Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 13. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht die Rückerstattung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen. Er war vom 15.09.1998 bis zum 31.12.2000 versicherungspflichtig beschäftigt (§ 5 Abs 1 Nr 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) V) und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Diese gewährte ihm für die Zeit vom 12.02.1999 bis zum 05.07.2000 Krankengeld und hielt davon Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von mehr als 500 EUR aus Versorgungsbezügen ein, die der Kläger für den nämlichen Zeitraum vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Düsseldorf bezogen hatte. Den Antrag des Klägers, ihm die trotz Beitragsfreiheit einbehaltenen Beiträge zurückzuerstatten, lehnte die Beklagte ab, weil ein Mitglied zwar beitragsfrei sei für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld (Hinweis auf § 224 Abs 1 S. 1 SGB V), weil aber § 224 Abs 1 S. 2 SGB V klar stelle, daß sich die Beitragsfreiheit nur auf die vorgenannten Leistungen erstrecke (Bescheid vom 22.12. 2004 und den Widerspruch des Klägers in der Sache zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 8.2.2005).
Der Kläger hat am 11.02.2005 Klage erhoben und vorgetragen, der Widerspruchsbescheid sei rein formularmäßig erstellt; die streitige Beitragserhebung sei verfassungswidrig; es stehe fest, daß illegal nahezu 4 Milliarden EUR Überschuß in den KV-Kassen im Jahre 2004 unter Verletzung von Bestands- und Vertrauensschutz mit falschen Erklärungen gehortet worden seien – als Ergebnis illegaler entschädigungsloser Enteignung.
Das SG Detmold hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. Es hat die Klage mit Urteil vom 13. Juli 2005 abgewiesen. Auf die Gründe des Urteils wird Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das Urteil – ihm zugestellt am 27.08.2005 – am 27.08.2005 Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Beklagte arbeite mit Überschüssen von mehr als 10 Milliarden; das zeige die Verfassungswidrigkeit und die unzulässige Enteignung. Auf Anregung des Gerichts hat die Beklagte die einbehaltenen Beiträge konkretisiert (Schriftsatz vom 04.11.2005 mit Anlage).
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer den Streitakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten hat das Gericht auch in zweiter Instanz ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden können (§ 153 Abs 1 iVm § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Bescheide und des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück und sieht deshalb — von einigen ergänzenden Bemerkungen abgesehen — von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Der hier maßgeblichen Vorschrift des § 224 Abs 1 SGB V steht höherrangiges Recht auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht entgegen (Urt.v. 14.5.92 L 16 Kr 79/91 LSG NW = Bundessozialgericht (BSG) Urt.v. 24.11.92 12 RK 73/92 = USK 92 157). Es hat das BSG die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Beitragsfreiheit auf die in § 224 Abs 1 S. 1 SGB V aufgeführten Leistungen auch schon aus Anlaß der Beitragserhebung von Pflichtversicherten bestätigt (Urt.v. 29.6.93 12 RK 30/90 = SozR 2200 § 224 Nr 4 = USK 93 64). Soweit der Kläger darüber hinaus eine Verfassungswidrigkeit der streitigen Norm aus einer Mißwirtschaft der beklagten Kasse herzuleiten sucht, kann er damit nicht gehört werden. Es ist insbesondere die Überprüfung der Leistungen von Trägern der sozialen Sicherheit aufgrund einer Klage gegen die Beitragsfestsetzung unzulässig (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in BVerfGE 67,26 = SozR 1500 § 54 Nr 60 und BVerfGE 78,320 = SozR 1500 § 54 Nr 86 sowie BSG Entsch. v. 29.1.1998 B 12 KR 35/95 = NZS 98,482 mwN).
Entgegen der Vorstellung des Klägers ist es schließlich kein logischer Widerspruch, "wenn ein Einkommen aus Rentengeldern bei Krankengeldzahlung nicht beitragsfrei gestellt wird, während aus dem Einkommen bei Krankheit grundsätzlich kein Lohnausfallgeld gezahlt wird". Es ist vielmehr der Gedankengang des Klägers fehlerhaft. Die Beiträge werden nach Maßgabe der §§ 220 ff SGB V von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder erhoben. § 224 Abs 1 SGB V regelt, daß die dort aufgeführten Einnahmen nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören. Grund der Regelung ist, daß sich eben mit dem Bezug dieser Leistungen etwas an den beitragspflichtigen Einnahmen zum Nachteil des Mitglieds geändert hat. Durch den weiteren Bezug der Versorgungsbezüge vom Rechtsanwaltswerk während des Bezugs von Krankengeld hingegen hatte sich nichts an den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers geändert. Er mußte deshalb folgerichtig während des Bezugs von Krankengeld wie als versicherungspflichtig Beschäftigter (§ 226 Abs 1 S. 1 Nr 3 iVm § 229 SGB V) von den Versorgungsbezügen Beiträge entrichten, nicht aber vom Krankengeld (§ 224 Abs 1 S. 1 SGB V).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Erstellt am: 07.04.2006
Zuletzt verändert am: 07.04.2006