Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.05.2007 wird zurückgewiesen. Der Antragssteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 576,67 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens streitig, ob der Antragsteller (ASt.) zum Ausgleich von Beitragsrückständen nebst Säumniszuschlägen (SZ’en) verpflichtet ist und ob die Antragsgegnerin (AG’in) zu Recht die Zwangsvollstreckung betrieben hat.
Der ASt. führte seit Oktober 1997 einen Blumengroß- und -einzelhandel mit mehreren Filialen. Ab 1999 führte die AG’in auf Grund der Mitgliedschaften von Arbeitnehmern des ASt. ein Arbeitgeberkonto. Obwohl dieser rechtzeitig entsprechende Beitragsnachweise über von ihm zu entrichtende Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmerinnen C I (01.10. bis zum 13.11.1999) und T G (22.09.2003 bis zum 31.12.2003) an die Einzugsstelle übersandt hatte, unterließ er – nach eigenen Angaben versehentlich – die Zahlung. Es entstanden rückständige Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von 2.306,69 EUR, davon 630,69 EUR betreffend das Jahr 1999. Vollstreckungsmaßnahmen durch die Vollstreckungsbehörde der AG’in blieben zunächst erfolglos. Mit dem Ziel der Unterbrechung der Verjährung versuchte die AG’in am 21.10.2003, dem ASt. einen Leistungsbescheid unter der bis dahin bekannten Adresse "X Str. 00 in L" zuzustellen, vgl. § 52 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Dies gelang jedoch nicht; der Bescheid lief am 28.10.2003 an die AG’in zurück, versehen mit dem Hinweis "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln". Daraufhin veranlasste die AG’in die öffentliche Bekanntmachung des Leistungsbescheides, der in der Zeit vom 04.11. bis zum 19.11.2003 ausgehängt wurde; der Bescheid wurde bestandskräftig. Eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt der Stadt L im Februar 2004 führte zu keinem verwertbaren Ergebnis: Dort konnte der ASt. nicht als "gemeldet" oder "gemeldet gewesen" ermittelt werden. Nachdem der AG in im Mai 2005 die aktuelle Anschrift des ASt. bekannt geworden war, beauftragte sie die Vollstreckungsbehörde erneut mit der Einziehung der Forderung. Dies führte am 21.06.2005 zu einer fruchtlosen Pfändung.
In der Folgezeit fanden verschiedene Versuche zur einvernehmlichen Regelung der Zahlung der offenen Beitragsforderungen zwischen den Beteiligten statt. Es kam jedoch nicht zu einer Einigung und Zahlung. Am 20.10.2005 unterbreitete der ASt. der AG’in ein Vergleichsangebot, wonach er bereit war, zur Abdeckung aller Forderungen einmalig bis zum 10.11.2005 einen Betrag in Höhe von 1.400,- EUR an die AG’in zu zahlen, verbunden mit der Verrechnung einer eigenen Erstattungsforderung des ASt. gegen die AG’in wegen einer von ihm geleisteten Lohnfortzahlung. Die AG’in teilte dem ASt. ihre Vergleichsbereitschaft mit, diesem obliege es jedoch, den Nachweis zu erbringen, dass er die Lohnfortzahlung tatsächlich erbracht habe. Nachdem der ASt. darauf nicht reagiert hatte, teilte die AG’in dem ASt. sodann mit, der Vergleichsversuch sei gescheitert und forderte von ihm die gesamte Summe in Höhe von inzwischen 2.603,56 EUR einschließlich SZ’en.
Es folgten weitere Versuche, eine Einigung zu erzielen und gegebenenfalls eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, die jedoch letztlich erfolglos blieben. Eine am 30.11.2006 erfolgte Pfändung verlief wiederum fruchtlos. Im Dezember 2006 bot der ASt. eine Ratenzahlung in Höhe von wöchentlich 20,- EUR auf einen Betrag von 1.000,- EUR an. Die AG’in stimmte den Ratenzahlungen, befristet auf den Zeitraum bis zum 30.06.2007, zu und behielt sich vor, danach über die Tilgungskonditionen erneut verhandeln. Die Forderung des ASt. in Höhe von 294,45 EUR wegen der zwischenzeitlich (durch die fragliche Arbeitnehmerin des ASt.) nachgewiesenen Lohnfortzahlung verrechnete die AG’in mit ihren offenen Forderungen. Trotz entsprechender Aufforderung zahlte der ASt. jedoch wiederum nicht. Daraufhin stellte die AG’in einen Antrag auf Gewerbeuntersagung und Ladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
Am 09.02.2007 hat der ASt. bei dem Sozialgericht (SG) Köln – ein Hauptsacheverfahren war zu diesem Zeitpunkt dort nicht anhängig – einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, zunächst mit dem Ziel, die drohende Zwangsvollstreckung zu verhindern: Auf Veranlassung der AG in hatte die zuständige Gerichtsvollzieherin für den 13.02.2007 einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angesetzt. Zur Begründung seines Antrages hat der ASt. vorgetragen, die Forderungen aus 1999 seien verjährt und dürften nicht mehr geltend gemacht werden. Die AG in wolle ihn in seiner beruflichen Existenz vernichten, indem sie die Zwangsvollstreckung betreibe. Auch sei mit einer angedrohten Kontenpfändung die Gefahr verbunden, dass er der Unterhaltspflicht für seine drei Kinder, die bei seiner geschiedenen Ehefrau lebten, nicht nachkommen könne und das gemeinsame Sorgerecht verlieren werde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Mittel sei weiter zu berücksichtigen, dass er die Entrichtung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmerinnen I und G versehentlich vergessen habe, sonst seinen Verpflichtungen als Arbeitgeber aber immer pünktlich nachgekommen sei. Der ASt. hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die AG in im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichtet, Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung von Forderungen auf Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zu unterlassen.
Die AG in hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, der ASt. habe sich allen Versuchen, eine gütliche Einigung zu erreichen, widersetzt und seine fehlende Zahlungsbereitschaft mehrfach dokumentiert. Die inzwischen realisierte Kontenpfändung sei notwendig und rechtmäßig. Die geltend gemachten Forderungen würden zu Recht geltend gemacht. Die Verpflichtung zur Zahlung von SZ’en stelle die gesetzliche Folge versäumter Zahlungen dar. Durch die verschiedenen Versuche zur der Realisierung der Forderungen sei insbesondere keine Verjährung eingetreten.
In dem auf Veranlassung der AG in angesetzten Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung am 13.02.2007 hat der ASt. deren Abgabe verweigert. Den Widerspruch des ASt. gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat das Amtsgericht Wuppertal mit Beschluss vom 13.03.2007 zurückgewiesen (bestätigt durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 22.06.2007). Die AG’in hat jedoch in der Folgezeit darauf verzichtet, diesbezügliche Ansprüche weiterzuverfolgen; die eidesstattliche Versicherung hat der ASt. noch nicht abgegeben. Am 15.03.2007 hat die AG’in auf der Grundlage einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung parallel eine Kontenpfändung wegen einer Gesamtforderung in Höhe von nunmehr 3.209,80 EUR einschließlich SZ’en eingeleitet. Diesen Betrag hat sie am 29.03.2007 auf 2.292,84 EUR reduziert, weil sie die Beitragsrückstände aus dem Jahre 1999 (630,69 EUR zzgl. SZ’en) vorsorglich wegen möglicher Verjährung nicht mehr weiterverfolgt.
Am 11.04.2007 hat ein weiteres Gespräch zwischen dem ASt. und der AG’in stattgefunden mit dem Ziel, eine Einigung über die Rückzahlung zu erzielen. Der ASt. hat in diesem Gespräch angeboten, einen Betrag von 1.600,- EUR in wöchentlichen Raten von 20,- EUR zu tilgen, wenn die sofortige Aufhebung der Zwangsvollstreckung erfolge. Die AG’in hat dagegen zur gütlichen Einigung eine Ratenzahlung offeriert, wonach 100,- EUR bis zum 13.04.2007 gezahlt werden sollten, weitere 100,- EUR bis zum 20.04.2007. Ab der 17. Kalenderwoche sollten 20,- EUR wöchentlich geleistet werden. Die eingeleiteten Zwangsmaßnahmen sollten bei pünktlichem Eingang der beiden ersten Raten aufgehoben werden. Die AG’in hat zudem angeboten, dem ASt. bei Tilgung der Hauptschuld bis zum 31.12.2007 die Hälfte der bis dahin angefallenen SZ’e zu erlassen. Der ASt. hat das Angebot jedoch wiederum nicht angenommen und ist bei seinem Vorschlag verblieben, ohne jedoch die Zahlungen aufzunehmen.
Mit Beschluss vom 04.05.2007 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei unbegründet. Nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sei für die Kammer nicht erkennbar, dass die Beitragsforderung der AG’in, die sie nur noch für rückständige Beiträge, betreffend die Arbeitnehmerin T G, zzgl. SZ’e vom ASt. fordere, offenbar rechtswidrig sei. Zwischen den Beteiligten sei für diese Zeit die Verpflichtung des ASt. zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht streitig. Die Beteiligten könnten sich lediglich weder über die Höhe der vom ASt. zu zahlenden Raten noch über den Zeitpunkt des Beginns der Ratenzahlungen einigen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, um vom ASt. wesentliche Nachteile abzuwenden, sei vorliegend jedoch nicht notwendig. Mit der Annahme der verschiedenen Angebote der Ratenzahlung, zuletzt des Angebotes vom 11.04.2007, habe der ASt. nämlich die Möglichkeit, gegebenenfalls entstehende Nachteile abzuwenden. Mit dem Eingehen auf eine solche Regelung sei ihm ein Zuwarten bis zur Entscheidung in einer möglichen Hauptsache zumutbar. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber grundsätzlich für Beiträge die unmittelbare Zahlungsverpflichtung vorgesehen habe und Streitigkeiten über Verpflichtungen zur Beitragszahlung deren Zahlung nicht herauszögern sollten. Diesem Grundsatz gerecht werdend, sei es dem ASt. zumutbar, seine Zahlungsbereitschaft durch die Aufnahme von Ratenzahlungen zu zeigen. Im Gegenzug hierzu habe die AG’in ihre Bereitschaft signalisiert, die Zwangsmaßnahmen einzustellen.
Gegen den ihm am 09.05.2007 zugestellten Beschluss hat der ASt. am Folgetag Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung bezieht er sich auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt er vor, trotz mehrfacher Rüge habe die AG in ihm keinen Beitragsbescheid benennen können, auf den sie ihre Vollstreckungsmaßnahmen stütze. Ein solcher liege ihm nicht vor. Einstweiliger Rechtsschutz müsse ihm aber auch deshalb gewährt werden, da ihm nicht wieder gut zu machende Nachteile drohten. Die AG in habe durch die Kontenpfändung seine Kreditwürdigkeit in Zweifel gestellt. Das Geldinstitut, bei dem er sein Geschäftskonto führe, habe ihm daraufhin den Kontokorrentkredit von 8.000 EUR bei einem Soll von rd. 7.800 EUR gekündigt. Als weitere Folge der Kontopfändung habe er seine Geschäftstätigkeit zum 15.07.2007 vollständig einstellen und seine drei Filialen einschließlich des Großhandels mit Blumen verpachten müssen. Die Kontenpfändung sei völlig unverhältnismäßig. Um eine Forderung in Höhe von 1.600 EUR einzutreiben, habe die AG’in einen Schaden in Höhe von 280.000 EUR verursacht und seine gesamte Existenz vernichtet. Ihm seien sämtliche Finanzierungsverträge gekündigt worden. Sogar seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen drei Kindern könne er seit mehreren Monaten nicht mehr nachkommen, das Besuchsrecht nicht mehr ausüben, da er die Kosten für Fahrt und Unterkunft nicht aufbringen könne. Der Prozessbevollmächtigte seiner geschiedenen Ehefrau drohe mit Beugehaft. Seit der 17. Kalenderwoche 2007 zahle er wöchentliche Raten in Höhe von 20 EUR auf die Beitragsrückstände. Auch wenn die AG in inzwischen die Kontenpfändung aufgehoben habe, müsse festgestellt werden, dass diese zu Unrecht erfolgt sei. Er müsse jederzeit mit einer neuen Kontenpfändung rechnen, wenn er die Ratenzahlung einstelle, womit zu rechnen sei.
Der ASt. beantragt schriftsätzlich nach seinem erkennbaren Interesse,
den Beschluss des SG Köln vom 04.05.2007 zu ändern und die Vollziehung von Beitragsforderungen aufgrund des Beitragsnachweises, betreffend noch offene Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmerin T G aus dem Jahre 2003, auszusetzen.
Die AG in beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde des ASt. gegen den Beschluss des SG Köln vom 04.05.2007 zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den aus ihrer Sicht zutreffenden angefochtenen Beschluss. Ergänzend trägt sie vor, gemäß § 28f Abs. 3 S. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) gelte der Beitragsnachweis des Arbeitgebers für die Vollstreckung der Beiträge als Leistungsbescheid der Einzugsstelle. Eines weiteren Bescheides, wie von dem ASt. gefordert, bedürfe es nicht. Im Übrigen sei auf § 6 Abs. 2b Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) hinzuweisen. Danach stehe dem Leistungsbescheid die Beitragsnachweisung gleich, wenn die vom Träger in der gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach den wirklichen Arbeitsverdiensten errechnet würden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsehe. Dies sei gemäß § 27 Abs. 1 S. 3 ihrer, der AG in, Satzung der Fall. Die Kontenpfändung sei im Übrigen bisher fruchtlos verlaufen, da die Konten des ASt. fortlaufend kein Guthaben aufgewiesen hätten. Obwohl der ASt. sich nicht vergleichsweise habe verpflichten wollen, weiterhin wöchentlich 20 EUR auf die Restforderung zu zahlen, habe sie, die AG’in, inzwischen die Kontenpfändung aufgehoben. Eine erneute Kontenpfändung behalte sie sich jedoch für den Fall vor, dass der ASt. die Zahlungen einstelle.
Den Antrag des ASt. vom 07.05.2007 auf Vollstreckungsschutz gemäß § 26 VwVG NW hat die Vollstreckungsbehörde der AG in mit Bescheid vom 21.05.2007 abgelehnt. Besondere Gründe, die eine Härte bedeuten würden und mit den guten Sitten nicht vereinbar wären, seien nicht ersichtlich. Der ASt. habe sich auf keine der vorgeschlagenen Ratenzahlungsvereinbarungen eingelassen. Beschränkungen und Verbote gemäß §§ 850 bis 852 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVG NW lägen nicht vor.
Den dagegen gerichteten Widerspruch des ASt. hat die AG in mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Der ASt. habe nicht, wie ihm am 11.04.2007 angeboten worden sei, zwei Raten von je 100,- EUR bis zum 20.04.2007 geleistet. Er erfülle lediglich den weiteren Teil der angebotenen Vereinbarung und zahle ab der 17. Kalenderwoche regelmäßige wöchentliche Raten in Höhe von 20 EUR. Damit sei keine Einigung über eine Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen erzielt worden. Im Übrigen habe der ASt. nicht nachgewiesen, dass seine Einkünfte unpfändbar seien. Gegen diese Entscheidung der AG’in hat der ASt. inzwischen Klage zum SG Köln (Az.: 19 KR 130/07) erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte und der darin enthaltenen Kopien der Verwaltungsakte der AG’in Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des ASt. gegen den Beschluss des SG Köln vom 04.05.2007 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der ASt. hat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Aussetzung der Vollstreckung des Beitragsnachweises, betreffend noch offene Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmerin T G aus dem Jahre 2003, sowie von Nebenforderungen.
Soweit der ASt. die Abwendung aktueller Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen ihn erstrebt, fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der ASt. kommt derzeit seinen Ratenzahlungsverpflichtungen nach, so dass die AG in nach eigenen Angaben, denen der ASt. auch nicht widersprochen hat, von sich aus während des Verfahrens vorläufig die Vollstreckung aus dem o. g. Beitragsnachweis ausgesetzt hat. Sie verfolgt weder die Kontenpfändungen noch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung weiter.
Ein Anspruch auf dauerhafte Aussetzung der Vollziehung besteht ebenfalls nicht.
Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Klage des ASt. gegen den Bescheid vom 21.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 12.06.2007, mit dem die AG’in Vollstreckungsschutz gemäß § 26 VwVG NW abgelehnt hat, hat wegen § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid betrifft im Sinne dieser Vorschrift die Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Der Begriff "Anforderung" bezeichnet nicht nur das Geltendmachen einer Geldforderung, sondern darüber hinaus auch alle weiteren Verwaltungsakte, die zur Realisierung eines behördlichen Anspruchs auf öffentliche Abgaben ergehen (s. LSG Brandenburg, Beschl. vom 04.10.2007, Az.: L 8 B 1205/07 KR ER, www.juris.de; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 11.07.2007, Az.: L 2 R 341/07 ER, ebenda, mit Hinweis auf Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86a RdNr. 13).
Maßstab für eine Entscheidung im Eilverfahren gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ist eine umfassende Abwägung des privaten Aufschubinteresses einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Vor allem dann, wenn der Verwaltungsakt bereits nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist, kann schlechterdings ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehbarkeit nicht bestehen, so dass das Aufschubinteresse Vorrang hat. Dies ist jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung beruht bezüglich Grund und Höhe auf den eigenen Angaben des ASt. in dem entsprechenden Beitragsnachweis. Denn nach dem jetzigen § 28 f Abs. 3 S. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV; der an anderer Stelle bereits seit Inkrafttreten dieses Gesetzbuchs am 01.01.1990 in dessen § 28f Abs. 3 enthalten war) gilt der Beitragsnachweis als Leistungsbescheid der Einzugsstelle für die Vollstreckung im Sinne des § 66 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 6 Abs. 2b VwVG NW und § 27 Abs. 1 S. 3 der Satzung der AG’in. Eines weiteren Bescheides, wie vom ASt. immer wieder gefordert, bedarf es nicht. Der ASt. wendet sich auch nicht gegen die Forderung als solche, die die AG’in über ihre Vollstreckungsbehörde geltend macht. Vielmehr erkennt er die Forderungen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge, soweit sie hier streitbefangen sind, als rechtmäßig an. Die materiell-rechtlich allein streitig gewesenen Beitragsrückstände aus dem Jahre 1999 (630,69 EUR zzgl. SZ’en) verfolgt die AG’in nach eigenen Angaben wegen möglicher Verjährung ohnehin nicht mehr weiter.
Soweit sich die ASt. gegen die Art und Weise der stattgefundenen Vollstreckung wendet, um daraus für die Zukunft ein Unterlassen entsprechender Maßnahmen zu begründen, ist ebenfalls kein berechtigtes Aufschubinteresse des ASt. ersichtlich. Der Bescheid vom 21.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 12.06.2007, mit dem die AG’in Vollstreckungsschutz gemäß § 26 VwVG NW abgelehnt hat, ist nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtmäßig; Erfolgsaussichten der in der Hauptsache schwebenden Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht erkennbar. § 767 ZPO findet keine direkte Anwendung. Der Verweis auf die Vorschriften des Achten Buchs der ZPO in § 198 Abs. 1 SGG bezieht sich nur auf die Vollstreckung von Titeln, die in sozialgerichtlichen Verfahren erwirkt worden sind (§ 199 Abs. 1 SGG). Der Vollstreckungsschutz gegenüber Vollstreckungstiteln der Verwaltung richtet sich in Fällen der vorliegenden Art dagegen, wie schon erwähnt, nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB X, § 26 VwVG NW i. V. m. den unter Bezug genommenen Vorschriften der ZPO. Besondere Gründe, die eine Härte bedeuten würden und mit den guten Sitten nicht vereinbar wären, sind auch für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. Der ASt. hat sich, bevor er die Zahlung von wöchentlich 20 EUR aufgenommen hat, auf keine der zahlreichen von der AG’in und auch vom SG vorgeschlagenen Ratenzahlungsvereinbarungen eingelassen oder in anderer Weise seinen Willen zum Ausgleich der bestehenden – berechtigten – Forderungen deutlich gemacht. Dass die AG’in über ihre Vollstreckungsbehörde schließlich Kontenpfändungen und Maßnahmen zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eingeleitet hat, ist nicht zu beanstanden gewesen. Der Senat hat keine Bedenken, wenn die AG’in bei einer Einstellung der Ratenzahlung durch den ASt. solche Maßnahmen erneut prüfen sollte. Den Eintritt der erheblichen finanziellen Schäden, die der ASt. allein auf die Kontenpfändungen zurückführt, hat dieser selbst zu verantworten. Hätte er sich kooperativer gezeigt, hätte die AG’in die Beitreibung der Forderungen erkennbar nicht eingeleitet. Im Übrigen ist kaum nachvollziehbar, dass ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen allein im Hinblick auf eine letztlich geringe Beitragsforderung vollkommen zusammenbrechen könnte. Beschränkungen und Verbote gemäß §§ 850 bis 852 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVG NW sind schließlich ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Den Wert des Streitgegenstands hat der Senat in entsprechender Anwendung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte Abschnitt I Nr. 7 Satz 1 Alt. 2 in Höhe eines Viertels der ursprünglich zu vollstreckenden Forderung (ein Viertel von 2.306,69 EUR entsprechend 576,67 EUR) festgesetzt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 04.12.2007
Zuletzt verändert am: 04.12.2007