Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.12.2013 geändert. Den Klägern wird für die Zeit ab 29.11.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L, F, bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
In der Hauptsache begehrten die Kläger höhere Leistungen; es ging um die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten.
Die Kläger hatten am 29.11.2012 Klage erhoben; mit der Klage wandten sich die Kläger gegen die Änderung bewilligter Leistungen für den Zeitraum vom 1.2.2011 bis zum 31.07.2011 mit Änderungsbescheid vom 26.4.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2012. Hiermit bewilligte der Beklagte die Grundmiete zunächst in Höhe von 282,75 EUR und nach Änderungsbescheid vom 15.10.2012 in Höhe von 299,65 EUR. Der Beklagte machte mit dem Widerspruchsbescheid auch Ausführungen zur angemessenen Miete in F und zum schlüssigen Konzept. Mit der Klage beantragten die Kläger auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Der Kläger zu 2) ist unterdessen verstorben. Die notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandten die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.2.2013; aus dem Bewilligungsbescheid vom 17.12.2012 ergab sich der weitere Bezug von Leistungen nach dem SGB II für Januar 2013. Mit gerichtlicher Verfügung vom 9.9.2013 wies das Sozialgericht (SG) Duisburg auf § 102 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und die damit verbundenen Rechtsfolgen hin. Nachdem die Kläger auch auf diese Aufforderung hin keine Klagebegründung abgaben, trug das SG das Verfahren am 16.12.2013 gemäß § 102 Abs. 2 S. 1 SGG aus. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschluss vom 16.12.2013 abgelehnt. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg; das Verfahren gälte nach Maßgabe von § 102 Abs. 2 S. 1 SGG als zurückgenommen. Der Beschluss ist laut Empfangsbekenntnis am 20.01.2014 zugegangen. Gegen den Beschluss wurde am 20.01.2014 fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des (SG) vom 16.12.2013 ist zulässig und begründet. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das sozialgerichtliche Hauptsacheverfahren zu Unrecht abgelehnt. Die Kläger haben Anspruch auf PKH (hierzu 1 + 2) und Beiordnung eines Rechtsanwalts (hierzu 3).
1) Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
a) Dabei ist es grundsätzlich nicht zulässig, das Hauptsacheverfahren abzuschließen, ohne zuvor über einen entscheidungsreifen PKH-Antrag zu entscheiden. Eine vom Sozialgericht angenommene Klagerücknahmefiktion schließt eine ausnahmsweise rückwirkend zu bewilligende PKH nicht aus, wenn das Gericht diese bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen (LSG, Beschluss vom 08. November 2013 – L 19 AS 1186/13 B). Die Kläger haben diesen Anforderungen genügt und bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 11.2.2013 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben haben, so dass eine Entscheidungsreife über den PKH Antrag spätestens Mitte Februar 2013 gegeben war. Die Rücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG führt daher entgegen der Ansicht des SG nicht zur Zurückweisung des PKH-Gesuchs.
b) Auch im Übrigen bestand für das Hauptsacheverfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Kläger – bei summarischer Prüfung – in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Hinreichende Erfolgsaussichten sind daher grundsätzlich dann zu bejahen, wenn von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können, und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würden (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.02.2001 – 1 BvR 1450/00 -, juris Rn. 12; so auch die ständ. Rspr. des erkennenden Senats, Beschluss vom 12. September 2013 – L 7 AS 176/13 B; Beschluss vom 12. Juni 2013 – L 7 AS 138/13 B juris). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern (vgl. BVerfGE 81, 347 (356 ff); so auch der erkennende Senat, Beschluss vom 12. Juni 2013 – L 7 AS 138/13 B; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 73a Rz. 7). Laut Widerspruchsbescheid vom 23.10.2012 ging es um die Frage der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hierbei ging es im Wesentlichen um die Frage eines schlüssigen Konzepts für die Stadt F. Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu wiederholt Kriterien aufgestellt, die für die Annahme eines schlüssigen Konzepts notwendig sind und im Rahmen der Amtsermittlung insbesondere auch von den Behörden zu ermitteln sind (insb. BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09, Rdn. 26). Diese Kriterien sind gerichtlich voll überprüfbar. Dabei hat das BSG in dieser Entscheidung ausdrücklich nur über die Eignung der Datenerhebung des F Mietspiegels 2005 als Grundlage für ein schlüssiges Konzept i.S.d. § 22 SGB II befunden. Der Klage war daher für die Folgezeiträume, für die die Datenerhebung für die Mietspiegel 2009 bzw. 2011 maßgebend sind, nicht von vornherein die Erfolgsaussicht abzusprechen.
2) Die Kläger waren ausweislich ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedürftig. Sie verfügten über kein im Rahmen des § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen oder Vermögen. Die Kläger hatten neben einer Witwenrente aufstockende Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezogen. Außerdem wurde über das Vermögen der Klägerin zu 1) mit Beschluss vom 27.04.2012 vom Amtsgericht Essen das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Den Kläger war daher (ratenfrei) Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
3) Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin folgt aus § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG
Erstellt am: 09.04.2014
Zuletzt verändert am: 09.04.2014