Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.01.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin (d. Kl.) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG). Im Hauptsacheverfahren wendet sie sich gegen den Bescheid der Beklagten (d. Bekl.) vom 21.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2007, mit dem diese den Antrag d. Kl., ihr für Januar bis Mai 2006 eine Haushaltshilfe zu gewähren, abgelehnt hat (offenbar nicht im Widerspruchsbescheid beschieden wurden und dementsprechend auch von d. Kl. nicht weiter verfolgt werden die Forderungen nach höheren Erstattungsleistungen für die Zeit vom 05.12.2005 bis zum 04.01.2006).
D. Kl. ist verheiratet und hat zwei (1999 und 2006 geborene) Kinder. Sie ist derzeit offenbar noch im Erziehungsurlaub und bezieht mit Ausnahme von Erziehungsgeld kein eigenes Einkommen. Ihr Ehemann betreibt als Selbständiger ein Reisebüro. Nach den von d. Kl. im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einkommens- und Umsatznachweisen aus der selbständigen Tätigkeit des Ehemannes hat dieser aus dem Unternehmen durchschnittliche Brutto-Monatseinkünfte in Höhe von 4.479,00 Euro. Unterlagen zu den geltend gemachten Kosten der Lebenshaltung hat d. Kl. trotz Aufforderung durch das SG und den Senat nicht vorgelegt.
Das SG hat den Antrag der Klägerin, ihr für das Klageverfahren PKH zu gewähren und Rechtsanwalt (RA) C, L, beizuordnen, durch Beschluss vom 14.01.2008 abgewiesen, weil d. Kl. den Antrag auf Gewährung einer Haushaltshilfe nicht vor deren Inanspruchnahme gestellt bzw. vollständige Angaben zum Leistungsfall erst im Juli 2006 gemacht habe. Den Umstand, dass d.Kl. im PKH-Prüfungsverfahren trotz Erinnerung keine ausreichenden Unterlagen über ihre wirtschaftliche Lage eingereicht hat, hat das SG (stillschweigend) dahinstehen lassen.
Der am 31.01.2008 eingelegten Beschwerde (vom 30.01.2008) hat es nicht abgeholfen (Beschluss vom 01.02.2008). Der Senat hat d. Kl. aufgefordert, bis zum 25.03.2008 zur Ermittlung der Bedürftigkeit Einkommensteuer-Bescheide für die Eheleute sowie Nachweise über entstandene Kosten vorzulegen. Außerdem hat der Senat d. Kl. über die Folgen einer mangelnden Vorlage von Nachweisen gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und § 118 der Zivilprozessordnung (ZPO) belehrt (zugestellt an den Prozessbevollmächtigten d. Kl. am 07.03.2008). Eine Antwort ist dem Senat nur hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugegangen, nicht jedoch hinsichtlich Miet- und Versicherungskosten.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der Antrag d. Kl., ihr PKH für das Klageverfahren zu gewähren und RA C beizuordnen, ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 73a SGG und der §§ 114 ff. ZPO zur Gewährung von PKH sind nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag d. Kl., ihr Haushaltshilfe zu gewähren, rechtzeitig gestellt worden bzw. ob der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz erfüllt ist, wonach Kostenerstattung nur gewährt werden kann, wenn die Versicherte die Krankenkasse vorher eingeschaltet hat (vgl. Urteilssammlung für die gesetzliche Krankenversicherung -USK- 8036; hier: Reicht zur Einschaltung der Krankenkasse der Leistungsantrag aus oder muss eine Versicherte ihrerseits die Leistungsvoraussetzungen zusätzlich belegen?). Auch kann dahinstehen, ob die geltend gemachten Abzugsbeträge ordnungsgemäß und ausreichend belegt sind.
Denn bei dem von dem Bevollmächtigten d. Kl. versicherten monatlichen Einkommen des Ehemannes steht d. Kl. keine PKH zu, weil sie jedenfalls nicht bedürftig ist. Sie hat nämlich gegen ihren Ehemann einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft (z.B. persönliche Leistungen der Sozialleistungsträger), so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Kl. könnte allerdings keinen Prozesskostenvorschuss verlangen, wenn durch Gewährung des Vorschusses der eigene angemessene Unterhalt des Vorschusspflichtigen gefährdet würde (vgl. dazu im Einzelnen Zöller-Philippi, ZPO, Kommentar, 26. Auflage, 2007, § 115 ZPO, Randnummer (RNr.) 67 ff.). Dazu hat d. Kl. auf Hinweis des Senats nichts vorgetragen. Eine Gefährdung des eigenen Unterhalts des Ehegatten ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich.
Der Billigkeit würde eine Belastung des Ehegatten mit einem Vorschuss indes nicht entsprechen, wenn der Ehegatte, hier der Ehemann d. Kl., seinerseits Anspruch auf PKH hätte, würde er den Prozess in gleicher Weise als eigenen führen. Auch davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Bei einem monatlichen Einkommen von derzeit 4.479,00 Euro und unter Berücksichtigung der von dem Bevollmächtigen d. Kl. dargelegten, allerdings bislang nicht einmal belegten Abzugsbeträge (Sozialversicherungsausgaben 365,00 Euro; Steuerabgaben 565,00 Euro, Mietkosten 920,00 Euro) sind von dem Einkommen des Ehegatten (4.479,00 Euro) insgesamt 3.014,00 Euro abzuziehen (930,00 Euro für Sozial- und Steuerabgaben gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO plus 174,00 Euro für den Erwerbstätigenfreibetrag des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO, zuzüglich die Grundfreibeträge für die Eheleute (2 x 382,00 Euro) gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO, außerdem Freibeträge für die Kinder (abzüglich Kindergeld = 226,00 Euro, ebenfalls gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO)). Bei einem verbleibenden Einkommen von 1.465,00 Euro monatlich stünde dem Ehegatte kein PKH-Anspruch zu; denn mit diesem Einkommen wäre ihm eine monatliche Kostenbeteiligung von 1.065,00 Euro zumutbar, wie sich aus der Tabelle zu § 115 ZPO ergibt. Davon lassen sich unschwer die im Sozialrechtsstreit allein anfallenden Anwaltsgebühren (§§ 3, 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)) begleichen, die sich bei Ansatz der sog. Mittelgebühr (Umfang der Sache, Schwierigkeit des Falles, Bedeutung für die Betroffenen, Höhe des Anspruchs jeweils in durchschnittlichem Maße) auf ca. 630,00 Euro belaufen (Verfahrensgebühr nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG, Nr. 3204: 310,00 Euro; Terminsgebühr: Nr. 3205 VV 200,00 Euro; Pauschale nach Nr. 7002 VV: 20,00 Euro, Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV 100,70 Euro). Selbst wenn dem Rechtsanwalt ein höherer Vergütungsanspruch zugebilligt werden würde (Höchstsatz ca. 1.154 Euro), wäre die Belastung des Ehegatten nicht unbillig. Denn auch dann könnte ihm nicht einmal PKH unter Ratenbeteiligung gewährt werden; selbst bei bis zu vier Raten könnte dem Ehegatten keine PKH bewilligt werden. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es nicht unbillig, d. Kl auf den Vorschussanspruch zu verweisen, zumal nicht ersichtlich ist, dass ein solcher Anspruch nicht durchsetzbar wäre (vgl. dazu auch Kalthoener-Büttner, PKH und Beratungshilfe, 4. Aufl., 2005, RNr. 355). Auch dazu ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im Übrigen ist auf § 127 Abs. 4 ZPO hinzuweisen, wonach selbst bei einem Obsiegen d. Kl. keine Kosten für das PKH-Beschwerdeverfahren erstattet würden.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 04.06.2008
Zuletzt verändert am: 04.06.2008