10.06 gegen den Beschluss vom 29.09.06 wird abgelehnt.
Gründe:
Aus den im Beschluss vom 29.09.06 ausgeführten Gründen ist zwar weiterhin davon auszugehen, dass die Antragstellerin ausreichende Bemühungen um die Senkung der derzeit unangemessen hohen Unterkunftskosten nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.
Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin bereits ab dem 01.10.06 berechtigt war, anstelle der tatsächlichen Kosten der Unterkunft nur einen reduzierten Kostenbeitrag zu den Kosten der Unterkunft zu gewähren.
Diese Bedenken resultieren zunächst daraus, dass die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 05.04.06 eingeräumte Frist zur Senkung der Mietkosten von 6 Monaten am 01.10.06 noch nicht vollständig abgelaufen waren, denn das LSG NW hat in einem Beschluss vom 09.01.06 (L 19 B 107/05 AS) ausgeführt, zum Zeitpunkt der Absenkungsentscheidung müsse die Frist abgelaufen sein.
Weiterhin ist zweifelhaft, ob das Aufforderungsschreiben vom 05.04.06 grundsätzlich geeignet war, den Ablauf der gesetzten Frist von 6 Monaten in Gang zu setzen (vgl zur grundsätzlichen Notwendigkeit eines derartigen Hinweisschreibens: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.06, AZ: L 3 ER 148/06 AS).
Denn in diesem Schreiben ist nicht Bezug auf eine angemessene Nettokaltmiete genommen worden, sondern es wurde eine pauschalierende Verknüpfung mit Nebenkosten vorgenommen. Diese Vorgehensweise begegnet deshalb Bedenken, weil hinsichtlich der Entscheidung über die Bewilligung der Nebenkosten eine Prüfung des konkreten Einzelfalles erforderlich ist und eine pauschalierende Angabe daher nicht genügt, um dem Hilfebedürftigen die spezifischen Anforderungen an die neue Wohnung hinreichend deutlich zu machen (LSG Rheinland-Pfalz aaO).
In einem insoweit vergleichbaren Fall hat das LSG Rheinland-Pfalz (aaO) daher ausgeführt, ein solches Schreiben es enthalte keine hinreichende Belehrung der Antragstellerin und setze die 6-Monats-Frist nicht in Gang.
Schließlich hat das Bundessozialgericht in einem Terminbericht zum Urteil vom 07.11.06 (AZ: B 7b 18/06) ausgeführt, für die Angemessenheit der Größe einer Wohnung sei auf die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus zurückzugreifen. Es begegnet daher Bedenken, wenn die Grenze der Größe der Wohnung – wie hier – pauschal mit höchstens 45 m2 angegeben wird, zumal das BSG in der o. g. Entscheidung weiter ausgeführt hat, bei der Angemessenheit der Wohnungskosten sei von der Produkttheorie auszugehen, also die Frage zu stellen, ob das Produkt aus Wohnstandard/Wohnlage und Preis der Wohnung im Bereich der Angemessenheit liege und es nicht darauf ankomme, ob einzelne Faktoren für sich genommen unangemessen erscheinen.
Bei dieser Sachlage kann von einem vollständigen Unterliegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren derzeit nicht ausgegangen werden.
Ein Anordnungsgrund besteht aber zunächst voraussichtlich nur bis zum 31.12.06. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin bei ihr zumutbaren Anstrengungen in diesem Zeitraum eine angemessene Wohnung anmieten kann. Entsprechende Bemühungen wird sie substantiiert nachzuweisen haben, wenn sie zukünftig geltend machen will, auch innerhalb des o. g. Zeitraumes keine angemessene Wohnung gefunden zu haben. Dabei wird sie sich nach den der Antragstellerin bekannten Hinweisen der Stadt Dortmund mit Stand 01.09.06 an einer Nettokaltmiete von bis zu 5,24 EUR je m2 und einer Wohnungsgröße von etwa 45 bis 50 m2 zu orientieren haben, wobei auch einer der beiden Faktoren überschritten werden kann, wenn der andere Faktor sich durch die Umstände des konkreten Einzelfalles entsprechend verringert. Vor Anmietung der Wohnung wird die Antragstellerin jedoch zweckmäßigerweise die Antragsgegnerin zu kontaktieren haben, um dieser die erforderliche Einzelfallprüfung ua. zu den Nebenkosten zu ermöglichen.
Erstellt am: 28.11.2006
Zuletzt verändert am: 28.11.2006