Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.07.2005 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Kläger verpflichtet sind, für den Beigeladenen zu 1) Gesamtsozialversicherungsbeiträge in der Zeit von Oktober 2001 bis Dezember 2002 zu entrichten.
Die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene Klägerin unterhält ein Hotel in I, ihre Gesellschafter sind Frau S A und Herr F A, unter dessen Leitung die Klägerin zu 2) als Einzelunternehmen mit der Firma Hotel N Hof betrieben wird. Die Klägerin zu 1) schloss im September 2001 mit dem Beigeladenen, der bis dahin im Sozialhilfebezug stand und für die Klägerin zu 1) bereits verschiedene Auftragsarbeiten ohne Arbeitsentgelt, jedoch gegen Fahrtkostenerstattung verrichtet hatte, einen befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 01.10.2001 bis 30.09.2002. Die Wirksamkeit des Vertrages stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass zugesagte Fördergelder von dem für den Beigeladenen zuständigen Amt für Soziales in Q P schriftlich bestätigt und auch tatsächlich geleistet würden.
Um seine Mobilität sicher zu stellen, beantragte der Beigeladene bei der Gemeinnützigen Arbeitsförderungsgesellschaft Q1 Arbeit gGmbH die Gewährung von Förderleistungen für die Anschaffung eines Pkw s. Am 10.10.2001 unterzeichnete er einen entsprechenden Darlehnsvertrag, nachdem sich die Q1 Arbeit gGmbH zur Gewährung eines zweckge-bundenen zinsfreien Darlehns in Höhe von 3.600,00 DM zum Ankauf des Pkw verpflichtete. In dem Vertrag hieß es weiter, dass das gewährte Darlehn als getilgt gelte, wenn ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis 12 Monate ununterbrochen bestanden habe und eine Bestätigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegt würde.
Die Klägerin zu 1) beantragte ebenfalls bei der Arbeitsförderungsgesellschaft im Januar 2002 die Übernahme der Arbeitgeberlohnnebenkosten für den Zeitraum vom 01.10.2001 bis 31.12.2002. Der von Herrn F A unterschriebene Antrag bestätigte ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.411,00 DM. Darüber hinaus wurde für weitere Monate (November und Dezember 2001; Januar, April, Juni und Juli 2002) das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bestätigt. Eine Meldung zur Sozialversicherung erfolgte für den Zeitraum vom 01.03.2002 bis 30.06.2002. Nach Vorlage der sich hierauf beziehenden Lohnabrechnungen, die einen Bruttobetrag in Höhe von 1.174,12 EUR auswiesen, wurden die arbeitgeberseitigen Lohnnebenkosten für die genannten 3 Monate von der Q1 Arbeit gGmbH übernommen.
Am 27.12.2002 meldete sich der Beigeladene arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er gab an, vom 01.10.2001 bis 23.12.2002 bei den Klägern beschäftigt gewesen zu sein. Das Arbeitsamt M forderte daraufhin Herrn F A mehrfach vergeblich auf, eine entsprechende Arbeitsbescheinigung auszustellen. Im Rahmen einer am 28.07.2003 durchgeführten Befragung des Beigeladenen beim Arbeitsamt I gab dieser an, er habe die Arbeit bei der Klägerin zu 1) am 01.10.2001 aufgenommen und in der Folgezeit überwiegend dort gearbeitet. In der Firma der Klägerin zu 2) habe er aushilfsweise Kellnerarbeiten verrichtet. Ebenso sei er in der Zeit von Oktober 2001 bis Dezember 2001 in C im Café S1 tätig gewesen und habe dort von 11.00 bis 18.00 Uhr gearbeitet. Im Anschluss daran habe er nach Bedarf Arbeiten für die Klägerinnen verrichtet. Sein Arbeitsentgelt in Höhe von 870,00 EUR monatlich sei ihm immer durch Herrn F A bar ausgezahlt worden. Nachdem der Kellner im Hotel der Klägerin zu 2) im Herbst 2002 gekündigt hatte, habe er dort als dessen Nachfolger in der Zeit vom 01.10.2002 bis 23.12.2002 unter gleichen Arbeitsbedingungen und bei gleicher Lohnhöhe gearbeitet. Nachdem die Beklagte Kenntnis von der Vernehmung des Beigeladenen beim Arbeitsamt I erhalten hatte, forderte sie Herrn F A auf, einen Nachweis über die erfolgte Beitragszahlung einzureichen. Dieser Aufforderung kam Herr A jedoch trotz Erinnerungen nicht nach.
Daraufhin wurde mit Schreiben vom 25.11.2003 an die Zahlung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum von Oktober 2001 bis September 2002 inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 4.208,28 EUR erinnert. Eine weitere Zahlungserinnerung vom 02.12.2003 bezog sich auf den Zeitraum vom 01.10.2002 bis 23.12.2002 und war gerichtet auf einen Gesamtbetrag inklusive Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Rückbelastungskosten in Höhe von 1.624,18 EUR. Im Weiteren wurde die Höhe der Beitragsforderung nochmals erläutert und eine Stellungnahmefrist bis 18.12.2003 eingeräumt. Am 22.12.2003 wies die Beklagte sodann darauf hin, dass nunmehr das Vollstreckungsverfahren eingeleitet werde.
Hiergegen erhob Herr F A Widerspruch und führte zur Begründung aus, der Vertrag vom 17.09.2001 habe keine Gültigkeit, denn die Bedingung, dass Fördergelder gezahlt würden, sei nicht eingetreten. Eine Beschäftigung habe damit faktisch nur vom 01.03.2002 bis 30.06.2002 bestanden. Im Übrigen sei der Beigeladene nur geringfügig im Rahmen von Aushilfstätigkeiten (von September 2001 bis Dezember 2001 monatlich maximal 30 Stunden) eingesetzt und auch nur in diesem Umfang entlohnt worden (Stundenlohn 5,00 EUR bzw. 10,00 DM). Man sei jedoch bereit, den Beigeladenen ohne rechtliche Verpflichtung vorsorglich für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2001 nachzumelden, obwohl es sich lediglich um eine Belastungserprobung in dieser Phase gehandelt habe.
Der Beigeladene bestätigte, über den gesamten Zeitraum monatlich einen Betrag in Höhe von 1.700,00 DM bzw. 870,00 EUR erhalten zu haben. Nachdem Herr F A im Februar 2004 Nachmeldungen zur Sozialversicherung für die Zeit von September 2001 bis Dezember 2001 und Januar sowie Juli 2002 vorgenommen hatte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2004 zurück. Die Angaben des Beigeladenen seien glaubwürdig, da sie von Anfang an übereinstimmten, während die Mitwirkung auf Arbeitgeberseite zunächst gänzlich ausgeblieben und im Übrigen widersprüchlich sei. Hiergegen hat Herr F A am 24.05.2004 Klage erhoben. Die Vorgehensweise der Beklagten sei willkürlich. Sie müsse sich wegen der Lohnnebenkosten an die Beschäftigungsförderungsgesellschaft des Kreises N1-M wenden. Ferner lägen Aushilfsquittungen vor, die darauf hindeuteten, dass keine durchgehende Beschäftigung vorgelegen habe.
Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 22.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2004 aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertrat die Auffassung, die Beitragsfestsetzung entspreche der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden. Sie bezog sich hierzu auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27.04.2004.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.07.2005 abgewiesen.
Die Klägerin zu 1) sei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch Herrn F und Frau S A, prozessführungsbefugt. Da Herr F A Klage erhoben habe und sowohl der angefochtene Bescheid als auch der Widerspruchsbescheid vom 27.04.2004 an ihn als Mitinhaber des E-Hotels und als Inhaber des Hotels N Hof gerichtet gewesen sei, sei er als Einzelunternehmer ebenfalls klagebefugt. Die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin zu 1) ergebe sich aus § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Kläger seien jedoch durch den angefochtenen Bescheid vom 22.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2004 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da die Beitragsforderung der Beklagten zu Recht bestehe. Für die Zeit vom 01.10.2001 bis 28.02.2002 und vom 01.07.2002 bis 30.09.2002 sei davon auszu-gehen, dass der Beigeladene überwiegend für die Klägerin zu 1) sozialversicherungs-pflichtig tätig gewesen sei und während des Zeitraums vom 01.10.2002 bis mindestens 23.12.2002 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei dem Kläger zu 2) bestanden habe. Nach den glaubhaften Angaben des Beigeladenen, die mit seinen Ausführungen beim Arbeitsamt I vom 28.07.2003 übereinstimmten, sei er für den gesamten streitigen Zeitraum für die Kläger tätig gewesen. Entgegen der Auffassung der Kläger sei das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht davon abhängig, ob ein wirksamer Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, maßgeblich hierfür seien vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des am 18.09.2001 geschlossenen Arbeitsvertrages habe der Beigeladene ausgeführt, zunächst im Wesentlichen bei der Klägerin zu 1) tätig gewesen zu sein und dort Hausmeister- und Ausfhilfstätigkeiten verrichtet sowie im Vertretungsfall gekellnert zu haben. Dafür habe er einen monatlichen Barbetrag von 1.700,00 DM bzw. 870,00 EUR netto erhalten. Die Ausführungen seien insbesondere deshalb glaubwürdig, da er konkrete Angaben zu den jeweiligen Einsatzorten gemacht und im Einzelnen beschrieben habe, welche Tätigkeiten zu verrichten gewesen seien (kleinere Reparaturarbeiten, Einkäufe, Fahrdienste). Im Anschluss an die Tätigkeit bei der Klägerin zu 1) habe er schwerpunktmäßig im Hotel und Restaurant N Hof gearbeitet. Damit sei Beitragsschuldner für die Zeit vom 01.10.2002 bis 23.12.2002 der Kläger zu 2). Die Angaben des Beigeladenen seien von dem Kläger nicht bestritten worden, vielmehr hätten sie lediglich unter Bezugnahme auf die Ungültigkeit des Vertrages die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung verneint. Abgesehen davon, dass dies in rechtlicher Hinsicht keinerlei Konsequenzen habe, stelle sich der Vortrag auch als widersprüchlich dar. So habe die Mitinhaberin der Klägerin zu 1), Frau S A, gegenüber der Beschäftigungsförderungsgesellschaft des Kreises N1-M regelmäßig auch außerhalb des Zeitraums, in dem der Beigeladene ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet worden sei, das Bestehen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung angezeigt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde eine Beschäftigung dennoch nicht bestanden haben solle. Auch mit dem im Januar 2002 gestellten Antrag auf Übernahme der arbeitgeberseitigen Lohnnebenkosten habe die Klägerin zu 1) das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses bestätigt.
Sollte es sich hierbei lediglich um eine Aushilfstätigkeit gehandelt haben, bestünde der Verdacht einer Straftat zu Lasten der Beschäftigungsförderungsgesellschaft. Im Übrigen könne die Klägerin zu 1) sich auch nicht auf fehlende Wirksamkeit des Vertrages berufen, da die vorgesehenen Förderleistungen von der Q1 Arbeit gGmbH im zugesagten Umfang geleistet worden seien. Die Kläger seien ihren nach § 28 a des Sozialgesetzbuches (SGB) IV bestehenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Angesichts dessen sei die Beklagte als Einzugsstelle berechtigt gewesen, das Einkommen des Beigeladenen nach den bekannten Informationen zu schätzen und auf dieser Grundlage die Beiträge zu ermitteln. Obwohl die Kläger mehrfach zur Stellungnahme zum aktenkundigen Sachverhalt und zur Übersendung ordnungsgemäßer Nachweise aufgefordert seien, seien keine Belege überreicht worden, aus denen sich ein anderer Tatbestand hätte ergeben können. Die auf der Grundlage des geschätzten Entgelts berechneten Beiträge würden ihrer Höhe nach von den Klägern auch nicht bestritten, die Rechtmäßigkeit der erhobenen Säumniszuschläge, Mahngebühren und Rückbelastungskosten ergäbe sich aus § 24 Abs. 1 SGB IV.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger vom 03.09.2005. Die angefochtenen Bescheide seien aufzuheben, hilfsweise sei der Rechtsstreit an das Sozialgericht Detmold zurückzuverweisen. Es seien der klägerische Sachvortrag und schlüssige Einwände übergangen worden, stattdessen habe das Sozialgericht den strittigen Vortrag der Beklagten und des Beigeladenen kritiklos übernommen. Im Zweifel sei eine zeugenschaftliche Vernehmung geboten gewesen. Die Kläger hätten aufgezeigt, dass auch die Glaubhaftigkeit des gegnerischen Vortrags in Frage stehe. Die Beweiswürdigung im Urteil sei fehlerhfaft. Da die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gelte, könne auch nicht auf die fehlende Verurteilung im Bußgeldverfahren, die dem Verwertungsverbot unterlegen habe, abgestellt werden. Im Übrigen würde hilfsweise auch der Einwand aus §§ 134, 138, 817 BGB erheblich sein und die vermeintlichen Ansprüche des Beigeladenen wären verwirkt, was auch auf die vermeintliche Forderung der Beklagten durchschlage.
Die Kläger, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erschienen sind und auch nicht vertreten waren, beantragen nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.07.2005 abzuändern und den Bescheid vom 02.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte sowie der Vorprozessakten S 5 KR 90/04 und S 5 KR 89/04 ER, jeweils Sozialgericht Detmold sowie des Amtsgerichts Herford (Az.: 3 OWi (293/04)), die der Senat beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Vertreters der Kläger verhandeln und entscheiden, da dieser unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt worden ist.
Die Berufung ist zulässig. Der Senat geht davon aus, dass Herr F A und Frau S A nicht selbstständige Kläger des Verfahrens sind und auch nicht als solche auftreten, dies vielmehr nur in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Klägerin zu 1) erfolgt.
Die Berufung ist unbegründet, denn das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 02.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2004 ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Hierzu verweist der Senat voll inhaltlich auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Auch das Vorbringen der Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung führt zu keiner abweichenden Entscheidung, denn es liegt neben der Sache. Gründe, die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen, liegen nicht vor und sind auch nicht erkennbar. Die Kläger haben dies auch nicht weiter vorgetragen, vielmehr erschöpft sich ihr Vortrag in der diesbezüglichen Behauptung. Das Sozialgericht hat vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zutreffend die kontinuierliche Aussage des Beigeladenen dem widersprüchlichen und unkooperativen Verhalten der Gesellschafter der Klägerin zu 1) gegenüber gestellt und daraus Schlüsse gezogen, die in keiner Weise zu beanstanden sind. Inwiefern weitere Sachverhaltsaufklärung durch Zeugenvernehmung hätte erfolgen müssen, wird von den Klägern ebenfalls nicht näher dargelegt, so dass der Senat in dem diesbezüglichen Vortrag eine reine Zweckbehauptung sieht, der nicht näher nachzugehen ist, abgesehen davon, dass die Kläger auch keinen Zeugen namentlich benannt haben, der vom Gericht hätte vernommen werden sollen. Gleiches gilt für die Behauptung, es könne nicht auf die Verurteilung im Bußgeldverfahren abgestellt werden, da das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung mit einer solchen Verurteilung nicht begründet hat. Auch auf den weiteren Vortrag zu §§ 134, 138, 817 BGB gedenkt der Senat nicht weiter einzugehen, da den Klägern ganz offensichtlich nicht klar ist, dass es sich vorliegend um die dem öffentlichen Recht angehörende Frage der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen handelt, für deren Beurteilung zivilrechtliche Vorschriften keinerlei Bedeutung haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 19.06.2007
Zuletzt verändert am: 19.06.2007