Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.05.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid vom 12.11.2008 ist bestandskräftig und somit nach § 77 SGG für die Beteiligten bindend geworden. Der Beklagte hat den Widerspruch (Schreiben vom 06.08.2009) zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2009 als unzulässig verworfen. Denn die Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12.11.2008, der am dritten Tag nach Aufgabe zur Post (12.11.2008) als bekannt gegeben gilt, erfolgte erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist ein Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Nach § 84 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für einen Widerspruch nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle, bei der der Widerspruch anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltenden Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Die Belehrung muss vollständig und richtig sein. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid der Beklagten vom 12.11.2008 lautet: Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen". Im Briefkopf wird das JobCenter ARGE, E, 00000 E genannt.
In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht (SG) genügt diese Belehrung den gesetzlichen Anforderungen der §§ 84, 66 SGG. Die Art des Rechtsbehelfs (Widerspruch), die Frist (ein Monat nach Bekanntgabe) und die zuständige Verwaltungsstelle und deren Sitz, d.h. die Ortsangabe (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar. zum SGG, 9. Auflage 2008, § 66 Rn. 7), wurden genannt.
Die vom Kläger im Rahmen der Beschwerdebegründung dargelegten Auffassungen des SG Gotha (Nachweis: Sitzungsniederschrift vom 01.12.2010, geschwärztes Aktenzeichen) und SG Duisburg (Nachweis: Hinweisschreiben vom 24.06.2011, geschwärztes Aktenzeichen) werden vom Senat nicht geteilt. Die Bezugnahme auf die im Briefkopf genannten Stelle reicht nach Auffassung des Senats für eine ordnungsgemäße Belehrung aus (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 21.07.2010, L 7 AS 625/10 B, siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2010, L 19 AS 323/10 B). Aus dem Wortlaut des Bescheides ergaben sich auch nicht mehrere Behörden oder andere Deutungsmöglichkeiten (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 07.05.2007 – B 7 B 58/07 AS; LSG NRW, Beschluss vom 07.05.2009 – L 7 B 111/09 AS).
Der Hinweis des Klägers, der Briefkopf beinhalte keinerlei Angaben, die die Erhebung eines Widerspruchs zur Niederschrift ermögliche, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Briefkopf wird eindeutig das JobCenter ARGE E genannt. Damit ist für den Betroffenen eindeutig zu erkennen, bei welcher Behörde ein Widerspruch zur Niederschrift, nämlich beim JobCenter ARGE E, eingelegt werden kann. Die Hausanschrift des Dienstgebäudes (T-straße 00, 00000 E) ergibt sich aus der Unterzeile des Bescheides. Insgesamt entsprach die Rechtsbehelfsbelehrung damit den gesetzlichen Vorgaben.
Da der Kläger auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Fristversäumnisses benannt hat und solche nicht erkennbar sind, kommt auch nicht die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides zwecks Nachholung einer entsprechenden Entscheidung durch den Beklagten in Betracht (LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2010, L 19 AS 323/10 B mit weiterem Hinweis).
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.10.2011
Zuletzt verändert am: 04.10.2011