Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.07.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin ist Mutter von vier Kindern. Die Beklagte bewilligte ihr in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Kindern unter Ausnahme des ältesten Sohnes D (D) durch Bescheid vom 26.10.2006 Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2006 in Höhe von monatlich 1070,04 EUR. Die Klägerin legte ohne inhaltliche Begründung am 18.07.2006 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 26.10.2006 berücksichtigte die Beklagte D und gewährte für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2006 Leistungen in Höhe von 1346,04 EUR.
Die Klägerin hat am 20.11.2006 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage auf Bescheidung ihres Widerspruchs vom 18.07.2006 erhoben.
Mit Beschluss vom 02.07.2007 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Klage mutwillig sei.
Die dagegen gerichtete Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber nicht begründet.
Prozesskostenhilfe kann nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 ZPO nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das SG hat jedoch zutreffend erkannt, dass die Klage mutwillig ist.
Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn 447 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung wissen musste, dass die Beklagte aus ihrer Sicht dem Widerspruch abgeholfen hatte.
Der Abhilfebescheid ist kein Widerspruchsbescheid, sondern Verwaltungsakt der Ausgangsbehörde (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl., § 85 Rn 4a; Roos in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 5. Aufl., § 62 Rn 4 m.w.N.). Die-ser kann daher auch dem Betroffenen unmittelbar bekannt gegeben werden (§ 37 Abs. 1 S. 1 SGB X). Da die Klägerin ihren Widerspruch – wie auch ihre sonstigen Widersprüche – nicht begründet hatte, konnte aus Sicht der Beklagten nur die Nichtberücksichtigung von D gerügt worden sein. Dies musste auch für die Klägerin offenkundig sein. Mit der Bekanntgabe des Änderungsbescheides vom 26.10.2006 an sie entfiel daher das Bedürfnis für die Bescheidung ihres Widerspruchs, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Erklärung der Beklagten über die Abhilfe des Widerspruchs bedurfte. Wenn die Klägerin diesen Bescheid ihrem Bevollmächtigten nicht bekanntgegeben haben sollte, rechtfertigt dies nicht die Belastung der Staatskasse mit den Kosten der Prozessführung. Dass die Beklagte den Bescheid vom 26.10.2006 später mit einem ausdrücklichen Abhilfevermerk dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugeleitet hat, ändert an dieser Beurteilung nichts.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 01.04.2008
Zuletzt verändert am: 01.04.2008