Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.11.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über ein Auskunftsersuchen des Klägers.
Die gesetzlichen Vertreter des 1992 geborenen und bei der Beklagten familienversicherten Klägers haben am 09. Juli 2003 Klage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zu Unterstützungshandlungen bzw. Erteilung von Auskünften zu verurteilen. Dem Kläger fehle seit seiner Geburt die linke Hand ab Unterarm, da er nunmehr das Gymnasium besuche trete seine Behinderung immer stärker in Erscheinung. In den davor liegenden Jahren sei die Beklagte immer wieder sporadisch um Gewährung von Hilfsmitteln oder Prothesen gebeten worden. Auf die letzten Schreiben vom 12. Februar 2003 und 24. März 2003 sei keine Antwort erfolgt, so dass nunmehr die Auskunftsklage erforderlich sei. Dem Kläger sei auch kein Beratungsgespräch angeboten worden. Bis heute sei dem Kläger nicht einmal klar, welche Leistungen die Beklagte überhaupt erbringen müsse.
Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2006 nicht erschienen ist, hat nach dem Inhalt seiner Schriftsätze beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm die erforderliche Unterstützung in Form von Auskünften über Hilfsmittel oder auch Auskunftsstellen, die ihn beraten, um ihm das Leben angenehmer und seine Behinderung erträglicher zu gestalten würde, zu erteilen. Darüber hinaus beantragt er, ihn über seine gesetzlichen Ansprüche gegenüber den sozialen Leistungsträgern zu beraten und zu unterstützen, ggfls. auch in Form von finanziellen Ansprüchen gegenüber anderen sozialen Einrichtungen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ihr sei kein Vorgang in der Sache bekannt. Sie sei aber selbstverständlich bereit, den Kläger in Hilfsmittelfragen umfassend zu beraten. Zwecks dessen könne er sich ohne Erhebung einer gerichtlichen Klage an die Geschäftsstelle in L wenden. Die dort tätigen Rehabilitationsberater würden dann umgehend mit ihm Kontakt aufnehmen. Für das Hilfsmittelzentrum der Beklagten sei eine Beratungsfirma tätig, die Orthopädietechniker, Rehatechniker, Ärzte und Experten in Bezug auf die Versorgung
mit Hilfsmitteln beschäftigten. Diese nähmen auch Termine für die Beklagte bei den Versicherten wahr, in dem sie vor Ort Gespräche über die Möglichkeiten und Notwendigkeiten der Hilfsmittel im einzelnen sowie das Bestehen etwaiger Alternativen besprechen würden. Die Beklagte hat insbesondere darauf hingewiesen, dem Kläger im Rahmen des Klageverfahrens angeboten zu haben, einen Termin in seiner Wohnung mit einem Mitarbeiter zu vereinbaren, um vor Orte die erforderliche Hilfsmittelversorgung zu klären. Sie habe jedoch vergeblich versucht, den Kläger zu erreichen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.01.2006 abgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht nach den §§ 13 und 14 des Sozialgesetzbuches (SGB) I nicht nachgekommen sei. Die Schreiben des Klägers vom 12. Februar 2003 und 24. März 2003 seien bei der Beklagten nicht eingegangen. Im Erörterungstermin vom 02. März 2005 habe sich die Beklagte dann ausdrücklich nochmals bereit erklärt, über das neue Hilfsmittelzentrum den Kläger beraten zu lassen. Nach diesem Termin sei mehrfach versucht worden, Kontakt zum Kläger aufzunehmen, das sei aber nicht gelungen. In der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2006, zu der der Kläger ordnungsgemäß geladen worden sei, sei er nicht erschienen. In dieser Sitzung des Sozialgerichts habe die Beklagte nochmals ihre Bereitschaft betont, dem Kläger Auskunft zu erteilen, es seien jedoch bisher vom Kläger überhaupt noch keine Hilfsmittel beantragt worden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 27. Dezember 2006. Er sei mit der Entscheidung des Sozialgerichts nicht einverstanden, da dieses offensichtlich seine Ausführungen ignorieren und sich zu einem Interessenvertreter der Beklagten mache. Im übrigen fehle jede gerichtliche Stellungnahme zur Frage, ob dem Kläger ein Rentenanspruch zustehe. Die genannten Ansprechpartner der Beklagte seien nicht erreichbar gewesen und hätten sich auch nicht gemeldet. Im übrigen sei nicht bekannt, wofür er sich bei der Beklagten melden solle. Es stelle sich die Frage, warum die Beklagte sich nicht bei ihm melde, wenn sie ihm etwas mitteilen möchte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.11.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm die erforderliche Unterstützung in Form von Auskünften bei Hilfsmitteln oder Auskunftsstellen zu erteilen und ihn über seine gesetzlichen Ansprüche gegenüber den sozialen Leistungsträgern zu beraten und zu unterstützen, ggfls. auch in Form von finanziellen Ansprüchen gegenüber anderen sozialen Einrichtungen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung vertritt die Beklagte die Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung beinhalte eine vollständige Darstellung des Sachverhalts und eine darauf beruhende zutreffende rechtliche Bewertung.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte sowie der Akten S 9 KR 214/05 und S 9 KR 213/05 ER jeweils Sozialgericht Köln, die der Senat beigezogen hat und deren Inhalt er seiner Entscheidung zugrunde gelegt sowie auf das Vorbringen der Beteiligten im übrigen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 04.05.2007 darauf hingewiesen worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, ist aber nicht begründet, denn zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mangels Beschwer des Klägers nach § 54 Abs. 2 SGG abgewiesen.
Nach § 14 hat jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch (Satz 1). Zuständig für die Beratung sind Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Satz 2). Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-rung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegen-heiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen (§ 15 Abs. 1 SGB I).
Unabhängig von der Frage, inwieweit der Anspruch auf Beratung bzw. Auskunftserteilung von Amts wegen zu erfüllen ist oder ein konkretes Sozialrechtsverhältnis voraussetzt (vgl. Seewald im Kasseler Kommentar zum SGB I, Stand März 1995, § 14 Anm. 5ff) – letzteres ist angesichts der sich nicht in der Verwaltungsakte befindlichen vom Kläger zitierten Schreiben vom 12. Februar 2003 und 24. März 2003 fraglich -, lässt sich auf keinen Fall feststellen, dass die Beklagte etwaigen Beratungs- oder Auskunftspflichten nicht nachgekommen ist. Unmittelbar nachdem ihr bekannt geworden ist, dass der Kläger entsprechende Beratungen und Auskünfte begehrt, hat sie sich im gesamten Verfahren wiederholt bereit erklärt, diese auch zu erteilen. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass es während des gesamten Klageverfahrens über einen Zeitraum vom Juli 2003 bis November 2006 nicht möglich gewesen sein soll, einen entsprechenden Kontakt zwischen Kläger und Beklagter zustande kommen zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich weigert, den Kläger zu beraten bzw. Auskünfte zu erteilen sieht der Senat entgegen der Behauptung des Klägers nicht. Selbst im Berufungsverfahren hat der Kläger sich nicht mit der Beklagten in Verbindung gesetzt, dies ergibt sich aus der vom Senat eingeholten Auskunft vom 29. März 2007. Wenn der Kläger daraufhin mitteilt, es sei ihm nicht bekannt, wofür er sich bei der Beklagten melden solle und vielmehr die Frage aufdränge, aus welchem Grunde sich die Beklagte nicht bei ihm melde, ist diese Äußerung des Klägers nicht mehr nachzuvollziehen. Für den Senat drängt sich der Eindruck auf, dass es dem Kläger offensichtlich nicht klar ist, was Gegenstand seines gerichtlichen Verfahrens ist oder er einen von ihm nicht ernst gemeinten Anspruch verfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Erstellt am: 04.10.2007
Zuletzt verändert am: 04.10.2007