Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 14.02.2013 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller hinsichtlich der Forderung der Beigeladenen aus Energieschulden Leistungen in Höhe von 3.099,46 EUR zuzüglich der Kosten eines Installateurs/Elektrikers zur Anlagenprüfung vorläufig als Darlehen zu gewähren. Die Zahlung von 3.099,46 EUR ist unmittelbar an die Beigeladene zu leisten. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen, der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
I. Der 1958 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Bezüglich der ab dem 01.08.2008 angemieteten Wohnung in der I-str. 00, N, kam es erstmals zu Zahlungsrückständen bei der Energieversorgung gegenüber der Beigeladenen. Der Antragsteller leistete entsprechend einer Einigung mit der Gläubigerin eine Einmalzahlung in Höhe von 400,00 EUR und trat ab 01.01.2010 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe von 100,00 EUR monatlich an die Beigeladene ab. Zugleich wurde der monatliche Abschlag in Höhe von 110,00 EUR vom Antragsgegner direkt an die Beigeladene gezahlt. Einen Anlass zur Prüfung, wie der Antragsteller, der nach eigenen Angaben über keinerlei Vermögen verfügte und bei dem der Kontostand des Girokontos – bei drohender Kontenpfändung – am 06.10.2009 bei 1,21 EUR gelegen hatte, die Einmalzahlung finanzierte, sah der Antragsgegner nicht. Am 07.10.2010 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, die Forderung der Beigeladenen sei vollständig getilgt.
Seit November 2010 bewohnte der Antragsteller eine ca. 45 qm große Wohnung unter der Anschrift C-Straße 00, N, für die er Strom und Gas ebenfalls von der Beigeladenen als dem örtlichen Grundversorger auf der Grundlage des Versorgungsvertrages vom 05.11.2010 bezog. Der Abschlag für Strom lag bei 33,00 EUR, für Gas bei 100,00 EUR.
Am 17.11.2011 beantragte der Antragsteller die Weiterbewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab dem 01.12.2011. Die von ihm auf Anforderung des Antragsgegners vorgelegten Kontoauszüge der letzten drei Monate wiesen keinerlei Abbuchungen/Überweisungen zu Gunsten der Beigeladenen auf, ohne dass der Antragsgegner darauf reagiert hätte. Mit Bescheid vom 25.11.2011 erfolgte die Weiterbewilligung von Leistungen, u. a. – wie zuvor – in Höhe von 100,00 EUR als Kosten der Heizung.
Mit Schreiben vom 15.02.2012 forderte die Beigeladene vom Antragsteller aufgrund einer entsprechenden Jahresabrechnung der im Zeitraum vom 06.01.2011 bis 31.01.2012 erbrachten Energieleistungen einen Betrag von 1.150,21 EUR (1.051,57 EUR Erdgaskosten, 740,07 EUR Stromkosten, abzüglich insgesamt erbrachter 690,00 EUR Abschlagszahlungen und zuzüglich 48,57 EUR aus vorigen Außenständen) nach. Die Nachzahlungsforderung beruhte im Wesentlichen zum einen darauf, dass der Antragsteller monatelang keine Abschläge an die Beigeladene gezahlt hatte, zum anderen auf einem deutlichen Mehrverbrauch an Energie im Verhältnis zum Vormieter der Wohnung. Das Amtsgericht N gab einem Eilantrag der Beigeladenen vom 05.04.2012 auf Sperrung der Energiezufuhr und Gewährung von Zutritt zur Wohnung des Antragstellers, in der sich die Zähler befanden, mit Beschluss vom 11.04.2012 ohne mündliche Verhandlung statt. Der Gerichtsvollzieher kündigte die Sperrung der Energiezufuhr zum 09.05.2012 an, die durch Zählerausbau am selben Tag durchgeführt wurde.
Einen Tag zuvor, am 08.05.2012, reichte der Antragsteller die Jahresrechnung der Beigeladenen vom 15.02.2012 bei dem Antragsgegner ein. Auf dessen Nachfrage teilte die Beigeladene am selben Tag mit, dass die gesamte offene Forderung übernommen werden müsse, um die zu diesem Zeitpunkt unmittelbar bevorstehende Sperrung der Energiezufuhr zu verhindern. Auf weitere Nachfrage vom 15.05.2012 erklärte die Beigeladene, dass sich der Rückstand auf 2.196,00 EUR zzgl. Gerichtskosten in Höhe von ca. 450,00 EUR belaufe und Abschläge künftig in Höhe von 104,00 EUR für Strom und 160,00 EUR für Erdgas zu entrichten seien.
Mit Bescheid vom 11.05.2012 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass wegen der Energiekostenrückstände ab 01.06.2012 die Miete direkt an den Vermieter überwiesen werde. Bis zum Wiedereinbau seines Stromzählers würden "28,27 EUR von den laufenden Leistungen abgezogen, die vom Gesetzgeber als Pauschale für Haushaltsstrom vorgesehen" seien. Eine Rechtsgrundlage für den "Abzug" – gemeint war wohl eine teilweise Aufhebung des maßgeblichen Bewilligungsbescheides – benannte der Antragsgegner nicht. Parallel dazu lehnte es der Antragsgegner mit (bindend gewordenem) Bescheid vom 15.05.2012 ab, weitere Heizkosten aus der Jahresrechnung vom 15.02.2012 zu übernehmen. Es seien in diesem Zeitraum bereits 1.267,65 EUR an Kosten für Heizung und Warmwasser (5 x 93,57 EUR, 8 x 100,00 EUR) in Höhe der Abschläge gezahlt worden. Dieser Betrag liege über den fällig gestellten Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 1.051,57 EUR.
Unter dem 08.05.2012 erteilte die Beigeladene für die Zeit vom 01.02. bis zum 08.05.2012 eine Schlussrechnung. Danach ergab sich für Strom ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 331,31 EUR, für Gas in Höhe von 682,85 EUR, insgesamt 1014,16 EUR. Abschläge waren in diesem Zeitraum nicht gezahlt worden.
Auch durch Vermittlung des Sozialamtes der Stadt N, Fachstelle für Wohnraumversorgung, Hilfen für Wohnungslose und Schuldnerberatung, kam es in der Folge zu Gesprächen des Antragstellers mit der Beigeladenen. Im Juni 2012 erklärte sich diese bereit, bei einer Einmalzahlung von 1.500,00 EUR durch den Antragsteller und Unterzeichnung einer Abtretungserklärung die Zähler wieder einzubauen. Die Einigung scheiterte, wobei die vom Antragsteller und der Beigeladenen vorgetragenen Gründe hierfür differieren: Die Beigeladene trägt vor, dass der Antragsteller die Zahlung trotz Zusagen und Versprechungen in verschiedenen Telefonaten nicht umgesetzt habe. Dagegen weist der Antragsteller darauf hin, dass ihm ein ursprünglich in Aussicht gestelltes Privatdarlehn aus dem Familienkreis nicht mehr zur Verfügung gestanden habe.
Am 29.05.2012 stellte der Antragsteller einen weiteren Fortzahlungsantrag. Eine Entscheidung wurde zunächst nicht getroffen. Am 05.06.2012 ließ der Antragsgegner die Wohnverhältnisse des Antragstellers durch den Ermittlungsdienst überprüfen. Dieser stellte fest, dass die Wohnung nach wie vor nicht mit Strom und Gas versorgt sei. Der Antragsteller sei mit einer Stirnlampe am Kopf angetroffen worden. Unter dem 10.09.2012 forderte der Antragsgegner vom Antragsteller unter Hinweis auf dessen Mitwirkungsverpflichtung die Vorlage der aktuellen Betriebskostenabrechnung bis zum 10.10.2012 an. Er wies darauf hin, dass sich eine Einschränkung der Mitwirkungspflicht aus § 67a Abs. 1 Satz 2 iVm § 67 Abs. 12 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ergebe: Der Antragsteller dürfe danach unter bestimmten Voraussetzungen Schwärzungen auf den Kontoauszügen vornehmen. Am 13.11.2012 erhielt der Antragsgegner, der noch keine Entscheidung über die Leistungsbewilligung ab Juni 2012 durch Verwaltungsakt getroffen, aber entsprechende Beträge monatlich zur Zahlung angewiesen hatte, von der Justizvollzugsanstalt N die Mitteilung, dass der Antragsteller eine Strafzeit vom 08.11.2012 bis zum 23.12.2012 abzusitzen habe. Mit Bescheid vom 15.11.2012 bewilligte der Antragsgegner nunmehr Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Zeit vom 01.06.2012 bis zum 07.11.2012 fort. Dabei legte er als Kosten der Unterkunft nur noch 381,73 EUR (unter Abzug der "Strompauschale" in Höhe von 28,27 EUR) zugrunde. Kosten der Heizung bewilligte er nicht. Zugleich hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu einer Leistungsüberzahlung im Zeitraum vom 08.11. bis zum 30.11.2012 im Hinblick auf den mit dem Haftantritt verbundenen Leistungsausschluss an. Der Antragsteller sprach am 19.11.2012 persönlich bei dem Antragsgegner vor und berichtete, dass er die Geldstrafe in Höhe von 1.800 EUR darlehnsweise über einen Bekannten habe finanzieren können, so dass er sich nur 3 Stunden in Haft befunden habe. Er "fragte erneut nach einem Darlehn" (Vermerk des Antragsgegners vom selben Tag) bzgl. der aufgelaufenen Energiekosten und trug vor, "er sei mittellos, weil er sein Geld für Kerzen und Batterien ausgegeben habe". Der Antragsgegner bot einen Lebensmittelgutschein gegen Vorlage der Kontoauszüge seit dem 01.11.2012 an. Mit Bescheid vom 22.11.2012 bewilligte der Antragsgegner sodann für die Zeit vom 01.12.2012 bis zum 31.05.2013 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Dabei legte er ungekürzte Kosten der Unterkunft sowie Heizkosten in Höhe des ursprünglichen Abschlagsbetrages an die Beigeladene (100,00 EUR) zugrunde. Zugleich bewilligte er mit weiterem Bescheid vom 22.11.2012 unter vollständiger Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 15.11.2012 rückwirkend für die Zeit von Juni bis November 2012 Leistungen ohne Kürzung der Kosten der Unterkunft um den fiktiven Stromanteil; der Antragsteller habe mitgeteilt, dass Kosten für Licht und Strom trotz des ausgebauten Stromzählers in Form von Kerzen und Batterien weiterhin angefallen seien. Kosten der Heizung berücksichtigte er erst ab November 2012 im Hinblick auf den am 18.10.2012 angeschafften Gasofen. Der Nachzahlungsbetrag lag bei 269,62 EUR.
Nachdem der Antragsgegner auf das anwaltliche Schreiben vom 19.12.2012, mit dem abermals die Übernahme der rückständigen Energiekosten unter Fristsetzung angemahnt worden war, nicht reagiert hatte, hat der Antragsteller am 21.12.2012 einen Eilantrag bei dem Sozialgericht (SG) Münster auf darlehensweise Übernahme der Energie- und Heizkosten in Höhe von inzwischen 2.933,65 EUR sowie Wiederanschlusskosten gestellt. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, ihm sei ein Verbleiben in der ungeheizten Wohnung, die seit Anfang Mai 2012 parallel auch nicht mehr über Strom verfüge, nicht zuzumuten. Inzwischen seien Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung aufgetreten und er habe wegen der fehlenden Beheizung ständige gesundheitliche Probleme. Am 18.10.2012 habe er eine transportable, gasbetriebene Heizung für 139,98 EUR angeschafft sowie eine Gasflasche für 29,14 EUR. Eine Befüllung, die 20,99 EUR koste, reiche für drei Tage. Obwohl dem Antragsgegner dies bekannt sei, werde nur 100 EUR monatlich für die Kosten der Heizung gewährt. Er, der Antragsteller, räume ein, dass er Abschläge an die Beigeladene nicht durchgehend gezahlt habe. Er habe Zusatzausgaben im Hinblick auf Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte seiner betagten Eltern gehabt. Der ursprünglich durch Bekannte zugesagte Darlehnsbetrag von 1.500,00 EUR habe ihm später nicht mehr zur Verfügung gestanden. Über eigene Rücklagen verfüge er nicht. Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, Ansprüche auf darlehnsweise Übernahme von Energiekostenrückständen seien nicht ersichtlich. Zwischen ihm, dem Antragsgegner, und der Beigeladenen bestünden Verfahrensabsprachen, nach denen eine Finanzierung rückständiger Energiekosten bei SGB II-Leistungsempfängern nicht erforderlich sei, da über Abtretungsregelungen und mit den Stadtwerke-Kunden zu vereinbarende Zahlungen auf den Rückstand regelmäßig eine Problemlösung erreicht werde. Er, der Antragsgegner, verkenne nicht, dass durch die Einstellung der Energieversorgung eine der drohenden Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage entstehen könne. Deshalb habe er den Antragsteller an die Fachstelle für Wohnungssicherung bei dem örtlichen Sozialamt verwiesen. Der Antragsteller habe sich jedoch nicht an die im Juni 2012 getroffene Abrede gehalten, einmalig 1.500,00 EUR an die Beigeladene zu leisten und wegen der darüber hinausgehenden Forderung seine SGB II-Leistungsansprüche abzutreten. Darüber hinaus habe er Abschläge nicht gezahlt. Im Übrigen lehne die Beigeladene wegen des problematischen Zahlungsverhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit eine vergleichsweise Lösung ab und bestehe auf einer vollständigen Tilgung aller Rückstände, bevor die Energielieferung wieder aufgenommen werde. Die Übernahme eines Darlehns nach § 22 Abs. 8 SGB II sei nicht gerechtfertigt.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 14.02.2013 abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II zur darlehensweisen Übernahme der Energieschulden nicht glaubhaft gemacht. Es sei im Sinne der Vorschrift nicht gerechtfertigt, den erheblichen Schuldenbetrag, der sich fortwährend erhöhe, da der Antragsteller offensichtlich auch zwischenzeitlich keine Zahlungen an die Stadtwerke leiste (derzeitiger Stand 3.063,65 EUR), zu Lasten der Allgemeinheit zu übernehmen.
Der Antragsteller zeige ausweislich einer Email der Beigeladenen bereits über mehrere Jahre ein problematisches Zahlungsverhalten. Mögliche Absprachen zu einer vergleichsweisen Regulierung der hier streitigen Schulden habe er nicht eingehalten, insbesondere nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei Rückzahlung eines Betrages von 1.500,00 EUR eine Wiederanschließung an die Energielieferung zu erlangen. Substantiierte Gründe hierfür seien nicht genannt worden. Auch habe sich der Antragsteller noch im November 2012 1.800,00 EUR leihen können, um eine längere Inhaftierung in der JVA N abzuwenden. Im Rahmen der Selbsthilfemöglichkeiten genüge es nicht, dass der Antragsteller verschiedenste Gespräche mit der Beigeladenen und dem Antragsgegner geführt habe. Vielmehr hätte hierzu auch gehört, mindestens geringfügige Beiträge zur Abtragung der Schulden zu leisten oder – wie nunmehr erfolgt – schon früher eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen. Ebenfalls hätte ihm offen gestanden Privatinsolvenz anzumelden, um die finanziellen Probleme ohne Hilfe des Antragsgegners zu regeln. Zu beachten sei auch, dass die zukünftigen von der Beigeladenen geforderten Abschläge auf Dauer aus den SGB II-Leistungen nicht zu finanzieren sein dürften. Schließlich sei die Bestandskraft des Bescheides vom 15.05.2012 nicht beseitigt. Der Antragsteller habe seinerzeit bereits mehr an Heizkosten erhalten als tatsächlich von ihm verbraucht worden sei. Die Schulden bei der Beigeladenen seien durch zweckwidrige Verwendung der Leistungen entstanden. Fahrkosten für Besuche seiner erkrankten Eltern und für kleinere Mitbringsel könnten den erheblichen Schuldenbetrag nicht erklären, zumal die Eltern nach Aktenlage nicht weit vom Wohnort des Antragstellers entfernt wohnen würden.
Gegen den ihm am 19.02.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 15.02.2013 Beschwerde eingelegt. Seiner Auffassung nach sei die Übernahme der Energieschulden gerechtfertigt.
Schriftlich und im Erörterungstermin der Berichterstatterin des Senats am 05.03.2013 hat der Antragsteller unter anderem vorgetragen, dass er vielfältige Bemühungen unternommen habe, sowohl die Schulden zu begleichen als auch die Energiesperre abzuwenden. Tatsächlich habe auch einmal eine Regelung mit Zahlung eines Betrages von 1.500,00 EUR im Raum gestanden. Als er sich dieses Geld von seinen Eltern geliehen habe, sei ihm seitens der Beigeladenen mitgeteilt worden, dass er (doch) den gesamten Betrag begleichen müsse, der aufgrund der Gerichtskosten schon sehr viel höher gewesen sei. Es habe ein ziemliches Hin und Her gegeben, dies auch unter Einbeziehung des Sozialamtes. Später habe ihm der Betrag nicht mehr zur Verfügung gestanden. Seiner Auffassung nach habe die Beigeladene seine Angelegenheit nicht wirklich einvernehmlich regeln wollen, was wohl daran liege, dass er aus sehr weit zurückliegenden Jahren, in denen er eine Gastwirtschaft betrieben habe, Stromrechnungen bis zum heutigen Tag nicht habe begleichen können. Da aus diesen Zeiten noch andere Forderungen offen seien, könne er wohl auch keine Privatinsolvenz anmelden. Die Höhe der Nachforderung der Beigeladenen sei einerseits dadurch bedingt, dass er teilweise Abschläge nicht bezahlt habe; dies sei sein Fehler. Zum anderen sei die Nachzahlungspflicht dadurch entstanden, dass er die Heizung aufgrund Unkenntnis nicht richtig bedient und sehr energieintensive Geräte genutzt habe. Nach einer Energieberatung durch den SKM-Stromsparcheck seien die Geräte mittlerweile entsorgt bzw. ausgetauscht. Ein Wechsel zu einem anderen Anbieter, um den er sich bemüht habe, sei wegen seines Schufa-Eintrags und mehrfach abgeleisteter Offenbarungseide nicht zustande gekommen. Bisher habe er keine auch noch so geringfügigen Zahlungen an die Stadtwerke leisten können, da er insbesondere für einen Gasofen zur Beheizung der Wohnung viel Geld von seiner Regelleistung habe aufwenden müssen. Seit Mitte Januar übe er einen Minijob bei einem Pizzataxidienst aus, bei dem er monatlich 225,00 EUR verdiene. Von diesem Verdienst sei er bereit, monatlich 75,00 EUR auf ein ihm vom Antragsgegner gewährtes Darlehen für Stromschulden sowie von seiner Regelleistung 100,00 EUR monatlich zu zahlen. Daneben bleibe ihm noch genug Geld, um den Abschlag von 104,00 EUR, den die Beigeladene nunmehr für Strom fordern würde, zu begleichen. Von dem Regelsatz von 382,00 EUR zuzüglich 125,00 EUR Freibetrag aus der Erwerbstätigkeit würden nach Abzug von 175,00 EUR für die Tilgung der Energieschulden noch 225,00 EUR verbleiben. In den letzten Monaten habe er über deutlich weniger Geld verfügt, weil seine Heizkosten weit über den vom Antragsgegner gezahlten Beträgen gelegen hätten.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 14.02.2013 zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Zeit ab Beschlussfassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens oder dessen sachlicher Erledigung einmalig darlehensweise Leistungen nach dem SGB II iHv 3.081,38 EUR zuzüglich der Kosten eines Installateurs/Elektrikers zur Anlagenprüfung und Zähleröffnung zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Antragsteller hat eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, dass er alle "energiefressenden" Haushaltsgeräte entsorgt und zum Ersatz bisher (lediglich) eine Induktionskochplatte gekauft habe. Auch die Angaben zu den Selbsthilfemaßnahmen sind vom Antragsteller eidesstattlich versichert worden. Auf Anregung des Senats hat sich der Antragsteller bei einem weiteren Energieversorger um einen Anbieterwechsel bemüht, der jedoch im Hinblick auf die Schuldenlage und den ausgebauten Stromzähler abgelehnt worden ist.
Mit Beschluss vom 18.04.2013 sind die Stadtwerke N zum Verfahren beigeladen worden. Diese haben mitgeteilt, dass sich die offene streitige Forderung für die derzeitige Wohnung des Antragstellers auf 2.534,34 EUR belaufe (2.282,89 EUR Hauptforderung, 105,46 EUR Zinsen, 145,99 EUR Kosten). Die Hauptforderung berechne sich – anders als die auf den Angaben des Antragstellers beruhende Jahresrechnung vom 15.02.2012 – auf der Basis des Ausbauzählerstandes (Schlussrechnung vom 08.05.2012). Für die vorige Wohnung des Antragstellers in der Hofstraße 15 bestehe noch eine Forderung in Höhe von 335,72 EUR.
Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsteller mitgeteilt, seine Eltern seien nicht vernehmungsfähig. Zu einem Verhandlungstermin am 30.04.2013 sind die Zeugen C (Leiter der Fachstelle für Wohnungssicherung beim Sozialamt der Stadt N) und I (Sachbearbeiterin bei der Beigeladenen) geladen worden. Der Zeuge C hat ausgesagt, dass die Wohnung des Antragstellers bei Besichtigung zwar Schimmelbefall aufgewiesen habe, dieser jedoch wieder beseitigt werden könne. Die Beteiligten haben sodann nach mündlicher Verhandlung vor dem Senat den folgenden Widerrufsvergleich geschlossen:
1. Der Antragsteller verpflichtet sich, bis zum 31.05.2013 bei der IHK N einen Termin bezüglich einer Schuldnerberatung zu vereinbaren und sowohl die Terminvereinbarung als auch dann das Ergebnis der Besprechung dem Antragsgegner gegenüber schriftlich nachzuweisen.
2. Der Antragsteller verpflichtet sich ebenfalls bis zum 31.05.2013, eine Energieberatung in seiner Wohnung durchführen zu lassen und das entsprechende Protokoll dem Antragsgegner zukommen zu lassen.
3. Der Antragsgegner bewilligt dem Antragsteller für den Zeitraum bis zum 09.05.2012 weitere Kosten der Heizung in Höhe von 450 Euro gemäß § 22 Abs. 1 SGB II. Der Antragsteller ist damit einverstanden, dass dieser Betrag unmittelbar an die Stadtwerke zur Tilgung der offenen Forderungen ausgezahlt wird.
4. Der Antragsgegner gewährt dem Antragsteller ein Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II in Höhe von 3.081,38 Euro abzüglich von 450 Euro = 2.631,38 Euro. Die Darlehenssumme wird im Einvernehmen mit dem Antragsteller direkt an die Beigeladene zur Tilgung der offenen Forderungen ausgezahlt. Weiterhin wird der Antragsgegner die Kosten der Überprüfung durch einen Elektriker und der Zähleröffnung darlehensweise erbringen. Der Antragsteller ist damit einverstanden, dass nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen der Handwerker der Antragsgegner die Zahlung direkt an diese leistet.
5. Nach Vorlage der entsprechenden Bescheinigung, dass die Zähleröffnung und Leitungsprüfung erfolgt ist, verpflichtet sich die Beigeladene, die Energiezufuhr unverzüglich wieder herzustellen.
6. Der Antragsteller ist damit einverstanden, dass die laufenden Abschläge für Gas in Höhe von derzeit rund 160 Euro und für Strom in Höhe von rund 110 Euro direkt von dem Antragsgegner an die Stadtwerke überwiesen werden, bezüglich der Abschläge für Strom ist er – der Antragsteller – damit einverstanden, dass die Regelleistung unmittelbar um den entsprechenden Betrag gemindert wird (§ 22 Abs. 7 SGB II).
7. Der Antragsteller verpflichtet sich, auf die darlehensweise Forderung des Antragsgegners aus § 22 Abs. 8 SGB II monatliche Raten in Höhe von 100 Euro aus der Regelleistung und 75 Euro aus der Erwerbstätigkeit, solange diese durchgeführt wird, zu leisten.
8. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben.
9. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, den vorliegenden Vergleich bis zum 10.05.2013 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat zu widerrufen.
10. Sollte ein Widerruf nicht erfolgen, erklären die Beteiligten den Rechtsstreit vollständig für erledigt.
Diesen Widerrufsvergleich hat der Antragsgegner fristgerecht widerrufen.
Auf Anfrage des Senats hat die Beigeladene den aktuellen Stand der Forderungen (13.05.2013) mitgeteilt: Danach sind insgesamt 3.099,46 EUR (einschl. Kosten der Zähleröffnung) offen. Hinzu kämen Kosten für den Installateur/Elektriker.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichts- und der den Antragsteller betreffenden Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen; dieser ist Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (Anordnungsgrund). Eilbedürftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – Rn 23; Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 – Rn 28). Der gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BVerfG Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 – Rn 28).
Der geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B – Rn 5).
Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – Rn 24 f). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend zu berücksichtigen (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – Rn 26; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn 29a).
Am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers zur Durchführung eines Eilverfahrens bestehen keine Zweifel. Zwar ist in der Regel eine entsprechende Verwaltungsentscheidung abzuwarten, bevor gerichtlich Ansprüche gegen einen Leistungsträger geltend gemacht werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 86b Rn 7 f m. w. N.). Eine Entscheidung nach § 22 Abs. 8 SGB II hat der Antragsgegner jedoch bislang nicht getroffen; er hat sich weder mit der Schlussrechnung vom 08.05.2012 noch mit den Forderungen der Beigeladenen in Bezug auf den Stromverbrauch bescheidmäßig befasst. Im Übrigen fehlt auch eine abschließende Entscheidung zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II: Da der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt ein Kostensenkungsverfahren in Bezug auf möglicherweise zu hohe Heizkosten – und zwar weder bzgl. der Versorgung mit Gas durch die Beigeladene noch später bzgl. der Erwärmung der Wohnung mittels transportablen Gasofens – durchgeführt hat, ist er zur Übernahme weiterer Kosten der Heizung über die gezahlten Abschläge hinaus (selbstverständlich unter Berücksichtigung der Abschläge) verpflichtet. Der Antragsgegner weigerte sich jedoch beharrlich, ausstehende Leistungsentscheidungen zu treffen; trotz entsprechender Hinweise des Senates liegt bis heute keine entsprechende Bescheidung vor. Ein längeres Abwarten vor Einleiten eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im Dezember 2012 ist dem Antragsteller daher nicht zumutbar gewesen, zumal der Antragsgegner auch auf die zuvor an ihn gerichtete anwaltliche Anforderung einer Leistungsentscheidung hin wiederum untätig geblieben ist.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist Eilbedürftigkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes gegeben, weil die fehlende Versorgung der Wohnung des Antragstellers mit Strom und Gas und damit die fehlende Möglichkeit ausreichend zu heizen, Warmwasser zu erzeugen bzw. zu kochen und Lichtquellen zu nutzen, und dieses bereits seit Mitte des Jahres 2012, einen unzumutbaren Zustand darstellt.
Ob ein endgültiger Anspruch des Antragstellers auf Gewährung eines Darlehens bezüglich der bei der Beigeladenen aufgelaufenen Energieschulden gem. § 22 Abs. 8 SGB II besteht, braucht der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu entscheiden.
Nach § 22 Abs. 8 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 S. 4 SGB II). Nach den Gesetzesmaterialien zum inhaltsgleichen Abs. 5 des § 22 SGB II a.F. sind Schulden, die übernommen werden können, auch Energieschulden (vgl. BT-Drs 16/688, 14). Dem systematischen Zusammenhang nach handelt es sich um Schulden, die Kosten der Unterkunft und/oder Heizung (KdU) betreffen, somit lediglich um Energierückstände von Heizung und Warmwasserversorgung. Wegen der vergleichbaren Notlage bei Energierückständen für sonstigen Haushaltsstrom, der nicht zu den KdU, sondern zur Regelleistung zählt (§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB II) gehen Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass auch solche Schulden im Rahmen von § 20 Abs. 8 SGB II übernommen werden können (vgl. z.B. LSG NRW Beschluss vom 18.07.2012 – L 7 AS 1256/12 B ER; Beschluss vom 15.06.2012 – L 19 AS 728/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.03.2012 – L 2 AS 477/11 B ER; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 13.01.2012 – L 3 AS 233/11 B ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011 § 22 Rn 193 m. w. N.; Boerner in Löns/Herold-Tews, 3. Aufl. 2011 § 22 Rn 125 m. w. N.).
Der Antragsteller hat am 08.05.2012 beim Antragsgegner einen Antrag auf Übernahme der bei den Stadtwerken aufgelaufenen Rückstände gestellt. Eine solche Übernahme lehnt der Antragsgegner nach seinem Vorbringen im Eilverfahren ab. Eine ausdrückliche Entscheidung über den Antrag durch Verwaltungsakt ist bisher noch nicht ergangen. Insbesondere kann der Antragsgegner dem Begehren des Antragstellers nicht die Bindungswirkung des Bescheides vom 15.05.2012 entgegenhalten. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner lediglich – ausgehend von dem von der Jahresrechnung vom 15.02.2012 umfassten Zeitraum bis einschließlich 31.01.2012 – zutreffend erklärt, dass er die von der Beigeladenen geforderte Nachzahlung für Gas nicht übernehmen werde, da er bereits ausreichende Leistungen für Bedarfe der Heizung erbracht habe. Die Ablehnung der Übernahme weiterer laufender Bedarfe für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II beinhaltet nicht auch die Ablehnung einer beantragten Übernahme von Energie-schulden gem. § 22 Abs. 8 SGB II (vgl. zur Abgrenzung von Schulden und laufenden Bedarfen BSG Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 62/09 R – Rn 17).
Die Sperrung der Energieversorgung ist eine Notlage, die die Bewohnbarkeit der Wohnung mit Mietschulden vergleichbar beeinträchtigt und die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Sicherung der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II indiziert. Ist die Sperrung nicht nur angekündigt, sondern bereits durchgeführt, entspricht dies drohender Wohnungslosigkeit i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II. Schonvermögen, das der Antragsteller gem. § 22 Abs. 8 S. 3 SGB II vorrangig zur Behebung der Notlage einzusetzen hätte, besteht nach dem derzeitigen Sachstand nicht.
Nicht abschließend klären lässt sich im Rahmen des Eilverfahrens, ob die darlehensweise Übernahme der Schulden im Sinn von § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II endgültig gerechtfertigt ist. In Betracht kommt die Schuldenübernahme nur, wenn diese objektiv geeignet ist, die Energieversorgung (dauerhaft) zu sichern und wenn der Leistungsberechtigte die zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat. Daneben sind sonstige Umstände, wie die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des von der Stromsperre betroffenen Personenkreises (insbesondere die Frage der Betroffenheit von Kleinkindern oder behinderten Menschen) oder das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand mit Notwendigkeit der darlehnsweisen Gewährung von Leistungen gemäß § 22 Abs. 8 SGB II) zu berücksichtigen.
Die Übernahme der aufgelaufenen Schulden bei dem Energieversorger des Antragstellers ist im Sinn von § 22 Abs. 8 SGB II objektiv geeignet, seine Energieversorgung wiederherzustellen und prognostisch gesehen dauerhaft zu sichern. Die Beigeladene hat aktenkundig die Bereitschaft erklärt, die Energieversorgung bei vollständiger Zahlung der Rückstände wieder aufzunehmen und ist als Grundversorger am Wohnort des Antragstellers hierzu rechtlich auch verpflichtet (§ 19 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 30.04.2012 – Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV – BGBl I, S. 1002). Der Antragsteller dürfte auch in der Lage sein, die von der Beigeladenen für künftige Energielieferungen geforderten höheren Abschlagszahlungen zu erbringen. Der für Gaslieferungen geforderte Betrag ist vorbehaltlich eines zukünftigen wirksamen Kostensenkungsverfahrens vom Antragsgegner als Bedarf für Heizung zu übernehmen. Den Abschlag für Strom wird der Antragsteller insbesondere auch im Hinblick auf die von ihm aufgenommene Erwerbstätigkeit, den von ihm angegebenen Austausch von Geräten und die beabsichtigte sparsame Energienutzung bei gleichzeitiger ratenweiser Rückzahlung des Stromdarlehens voraussichtlich begleichen können. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller bereits früher entstandene Energiekostenrückstände aus eigener Kraft und ohne Inanspruchnahme des Antragsgegners getilgt hat, indem er verlässlich über einen längeren Zeitraum die mit der Beigeladenen vereinbarten Raten erbracht hat. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Antragsteller in den vergangenen Monaten mit deutlich niedrigeren Beträgen hat wirtschaften müssen. Zu Unrecht hatte der Antragsgegner ab Juni 2012 bis Oktober 2012 zunächst von den Kosten der Unterkunft einen Betrag in Höhe von 28,27 EUR wegen der nicht mehr vorhandenen Stromversorgung "in Abzug gebracht", so der Wortlaut in dem entsprechenden Bewilligungsbescheid. Insoweit fehlt es an jeder Rechtsgrundlage (vgl. BSG Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 151/10 R bzw. Urteil vom 21.09.2012 – B 8 SO 4/11 R), und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsberechtigte Ausgaben für Strom im weitesten Sinne hat, wie der Antragsgegner anzunehmen scheint; denn die – pauschalierten – Aufwendungen für Haushaltsstrom sind in der Regelleistung, nicht in den Kosten der Unterkunft, wie vom Antragsgegner angenommen, enthalten; auch von den Regelleistungen dürfte im Übrigen kein "Abzug" erfolgen (BSG a. a. O.). Eine weitere Einkommensschmälerung hat der Antragsteller zu Unrecht dadurch hinnehmen müssen, dass der Antragsgegner – auf welcher Rechtsgrundlage auch immer – nicht ab Beschaffung eines transportablen Gasofens, sondern erst ab dem Folgemonat und auch nur in Höhe des ursprünglichen und nicht in dem den tatsächlichen Aufwendungen entsprechenden höheren Umfang, so die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II, Kosten der Heizung in Höhe von 100,00 EUR übernommen hat. Wie bereits erwähnt fehlt auch eine Entscheidung über die im Zusammenhang mit der Schlussrechnung der Beigeladenen vom 08.05.2012 für die Zeit vom 01.02. bis zum 08.05.2012 noch zu treffende Leistungsbewilligung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zusätzlich ist der Antragsteller finanziell dadurch benachteiligt worden, dass entgegen seiner belegten Angabe mit Aufnahme der Tätigkeit bei einem Pizza-Bringdienst anstelle der erzielten 225,00 EUR zunächst 400,00 EUR als Einkommen angerechnet worden sind. Die Überzeugung, dass der Antragsteller in Zukunft seinen Verpflichtungen gegenüber der Beigeladenen wird nachkommen können, leitet der Senat auch daraus ab, dass sich die laufenden Abschläge für Strom reduzieren werden, wenn sich ein sparsames Verhalten des Antragstellers zeigt.
Ob der Antragsteller die ihm zumutbaren Möglichkeiten zur Selbsthilfe (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 20.08.2012 – L 2 AS 1415/12 B ER; Beschluss vom 18.07.2012 – L 7 AS 1256/12 B ER; Beschluss vom 16.04.2012 – L 19 AS 556/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.03.2012 – L 2 AS 477/11 B ER; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 13.01.2012 – L 3 AS 233/11 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.09.2011 – L 14 AS 1533/11 B ER; Beschluss vom 05.08.2011 – L 5 AS 1097/11 B ER m.w.N.; Berlit a.a.O. § 22 Rn 194) ausreichend ausgeschöpft hat, kann bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden; der Senat geht aber nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand davon aus.
Vor dem Hintergrund der Regelung in § 2 Abs. 1 SGB II, wonach die leistungsberechtigte Person zur umfassenden Selbsthilfe verpflichtet ist, sind zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten einzusetzen, bevor öffentliche Leistungen, wie hier die Gewährung eines Darlehens zur Schuldentilgung, in Anspruch genommen werden dürfen. Dies muss in besonderem Maße für die Übernahme rückständiger Energiekosten gelten, da der Leistungsträger sonst zum "Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen" würde (vgl. Hammel, info also 2011, 251, 253 m. w. N.). Das Risiko des Energieversorgers, die von ihm an seinen Kunden erbrachten Leistungen auch abgegolten zu erhalten, muss Regulierungen zunächst weitgehend in dem zugrunde liegenden rein zivilrechtlichen Rechtsverhältnis unterliegen, bevor ein etwaiger Einstand des Leistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht kommen kann. Entsprechend hat der Leistungsberechtigte sich sowohl um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen (LSG NRW Beschluss vom 20.08.2012 – L 2 AS 1415/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.03.2012 – L 2 AS 477/11 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.09.2011 – L 14 AS 1533/11 B ER). Letzteres gilt wegen des Kontrahierungszwangs des § 36 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung vom 26.07.2011 (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG – BGBl I, S. 1554) in besonderem Maß, wenn der Leistungsberechtigte die Möglichkeit hat, zu einem anderen Grundversorger (vgl. § 36 Abs. 2 S. 1 EnGW) zu wechseln. Zahlungsrückstände bei anderen Energielieferern kann der Grundversorger dem Haushaltskunden nicht entgegenhalten (§ 2 Abs. 5 StromGVV). Ebenfalls ist es dem Leistungsberechtigten regelmäßig zumutbar, sich im Zivilrechtsweg gegen eine angekündigte oder ausgeübte Stromsperre zu wenden (LSG NRW Beschluss vom 20.08.2012 – L 2 AS 1415/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.08.2011 – L 5 AS 1097/11 B ER), jedenfalls dann, wenn der Leistungsberechtigte Kenntnis von dieser Selbsthilfemöglichkeit hat (LSG NRW Beschluss vom 08.10.2012 – L 12 AS 1442/12 B ER) bzw. vom Leistungsträger diesbezüglich beraten und unterstützt wird (so LSG NRW Beschluss vom 18.07.2012 – L 7 AS 1256/12 B ER; Beschluss vom 22.02.2012 – L 7 AS 1716/11 B; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.03.2012 – L 2 AS 477/11 B ER; Berlit a.a.O. § 22 Rn 194).
Nach seinem eidesstattlich versicherten Vortrag, der durch entsprechende Aktenunterlagen gestützt wird, hat sich der Antragsteller vielfältig, jedoch erfolglos, um eine Regelung der Schulden bemüht und hierzu mehrfach bei der Beigeladenen selbst, dem Gerichtsvollzieher und dem Sozialamt vorgesprochen sowie versucht, einen Teilbetrag durch Privatdarlehn zu finanzieren. Ob und ggf. inwieweit den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, dass die mit den Stadtwerken beabsichtigte Regelung der erneuten Energielieferung bei Zahlung eines Betrags von 1.500,00 EUR letztlich gescheitert ist, erfordert eine Zeugenvernehmung, die nur im Hauptsacheverfahren durchgeführt werden kann. Dem Antragsteller ist einzuräumen, dass sich eine ablehnende Haltung der Stadtwerke zur gütlichen Regelung seines konkreten Falles durch die Akten zieht. Ebenfalls nicht im Eilverfahren geprüft werden kann, ob dem Antragsteller die Durchführung einer Privat- bzw. Geschäftsinsolvenz möglich und zumutbar gewesen wäre.
Entgegen dem Sozialgericht hält es der Senat nicht für zumutbar, von dem Antragsteller zu verlangen, dass er eine mehr als sechswöchige Strafzeit verbüßt und die darlehnsweise erlangten 1.800,00 EUR statt dessen an die Beigeladene zur teilweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten weiterleitet. Im Übrigen wäre aufzuklären, ob der Darlehnsgeber, den der Antragsteller offensichtlich erst nach Haftantritt zur Bereitstellung der Mittel veranlassen konnte, mit einer solchen Verwendung einverstanden gewesen wäre. Zum anderen war die Beigeladene zum Zeitpunkt des Haftantritts auch gar nicht mehr vergleichsbereit. Die Teilzahlung hätte nicht einmal zur erneuten Energieversorgung der Wohnung des Antragstellers geführt.
Dass der Antragsteller sich nicht gegen den Eilbeschluss des Amtsgerichts zur Stromsperre gewehrt hat, kann ihm in Anbetracht der Kürze des Zivilverfahrens ohne mündliche Verhandlung ebenfalls nicht zur Last gelegt werden. Konkrete Kenntnisse des Antragstellers über diese Selbsthilfemöglichkeit sind nach dem Aktenstand nicht erkennbar, eine Beratung und Unterstützung durch den Antragsgegner hat nicht stattgefunden. Versuche des Antragstellers, zu anderen Stromanbietern zu wechseln, sind gescheitert. Einen anderen Grundversorger gibt es an seinem Wohnort nicht.
Soweit der Antragsteller seit Absperrung der Energiezufuhr keine Zahlungen auf die Schulden geleistet hat, kann ihm dies nicht zur Last gelegt werden. Im Hinblick auf seine übermäßigen Aufwendungen insbesondere zur anderweitigen Beheizung der Wohnung, die vom Antragsgegner nicht in dem angefallenen Maß übernommen worden sind, und die übrigen unberechtigten Leistungskürzungen waren Zahlungen, noch dazu ohne Aussicht auf Wiederanschluss, tatsächlich nicht möglich und zumutbar.
Andere Einzelfallumstände, die eine Schuldenübernahme klar als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen würden, sind nicht erkennbar. Insbesondere vermag allein die Tatsache, dass der Antragsteller die Entstehung der Rückstände zunächst (zum Teil) selbst dadurch verursacht hat, dass er die ihm vom Antragsgegner gewährten Leistungen zweckwidrig monatelang nicht an den Energieversorger weitergeleitet hat, einer Schuldenübernahme nicht entgegenzustehen. Die Übernahme von Schulden ist nicht allein bei wirtschaftlich unvernünftigem (vorwerfbarem) Verhalten des Leistungsberechtigten abzulehnen. Die Regelung des § 22 Abs. 8 SGB II liefe sonst leer, weil Schulden im dort genannten Sinn in aller Regel auf ein Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zurückzuführen sind (BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R – Rn 31). Etwas anderes dürfte dann gelten, wenn der Leistungsberechtigte zielgerichtet bzw. missbräuchlich gehandelt hat, wofür es vorliegend nach dem Akteninhalt jedoch an Anhaltspunkten fehlt. Im Übrigen trifft den Antragsgegner im vorliegenden Einzelfall ein nicht unerhebliches Mitverschulden an der Höhe der aufgelaufenen Energiekostenrückstände. Diesem ist der Vorwurf zu machen, dass er im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Fortzahlungsantrages zum 01.12.2011 trotz Gelegenheit und Notwendigkeit im Hinblick auf die aktenkundig vorgetragenen Kontopfändungen keinerlei Überprüfung anhand der ausdrücklich angeforderten Kontoauszüge vorgenommen hat, ob der Antragsteller die in der Leistung enthaltenen Bedarfe für Heizung zweckbestimmt an die Beigeladene weitergeleitet hat. Auch das auffällige Fehlen jeder Abbuchung / Lastschrift / Überweisung zu Gunsten der Beigeladenen bzgl. der Stromkosten hat den Antragsgegner zu keiner zu sich geradezu aufdrängenden Rückfrage veranlasst. Eine sorgfältige Antragsbearbeitung im November 2011 hätte die Begleichung der bis dahin entstandenen Energiekostenrückstände wesentlich vereinfacht; denn die Forderung der Beigeladenen wäre deutlich geringer gewesen. Ähnliches Mitverschulden ist dem Antragsgegner im Zusammenhang mit der leistungsrechtlichen Bearbeitung der Jahresrechnung vom 15.02.2012 vorzuwerfen. Auch zu diesem Zeitpunkt hätte sich aufgedrängt zu erfragen, ob weitere Rückstände ab 01.02.2012 bis zur Zählerentfernung aufgelaufen sind und ob sich daraus – neben der Frage der Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II – ein weiterer Anspruch gemäß § 22 Abs. 1 SGB II ergibt, der zur Schuldenreduzierung hätte eingesetzt werden können. Nicht weiterverfolgt hat der Antragsgegner zudem die Vorlage der im September 2012 – unter Bezugnahme auf einen in der vorliegenden Fallgestaltung völlig unpassenden Textbaustein – angeforderten weiteren Betriebskostenabrechnung. Sich lediglich darauf zurückzuziehen, dass der Antragsteller mit Unterstützung des Sozialamtes eine Lösung des Problems der Energiekostenrückstände finden müsse, genügt nach Auffassung des Senates nicht. Darin liegt eine erhebliche Verletzung der den Antragsgegner treffenden Beratungspflichten, abgesehen davon, dass geboten und zu fordern ist, dass der Antragsgegner seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen hat, über gestellte Anträge rechtsmittelfähig zu entscheiden.
Im Übrigen steht zur Überzeugung des Senates bei dem vorliegend verfolgten Verpflichtungsbegehren fest, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates, auf den abzustellen ist, keine andere Möglichkeit der zukünftigen Sicherstellung der Versorgung des Antragstellers mit Strom und Gas außer durch Inanspruchnahme eines Darlehns nach § 22 Abs. 8 SGB II besteht. Die Beigeladene ist nur nach vollständiger Erfüllung aller Forderungen bereit, die Energielieferung wieder aufzunehmen. Dass der Antragsteller aktuell selbst über die entsprechenden Mittel nicht verfügt, ergibt sich aus den Akten. Die Beschaffung eines Privatdarlehns über mehr als 3.000 EUR hat der Antragsteller ebenfalls zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt.
Aufgrund der genannten notwendigen und im Eilverfahren nicht möglichen weiteren Ermittlungen kommt der Senat im Rahmen der danach entscheidenden Folgenabwägung zu der einstweiligen Regelung zugunsten des Antragstellers. Ohne die beantragten Leistungen drohen dem Antragsteller durch die fortbestehende Energiesperre existentielle Nachteile, die er aus eigener Kraft nicht abwenden kann. Eine Versorgung mit Energie ohne vorherige Tilgung der Forderungen der Beigeladenen käme nur in Betracht, wenn der Antragsteller seinen Wohnort räumlich so verlegt, dass ein anderer Grundversorger als die Stadtwerke N zuständig wird. Eine zumutbare Abhilfemöglichkeit sieht der Senat darin nicht, zumal der Antragsteller sich nach eigenen Angaben um seine ortsansässigen betagten Eltern kümmert. Eine zukünftige Versorgung mit Energie vermag die Beigeladene über Prepaid-Zähler derzeit aus technischen Gründen ebenfalls nicht zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber hat der Antragsgegner "nur" finanzielle Nachteile zu gewärtigen, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren nicht durchdringen sollte, vorbehaltlich noch zu treffender Entscheidungen des Antragsgegners nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 SGG. Berücksichtigt hat der Senat bei der Entscheidung, dass die Vorschrift des § 22 Abs. 8 SGB II im Falle drohender Wohnungslosigkeit eine Sollvorschrift zugunsten der Darlehensgewährung beinhaltet. Auch sind die Zusage des Antragstellers, die Schuldenrückführung in einem über der gesetzlichen Aufrechnungsregelung liegenden Maß vorzunehmen sowie etwaige Nachzahlungen des Antragsgegners auf Heizkosten der vergangenen Monate direkt mit dem Stromdarlehen verrechnen zu lassen, in die Entscheidung eingeflossen. Ebenfalls berücksichtigt worden ist, dass der Antragsgegner aus der Schlussrechnung der Stadtwerke N vom 08.05.2012 weitere Kosten der Heizung als Zuschuss gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zu leisten hat. Diese sind vom Antragsgegner zu berechnen und anschließend von dem gem. § 22 Abs. 8 SGB II gewährten Darlehen in Abzug zu bringen. Sofern der Antragsteller weitere Nachweise über die von ihm im Zeitraum ab Oktober 2012 aufgewendeten Heizkosten (insb. Quittungen über Gasflaschenfüllungen) beibringt und diese den bisher gewährten Betrag von 100,00 EUR monatlich übersteigen, hat der Antragsgegner, der bisher keine Kostensenkungsaufforderung erlassen hat, auch diese Kosten gem. § 22 Abs. 1 SGB II als Zuschuss zu übernehmen. Alternativ ist bei wohl fehlendem Hinweis auf die Nachweispflicht bzgl. der mit dem Betrieb der Heizung über Gasflaschenbefüllung verbundenen tatsächlichen Kosten an eine Kompensation der ungedeckten Kosten über einen Anspruch auf Amtspflichtverletzung zu denken. Bei der Entscheidung im Eilverfahren ist weiter berücksichtigt worden, dass der Antragsteller erklärt hat, eine Schuldnerberatung, insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Privat- oder Geschäftsinsolvenz, durchzuführen und er sich desweiteren bereit erklärt hat, unmittelbar nach Wiederanschluss der Energieversorgung eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen sowie seinen Strom- und Gasverbrauch künftig sehr engmaschig überprüfen zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.06.2013
Zuletzt verändert am: 04.06.2013