Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 09.04.2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des dem Kläger anlässlich des Todes seiner Ehefrau zustehenden Sterbegeldes.
Der Kläger ist seit 01.08.2001 Mitglied bei der beklagten Krankenkasse. Seine am 00.00.2002 verstorbene Ehefrau war über den Kläger als Stammversicherten familienversichert.
Die Beklagte überwies dem Kläger am 28.03.2002 ein Sterbegeld in Höhe von 525,- Euro. Der Kläger beantragte daraufhin am 15.05.2002 bei der Beklagten die Auszahlung eines Sterbegeldes in der Höhe, in der es bei seinem "Ableben fällig wäre". Zur Begründung berief er sich darauf, die Krankenkasse sei "solidarisch" organisiert. Die Zahlung eines Sterbegeldes in Höhe von 525,- Euro beleidige seine verstorbene Ehefrau.
Mit Bescheid vom 22.05.2002 wies die Beklagte darauf hin, dass Versicherte, die am 01.01. 1989 versichert waren, einen Zuschuss zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) erhielten. Das Sterbegeld betrage beim Tod eines am 01.01.1989 familienversicherten Angehörigen 525,- Euro.
Am 10.06.2002 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Nach Hinweis der Beklagten auf das noch nicht abgeschlossene Vorverfahren ist zunächst die Entscheidung der Widerspruchsstelle abgewartet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.1 1.2002 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück.
Erstinstanzlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, das Sterbegeld sei in der für Stammversicherte vorgesehenen Höhe zu zahlen, da
– die Kosten der Krankenversicherung "solidarisch" finanziert würden
– das Grundgesetz (GG) eine Benachteiligung verbiete und vor dem Gesetz alle gleich seien
– die Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stehe.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum beim Sterbegeld ein 50%iger Abschlag vorgenommen werde und nicht bei anderen Leistungen. Bei Kindern sei dies ggf. verständlich, da diese kostenfrei mitversichert seien. Homosexuelle seien im Rahmen einer "eingetragenen Partnerschaft" kostenfrei mitversichert. Sozialhilfeempfänger und Asylanten würden besser behandelt. Außerdem hat er beantragt, Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten des Dr. K C, Richter am LSG E, und der ehemaligen Richter am Bundesverfassungsgericht Dr. T, I sowie L, zu erheben.
Das SG hat die Klage, nachdem es die Beteiligten auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte, mit Gerichtsbescheid vom 09.04.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG u.a. ausgeführt, die Höhe des Sterbegeldes für familienversicherte Angehörige ergebe sich aus § 59 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Diese Norm verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Die unterschiedliche Höhe des Sterbegeldes habe ihren sachlichen Grund darin, dass das Mitglied (der Stammversicherte) Beiträge gezahlt habe, während die gemäß § 10 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) Familienversicherten beitragsfrei versichert seien.
Der Kläger hat gegen den ihm am 26.06.2003 in den Niederlanden zugestellten Gerichtsbescheid am 19.09.2003 Berufung eingelegt.
Er ist weiterhin der Auffassung, alle Beitragszahler hätten die gleichen Ansprüche aus der solidarisch finanzierten Versicherung. Dass die mitversicherte Ehefrau kein Einkommen gehabt habe, sei auf die für die Gesellschaft erbrachten Kindererziehungsleistungen zurückzuführen. Der Anspruch ergebe sich aus dem GG, unter dessen besonderem Schutz die Familie stehe.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG Köln vom 09.04.2003 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2002 zu verurteilen, ihm als Sterbegeld wegen des Todes seiner Ehefrau (weitere) 525,- Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat über die Berufung des Klägers entscheiden können, obwohl die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind und sich auch nicht haben vertreten lassen, § 126 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da Kläger und Beklagte mit der Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Von einer (ausführlichen) schriftlichen Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG).
Dazu ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Maßgebend für den Anspruch auf Sterbegeld ist § 59 SGB V in der ab dem 01.01.2002 bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung durch das 8. EuroEinfG vom 23.10.2001 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I 2702). Danach betrug das Sterbegeld für nach § 10 SGB V Versicherte 525,- Euro und damit die Hälfte des Sterbegeldes eines Stammversicherten (Mitglieds). Die unterschiedliche Höhe für nach § 10 SGB V Versicherte und Mitglieder ist aber nicht neu, sondern bereits 1989 durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) eingeführt worden. Mit Leistungskürzungen beim Sterbegeld hat sich das Bundessozialgericht (BSG), worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, bereits befasst (BSG SozR 3-2500 § 59 Nr. 1). Einen Verstoß gegen Verfassungsrecht vermag auch der Senat nicht zu erkennen. Jedenfalls mit der Begründung einer eigenständigen Versicherung der Familienangehörigen gemäß § 10 SGB V ist der Staat seiner grundgesetzlichen Verpflichtung zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) nachgekommen. Eine gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Der Kläger akzeptiert anscheinend ein geringeres Sterbegeld für nach § 10 SGB V versicherte Kinder, da diese beitragsfrei versichert seien. Warum er diese schlüssigen und zutreffenden Überlegungen nicht für Ehepartner (und nicht nur Ehefrauen!) gelten lassen will, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Erstellt am: 01.06.2004
Zuletzt verändert am: 01.06.2004