Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.12.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom 01.02.2005 bis zur Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten im Jahre 2005.
Der Kläger ist selbständiger Fahrlehrer und bei der Beklagten freiwillig versichert. Seine Ehefrau ist privat krankenversichert. Mit einem am 26.02.2004 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben übersandte der Kläger den Einkommensteuerbescheid vom 10. Juni 2003 sowie eine Erklärung zu seinen Einnahmen, in der er unterschriftlich bestätigte, dass er bis 21.735,- Euro jährlich verdiene. Nach dem Inhalt des Einkommensteuerbescheides vom 10. Juni 2003 erzielte er im Jahre 2002 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 19.568,- Euro, seine Ehefrau Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 55.788,- Euro. Die Beklagte setzte die freiwilligen Beiträge des Klägers zur Krankenversicherung mit 230,02 Euro und diejenigen zur Pflegeversicherung mit 30,08 Euro (insgesamt 260,82 Euro) fest (Bescheid vom 04.03.2004).
Nach einer Einkommensanfrage der Beklagten übersandte der Kläger im September 2005 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 und gab in dem Fragebogen an, bis zu 25.872,- Euro jährlich zu verdienen. Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 21. Januar 2005, der bei dem Steuerberater des Klägers am 24.01.2005 eingegangen war, hatte der Kläger im Jahre 2003 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 25.606,- Euro, seine Ehefrau in Höhe von 56.721,- Euro aus nicht selbständiger Arbeit (insgesamt 82.593,- Euro).
Mit Bescheid vom 27.09.2005 setzte die Beklagte die von dem Kläger zu zahlenden freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend ab 01. Februar 2005 neu fest und verlangte die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 440,06 Euro und zur Pflegeversicherung in Höhe von 67,57 Euro (insgesamt 507,63 Euro). Sie führte aus, das Einkommen und somit auch der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung hätten sich verändert. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 sei dem Kläger im Januar 2005 vom Finanzamt übersandt worden, bei ihr aber erst im September 2005 eingereicht worden. Die Beitragsfestsetzung erfolge mit Beginn des auf die Ausstellung des Einkommensteuerbescheides folgenden Monats, also zum 01. Februar 2005. Zur Beitragseinstufung seien entsprechend der Satzungsvorschrift (§ 19 der Satzung der Beklagten) 50 % der gesamten Bruttoeinnahmen beider Ehegatten herangezogen worden. Mit seinem Widerspruch vom 05.10.2005 hat der Kläger vorgetragen, der Beitrag steige aufgrund der Satzungsänderung für ihn um ca. 90 %. Die Beklagte habe ihn vor der Satzungsänderung, spätestens aber bei Inkrafttreten der Satzung über die Veränderungen zu informieren müssen, da er habe kündigen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2005 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Die für die Beitragsberechnung herangezogene Satzungsregelung habe bereits zuvor bestanden. Höhere Beiträge seien nur deshalb nicht festgesetzt worden, weil nicht geprüft worden sei, ob die Ehefrau des Klägers gesetzlich versichert gewesen sei. Da der Kläger im Übrigen seiner Mitwirkungspflicht nach § 206 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V nicht bzw. verspätet nachgekommen sei, habe sie eine Beitragsberechnung für die Vergangenheit ab dem Monat vornehmen müssen, welcher auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Änderung in den Einkommensverhältnissen folge.
Hiergegen hat der Kläger mit einem am 02.01.2006 bei dem Sozialgericht eingegangen Schriftsatz Klage erhoben. Die Satzung sei rechtswidrig. Sie verstoße gegen die Grundsätze der Beitragsberechnung gemäß § 240 SGB V, bei der sicherzustellen sei, dass die Beitragslast die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines freiwilligen Mitglieds berücksichtige. Danach seien zwar seine gesamten Einnahmen heranzuziehen, nicht jedoch diejenigen seiner Ehefrau. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung würden rückwirkend verdoppelt, ohne dass sich seine Einkommenssituation entsprechend verbessert habe.
Mit Urteil vom 06.12.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Aufgrund der geänderten Einkommenssituation des Klägers habe die Beklagte die von ihm zu zahlenden freiwilligen Beiträge am 01. Februar 2005 neu festsetzen dürfen. Der Kläger habe im Jahre 2002 Einkünfte in Höhe von 19.568,- Euro jährlich, im Jahre 2003 dagegen ein Einkommen in Höhe von 25.606,- Euro erzielt. Dies rechtfertige eine Änderung des Beitragsbescheides vom 04.03.2004, mit dem die Beklagte die vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung mit 230,- Euro und diejenigen zur Pflegeversicherung mit 30,08 Euro festgesetzt habe. Die Änderung des Beitragsbescheides zum 01. Februar 2005 sei rechtmäßig, denn gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X solle ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Der Kläger sei diesen Mitwirkungspflichten im Januar 2005 nicht nachgekommen. Nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003 sei er gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V nämlich gehalten gewesen, diesen unverzüglich der Beklagten zukommen zu lassen. Dies habe er jedoch erst im September 2005 getan. Die neue Berechnung der Beklagten unter Einbeziehung des Einkommens der Ehefrau sei gemäß § 240 SGB V i.V.m. § 19 der Satzung der Beklagten auch nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei es satzungsrechtlich zulässig, bei freiwilligen Mitgliedern ohne eigene oder mit nur geringen Einnahmen in gewissen Grenzen auch die höheren Einnahmen des privat krankenversicherten Ehegatten heranzuziehen. Die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen bedürfe als Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur eigene Einnahmen beitragspflichtig seien, einer klaren satzungsrechtlichen Grundlage (Bezug auf BSG, Urteil vom 17.05.2001 – B 12 KR 31/00 R – SozR 3-2500 § 240 Nr. 38). Diese habe die Beklagte mit § 19 der Satzung geschaffen. Der Umstand, dass die Beklagte nicht bereits im Jahre 2004 die Einkünfte der Ehefrau des Klägers bei der Beitragsbemessung des Klägers herangezogen habe, rechtfertige keine andere Entscheidung.
Mit seiner am 22.12.2006 eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, die Beklagte habe den Zeitpunkt und die ordnungsgemäße Form der Satzungsänderung nicht mitgeteilt. Ebensowenig sei er über die sich für ihn ergebenden gravierenden Konsequenzen informiert worden. Der angefochtene Bescheid lasse sich nicht mit der BSG-Rechtsprechung (Urteil vom 17.05.2001 – a.a.O.) in Einklang bringen. Hier werde lediglich klargestellt, dass bei einem freiwilligen Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, das über keine oder nur geringe Einnahmen verfüge, in gewissen Grenzen auch die höheren Einnahmen des privat krankenversicherten Ehegatten herangezogen werden könnten. Das BSG habe aber gleichzeitig deutlich gemacht, dass die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen als Ausnahme von dem Grundsatz erfolgen könne, dass nur eigene Einnahmen beitragspflichtig seien. Dies beruhe auf der Überlegung, dass ein Ehegatte in Fällen eines geringeren oder nicht vorhandenen Einkommens regelmäßig von den Einnahmen des anderen Ehegatten lebe. In Sachverhalten wie dem vorliegenden, in denen wirtschaftlich ein durchaus erhebliches eigenes Einkommen vorhanden sei, müsse dieses Einkommen isoliert betrachtet werden. Auch könnten die höheren Einnahmen des privat krankenversicherten Ehegatten nur in gewissen Grenzen mit herangezogen werden. Der nicht gesetzlich versicherte Ehegatte sei privat versichert und habe daher für sich selbst Beiträge zur Krankenversicherung zu finanzieren, die noch über die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgingen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.12.2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 27.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2005 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Bescheid vom 27.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2005, gegen den der Kläger im Wege der Anfechtungsklage vorgeht (§ 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG), ist rechtmäßig. Er ist nicht ganz oder teilweise aufzuheben mit der Folge, dass der Kläger weiterhin die mit dem Bescheid vom 04.03.2004 festgesetzten freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder unter ausschließlicher Berücksichtigung des eigenen Einkommens zu zahlen hat. Die Beklagte hat zu Recht für die Beitragsbemessung neben den eigenen Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit auch die Einkünfte seiner Ehefrau aus nicht selbständiger Arbeit berücksichtigt.
Nach § 240 Abs. 1 SGB V wird die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Auf dieser gesetzlichen Grundlage sah § 19 der in der Zeit vom 01.01.2002 bis 30.06.2005 und in der Zeit ab 01.07.2005 geltenden Fassung der Satzung der Beklagten für den Personenkreis der Ehegatten oder Lebenspartner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes, deren Einnahmen niedriger sind als die (eventuell um Absetzbeträge für Kinder geminderten) Bruttoeinnahmen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners vor, dass 50 v.H. der gesamten Bruttoeinnahmen beider Ehegatten oder Lebenspartner nach vorherigem Abzug eines Absatzbetrages von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße für jedes unterhaltsberechtigte Kind von den Bruttoeinnahmen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners, soweit dieser Ehegatte oder Lebenspartner bei keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, mindestens jedoch die Bruttoeinnahmen des Mitgliedes, der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
Diese satzungsrechtliche Regelung der Beklagten, auf deren Grundlage die Beklagte die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers für die Zeit ab 01.02.2005 rechnerisch korrekt ermittelt hat, steht in Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage des § 240 SGB V und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Nach gefestiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, können die Kranken-kassen Ehegatteneinkommen bei der Bemessung der Beiträge für ihre freiwilligen Mitglieder heranziehen, wenn diese nicht oder nur geringfügig erwerbstätig sind und keine, nur geringe oder niedrige Einnahmen haben (BSG, Urteil vom 24.04.2002 – B 7/1 A 1/00 R – SozR 3-2500 § 240 Nr. 42; BSG, Urteil vom 05.06.1997 – B 12 RK 43/96 -; BSG, Urteil vom 26.03.1996 – 12 RK 5/95 – SozR 3-2500 § 5 Nr. 26; BSG, Urteil vom 17.07.1990 – 12 RK 16/89 – SozR 3-2200 § 180 Nr. 3). Jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung bestehen keine Bedenken gegen die konkrete Festsetzung der Beiträge unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Klägers. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers i.S.d. § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V wird auch durch die Einnahmen seiner Ehefrau geprägt, da diese mehr als doppelt so hoch wie die eigenen Einkünfte des Klägers sind. Wegen der Gleichwertigkeit der Leistungen, die sie im Unterhaltsverband erbringen, haben Eheleute grundsätzlich auch Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzurechnen ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.02.2002, 1 BvR 105/95, 1 BvR 559/95, 1 BvR 457/96, BVerfGE 105, 1, 2). Insofern hat der Kläger die Beiträge auch aus den ihm zustehenden Anteil am Gesamteinkommen der Eheleute zu erbringen (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2007 – L 11 KR 64/06 -). Es ist – insbesondere im Hinblick auf die in der Satzungsregelung enthaltene Begrenzung der Beitragserhebung auf 50 v.H. der Bruttoeinnahmen – weder vorgetragen noch ersichtlich, dass z.B. wegen besonderer Belastungen der Eheleute eine unzumutbare Härte darin liegen könnte, dass das gemeinschaftliche Familieneinkommen bei der Bemessung der freiwilligen Beiträge des Klägers herangezogen wird.
Eine höhere beitragsrechtliche Einstufung des Klägers gemäß § 48 SGB X und eine Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2004 bereits ab 01.02.2005 ist schließlich berechtigt, weil bereits zu diesem Zeitpunkt eine Mitteilung der geänderten Einkommensverhältnisse durch den Kläger hätte erfolgen müssen. Insofern nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger hatte gegenüber der Beklagten zudem am 25.02.2004 unterschriftlich bestätigt, dass er künftige Änderungen seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich mitteilen werde. Schließlich ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beitragsänderungen – entgegen § 56 der Satzung der Beklagten – nicht in den örtlichen Regionaldirektionen ausgehängt worden sind oder eine Darstellung des wesentlichen Inhalts der Satzung und des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens nicht in der Kundenzeitschrift der Beklagten auch dem Kläger zugänglich war. Die von dem Kläger offenbar angenommene Verpflichtung, jedes betroffene Mitglied gesondert anzuschreiben, lässt sich nicht begründen (vgl. in anderem Zusammenhang BSG, Urteil vom 19.06.1986 – 12 RK 10/86 – SozR 5428 § 4 Nr. 10).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Erstellt am: 07.08.2007
Zuletzt verändert am: 07.08.2007