Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 06. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob und in welcher Höhe die Klägerin für die Jahre 1998 bis 2003 zur Zahlung der Künstlersozialabgabe (KSA) verpflichtet ist.
Die Klägerin ist ein ostwestfälisches Möbelwerk, das vornehmlich hochwertige Küchenmöbel produziert und vertreibt. Im Fragebogen zur Feststellung der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gab sie ua an (Fragebogen vom 07.04.2003), in unterschiedlicher Intensität zum Zwecke der Eigenwerbung Aufträge an selbständige Künstler und Agenturen zu vergeben, darunter auch an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Mit Erfassungsbescheid vom 29.04.2003 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen gehöre, weil sie nach ihren eigenen Angaben künstlerische bzw. publizistische Leistungen von selbständigen Künstlern/Publizisten, die als Personengesellschaften firmierten, in Anspruch nehme.
Da trotz Aufforderung keine Erklärung über gezahlte Entgelte an Künstler und Publizisten erfolgte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 14.07.2003 die KSA aufgrund einer Schätzung für die Jahre 1998 bis 2002 einschließlich Vorauszahlungen bis Juli 2003 auf zusammen 31.692,90 Euro fest. Nunmehr reagierte die Klägerin und vertrat (Schreiben vom 23.07.2003) die Rechtsansicht, der Erfassungsbescheid vom 29.04.2003 sei mangels einer "erkennbarer Würdigung der tatsächlichen Voraussetzungen" nichtig und damit der Abrechnungsbescheid vom 14.07.2003 "gegenstandslos"; hilfsweise legte sie Widerspruch ein. Die Zahlung von Entgelten für künstlerische oder publizistische Werke verneinte sie pauschal (Meldebogen vom 22.07.2003; Entgelte jeweils "0,00 Euro"). Da die Klägerin auf Nachfragen und Erinnerungen in der Folgezeit erneut nicht reagierte, führte die Beklagte am 11.02.2004 bei ihr eine Betriebsprüfung durch und setzte mit Bescheid vom 03.06.2004 unter Aufhebung der bisher erteilten Abrechnungsbescheide die KSA für die Jahre 1998 bis 2003 auf zusammen 112.891,54 Euro nebst Vorauszahlungen von monatlich 1.525,42 Euro (Januar/Februar 2004) bzw. 707,77 Euro (März 2004 bis Februar 2005) fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2004 wies sie den Widerspruch gegen den Erfassungsbescheid vom 29.04.2003 als unzulässig (verfristet) und den gegen den Abrechnungsbescheid vom 14.07.2003, "geändert durch Bescheid vom 03.06.2004", als unbegründet zurück. Die von ihr zugrunde gelegten Entgelte seien von der Klägerin im Rahmen der Eigenwerbung und der Generalklausel (Produktdesign) gezahlt und die KSA zutreffend berechnet worden.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 12.08.2004 vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben und über ihren bisherigen Vortrag hinaus die Rechtsmeinung vertreten, die Festsetzung der KSA verletze sie in ihren Rechten, da im Ergebnis eine "doppelte Sozialabgabepflicht" begründet werde. Tatsächlich seien sowohl die von ihr beauftragten Architekten U und C als auch die für sie tätig gewordenen Mitarbeiter der Werbeagentur "C" über das Architektenversorgungswerk bzw die gesetzliche Rentenversicherung sozial bereits abgesichert. Hinzu käme, dass die Architekten U und C rechtlich als GbR zu bewerten seien. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) besitze eine GbR eine eigene Rechtsfähigkeit, so dass an sie gezahlte Entgelte wie bei einer juristischen Person nicht abgabepflichtig nach dem KSVG seien. Schließlich sei die Erhebung der KSA im hier allein streitigen Zeitraum verfassungswidrig. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits zur Besteuerung privater Spekulationsgewinne entschieden habe, müsse eine staatliche Abgabepflicht alle Unternehmen rechtlich und tatsächlich gleich belasten. Daran fehle es hier. Die Beklagte habe selbst in ihren Hinweisen zum Künstlersozialabgabeverfahren 2005 darauf hingewiesen, dass zur Abgabe verpflichtete Unternehmen ihrer Meldung häufig nicht nachkämen. Tatsächlich schätze sie, dass die Beklagte nicht einmal ein Viertel aller möglichen Unternehmen prüfe, so dass die Inanspruchnahme der Klägerin zur KSA als willkürlich erscheine. Hierin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Die Klägerin hat beantragt,
die Bescheide vom 29.04.2003 und 14.07.2003, geändert durch den Bescheid vom 03.06.2004, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2004 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen und ergänzend ausgeführt, nach dem Sinn und Zweck des KSVG komme es nicht darauf an, ob die beauftragten Künstler oder Publizisten selbst nach diesem Gesetz versicherungspflichtig seien, maßgebend sei nur, dass Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt worden seien. Unter den Begriff des "selbständigen Künstlers" falle auch die GbR, da der Gesetzgeber nur Zahlungen an juristische Personen von der Abgabepflicht ausgenommen habe. Die Bejahung einer eigenen Rechtsfähigkeit der GbR führe nicht zu einer Gleichsetzung mit einer juristischen Person. Die Erhebung der KSA verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht, was in der Rechtsprechung bereits bestätigt worden sei. Darüber hinaus sei sie durch Neueinstellungen und innerbehördliche Umstrukturierungsmaßnahmen bemüht, neue, abgabepflichtige Unternehmen zu erfassen.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 06.09.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Erfassungsbescheid vom 29.04.2003 sei nach § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend geworden, eine Nichtigkeit nach § 40 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei nicht erkennbar. Bei den dem Abrechnungsbescheid vom 14.07.2003 in der Gestalt des Bescheides vom 03.06.2004 zugrunde gelegten Zahlungen habe es sich ausnahmslos um Entgelte für künstlerische Werke gehandelt, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Künstler selbst durch das KSVG sozialversicherungsrechtlich abgesichert oder Entgelte für solche Leistungen an eine GbR gezahlt worden seien. Schließlich sei die Veranlagung der Klägerin zur KSA nicht verfassungswidrig. Wie hoch der Verwaltungsaufwand der Beklagten zur Festsetzung der KSA tatsächlich sei, habe die Klägerin selbst erfahren. Zudem sei es verfassungsrechtlich noch hinnehmbar, wenn der Kreis der zur Abgabe Verpflichteten (noch) nicht alle Unternehmen erfasse.
Gegen das ihr am 30.09.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.10.2005 vor dem erkennenden Senat unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens Berufung eingelegt. Ergänzend hat sie lediglich vorgetragen, das SG habe sich mit den von ihr vorgebrachten Bedenken nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend den Gegenstand des Verfahrens auf die Festsetzung der KSA in Höhe von 112.891,54 Euro im Zeitraum von 1998 bis 2003 begrenzt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 06.09.2005 zu ändern und die Bescheide vom 29.04.2003 und 03.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Zudem habe sie ihre Bemühungen, abgabepflichtige Unternehmen zu erfassen, im Jahr 2005 weiter intensiviert.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozess- und Verwaltungsakte Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind nur noch die Bescheide vom 29.04.2003 (Erfassungsbescheid) und vom 03.06.2004 (Abrechnungsbescheid) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2004. Die Beklagte selbst hat mit Bescheid vom 03.06.2004 die bisher erteilten Abrechnungsbescheide (Bescheid vom 14.07.2003) zurückgenommen. Zudem haben die Beteiligten den Streitgegenstand auf den Zeitraum von 1998 bis 2003 mit einer Festsetzung der KSA auf 112.891,54 Euro beschränkt (zur Zulässigkeit, Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 96 Rn 11a).
Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht und mit überzeugender Begründung die Klage abgewiesen. Der Erfassungsbescheid vom 29.04.2003 ist nach § 77 SGG bindend geworden (zum zweistufigen Verfahren zur Feststellung und Erhebung der KSA, BSG v 07.07.2005 – B 3 KR 29/04 R – SozR 4-5425 § 24 Nr 7). Der Widerspruch vom 25.07.2003 war, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, verfristet (§ 84 Abs 1 Satz 1 SGG); Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 67 Abs 1 SGG) sind weder von der Klägerin behauptet noch für den Senat ersichtlich. Soweit die Klägerin noch in der mündlichen Verhandlung auf Ihrer Rechtsmeinung zur Nichtigkeit dieses Bescheides beharrt hat, ist dies allenfalls vor dem Hintergrund ihres Prozesszieles nachvollziehbar. Tatsächlich, auch insoweit folgt der Senat den Ausführungen im angefochtenen Urteil, sind weder Nichtigkeitsgründe nach § 40 Abs 1 SGB X (Grundtatbestand), noch nach Abs 2 dieser Vorschrift (absolute Nichtigkeitsgründe) erkennbar. Insbesondere leidet der Erfassungsbescheid vom 29.04.2003 nicht unter einem "besonders schwerwiegenden Fehler" (§ 40 Abs 1 SGB X). "Besonders schwerwiegend" sind nur solche materiellen Fehler, die mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein können (Steinwedel in: KassKomm, § 40 SGB X Rn 12). Tatsächlich ist der Bescheid vom 29.04.2003 auch für einen rechtsunkundigen Laien unzweifelhaft allein aufgrund der Überschrift als Erfassungsbescheid zur KSA erkennbar. Zudem ist, entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin, die zwar kurze, im Ergebnis aber vollständig ausreichende Begründung zur Abgabepflicht sogar drucktechnisch von der Beklagten hervorgehoben worden. Die Klägerin verkennt schließlich, dass sich der Inhalt des Erfassungsbescheides allein auf ihre eigenen Angaben im Fragebogen zur Prüfung der Abgabepflicht nach dem KSVG beschränkt (Fragebogen vom 07.04.2003) und die weiteren Hinweise und Informationen zur Vereinfachung des Meldeverfahrens bestimmt sind.
Die Beklagte war auch berechtigt, im allein noch streitbefangenen Abrechnungsbescheid vom 03.06.2004 die von der Klägerin zu entrichtende KSA im Zeitraum von 1998 bis 2003 auf 112.891,54 Euro festzusetzen. Rechnerische Fehler sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht behauptet worden. Nach Aktenlage bestehen zudem keine Zweifel, dass die der KSA-Berechnung zugrunde gelegten Entgelte zu Recht in die Berechnung eingeflossen sind. Auch insoweit verweist der Senat nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und mit Rechtsprechungsnachweisen versehenen Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung, § 153 Abs 2 SGG. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das BSG, dem sich der erkennende Senat vollumfänglich anschließt, mit Urteil vom 07.07.2005 (aaO; vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 17.11.2005 – L 16 KR 344/03 – juris.de) die Abgabepflicht nach dem KSVG für Entgelte für künstlerische Leistungen an eine GbR zu Recht höchstrichterlich bestätigt hat.
Schließlich wird die Klägerin nicht dadurch in ihren Grundrechten verletzt, dass sie gemäß den §§ 23 ff KSVG zur Zahlung der KSA verpflichtet ist. Diese Zahlungspflicht ist mit ihren Grundrechten aus Art 12 Abs 1, 14 und 2 Abs 1 Grundgesetz (GG) vereinbar (dazu bereits BVerfG, Beschluss v 08.04.1987 – 2 BvR 909/82 – SozR 5425, § 1 Nr 1; Kammerbeschluss v 11.09.1998 – 1 BvR 1670/97 – juris.de). Insbesondere liegt auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) vor, der dem Vollzug der KSA aus § 24 Abs 1 Satz 2, Abs 2 KSVG entgegengehalten werden könnte (wie hier bereits BSG, Urteil v 20.03.1997 – 3 RK 17/96 – SozR 3-5425 § 24 Nr 16). Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG im Steuerrecht Art 3 Abs 1 GG verlangt, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden (BVerfG, Urteil v 09.03.2004 – 2 BvL 17/02 – BVerfGE 110, 94). Ob diese Rechtsprechung auch in Bezug auf § 24 KSVG Anwendung findet, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, denn im hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall ist eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung der Klägerin in Bezug auf andere, vergleichbare Unternehmen nicht erkennbar. Zwar ist der Klägerin weiter darin zuzustimmen, dass in bestimmten Bereichen des KSVG Vollzugsdefizite bei der Erfassung abgabeverpflichteter Unternehmen bestehen können (vgl BT-Drs 16/4373, Seite 8), was jedoch, anders als die Klägerin meint, nicht zur Verfassungswidrigkeit der Erhebung der KSA im hier zur Entscheidung stehenden Zeitraum führt. So ist bereits vom BVerfG in ständiger Rechtsprechung anerkannt (BVerfG, Urteil v 27.06.1991 – 2 BvR 1493/89 – BVerfGE 84, 239; Urteil v 09.03.2004 aaO; BSG, Urteil v 20.03.1997 aaO), dass Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, noch nicht allein zur Verfassungsmäßigkeit der materiellen Steuernorm führen. Verfassungsrechtlich verboten ist vielmehr nur der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel.
Letzteres ist bei der Veranlagung zur KSA gerade nicht der Fall. Soweit die Klägerin pauschal und ohne Angabe von Quellen davon ausgeht, dass die Beklagte "noch nicht einmal ein Viertel der möglichen Unternehmen" prüfe, ist dies für den Senat in der Sache nicht nachvollziehbar. Zudem verkennt die Klägerin bereits, dass es durchaus Unternehmen gibt, die – anders als sie selbst – Meldebögen korrekt ausfüllen, so dass eine aufwendige Betriebsprüfung zunächst gar nicht erfolgen muss. Tatsächlich zeigt die bisherige Rechtsprechung zur Abgabepflicht nach dem KSVA und gerade der hier zur Entscheidung stehende Fall deutlich, dass entgegen der vom BVerfG für verfassungswidrig angesehenen Erhebungspraxis von steuerrechtlich relevanten Spekulationsgewinnen das gesetzlich vorgeschriebene Melde- und Abgabeverfahren (§§ 27 ff KSVG iVm der Durchführungsverordnung zum KSVG) durchaus bei Unternehmen wie der Klägerin greift und tatsächlich ein praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko auf Seiten der abgabepflichtigen Unternehmen besteht. Dabei erfolgt die Heranziehung zur KSA nicht willkürlich, sondern auf der Grundlage strafbewehrter Meldevorschriften (§ 36 KSVG). Die Umsetzung der KSA hängt damit nicht allein vom gesetzestreuen Verhalten der Betroffenen ab, sondern wird von der Beklagten im Einzelfall auch ermittelt und durchgesetzt. Verfassungsrechtlich unbestritten (BVerfG, Urteil v 09.03.2004 aaO) dabei ist allerdings, dass in Massenverfahren, wie es das Verfahren zur Feststellung der Abgabepflicht nach dem KSVG darstellt, eine sachgerechte Konzentration von behördlichen Ermittlungsmaßnahmen vor dem Hintergrund fehlender Haushaltsmittel von Verfassungs wegen hinzunehmen ist. Die Beklagte ist danach berechtigt, wie geschehen, bei der Erfassung abgebpflichtiger Unternehmen Schwerpunkte zu setzen, ihre personellen und sachlichen Mittel zu bündeln und durch organisatorische Maßnahmen das Vollzugsdefizit weiter zu reduzieren. Zukünftig ist zudem nach der zum 15.06.2007 erfolgten Beteiligung der Rentenversicherungsträger bei der Überwachung der Entrichtung der KSA (vgl § 35 Abs 1 KSVG idF "Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze" v 12.06.2007, BGBl I 1034) von einer "nahezu vollständigen Erfassung" aller abgabepflichtigen Unternehmen auszugehen (BT-Drs 16, 4373, Seite 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 30.01.2008
Zuletzt verändert am: 30.01.2008