Rücknahme der Revision
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 01.04.2004 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Kläger als Arbeitgeber zur Zahlung eines Pauschalbeitrags zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer umstritten.
Die Kläger sind Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die den Studenten N.T. im Jahr 2001 in geringfügigem Umfang (§ 8 Absatz 1 Nr.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) beschäftigten. N.T. war wegen des Bezugs einer Waisenrente bei der Beklagten pflichtversichert. Der Versicherte erzielte im Jahre 2001 ein Entgelt in Höhe von 2.212,- DM aus der Beschäftigung bei den Klägern. Die Kläger führten 265,44 DM (135,72 Euro) an die gesetzliche Rentenversicherung und 221,20 DM (113,10 Euro) an die Krankenversicherung ab.
Am 24.09.2002 beantragten sie bei der Beklagten die Erstattung dieser für den Versicherten entrichteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Die Beklagte lehnte eine Beitragserstattung durch den Bescheid vom 27.11.2002 unter Hinweis auf die gemäß § 249b Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 172 Abs. 3 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestehende Verpflichtung zur Beitragszahlung ab. Den am 17.12.2002 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 30.01.2003 zurück.
Dagegen haben die Kläger am 10.02.2003 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben.
Zur Begründung haben sie vorgebracht: Die Vorschriften des § 249b Satz 1 SGB V und des § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI verstießen gegen das Grundgesetz. Zum einen stellten die von Ihnen als Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge eine Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dar, für die aber die vom BVerfG geforderten Voraussetzungen nicht vorlägen. Außerdem liege ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor.
Die Kläger haben beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 248,82 Euro zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an der Auffassung festgehalten, dass Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der §§ 249b SGB V, 172 Abs. 3 SGB VI nicht bestünden.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 01.04.2004 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihnen am 30.04.2004 zugestellte Urteil haben die Kläger am 26.05.2004 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 29.09.2005 zugelassen.
Zur Begründung der Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihre Auffassung, die Regelungen des §§ 172 Abs. 3 SGB VI und 249b SGB V seien verfassungswidrig: Die von ihnen als Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung seien als Sonderabgabe zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des BVerfG liege eine solche vor, wenn es sich um eine Abgabe handele, die in einen Sonderfond und nicht in den Staatshaushalt fließe und die Angehörigen einer bestimmten Gruppe wegen ihrer speziellen Verantwortlichkeit für eine jeweilige besondere Finanzierungsaufgabe belaste. Der Gesetzgeber verfolge mit der Erhebung der streitgegenständlichen Beiträge zum einen das Ziel der Begrenzung der Zahl der geringfügig Beschäftigten sowie das Ziel der Verschaffung zusätzlicher Einnahmen in der Kranken- und Rentenversicherung. Die damit gegebene Lenkungsfunktion der Beiträge spreche für die Qualifikation als Sonderabgaben. Der Gesetzgeber habe die vom BVerfG aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen für Sonderabgaben nicht beachtet. Außerdem liege ein Verstoß gegen Artikel 3 GG vor. Die Vorschriften bewirkten eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitgebern, die keine geringfügig Beschäftigten angestellt hätten, und solchen Arbeitgebern, bei denen geringfügig Beschäftigte arbeiteten. Ein sachlicher Grund sei insofern nicht ersichtlich. Auch werde der Versicherte selbst in seinen Rechten verletzt, denn er erhalte für die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge keinerlei Gegenleistungen; dies verstoße gegen das im Bereich der Sozialversicherung geltende Äquivalenzprinzip.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 01.04.2004 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen 248,82 Euro nebst 4 % Zinsen ab dem 01.10.2002 zu erstatten, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die kraft Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2003 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die Erstattung von Beiträgen in Höhe von insgesamt 248,82 Euro aus der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt.
Als Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren der Kläger kommt allein § 26 Abs. 2 SGB IV in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, es liegt eine der in dieser Vorschrift bezeichneten besonderen Fallgestaltungen vor. Das Erstattungsbegehren der Kläger scheitert bereits daran, dass die für N.T. entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht zu Unrecht, sondern vielmehr zu Recht gezahlt worden sind.
Das ergibt sich aus für den Beitrag zur Krankenversicherung aus § 249b Satz 1 SGB V sowie für den Beitrag zur Rentenversicherung aus § 172 Abs.3 SGB VI; diese Vorschriften sind auch nicht verfassungswidrig.
Gemäß § 249 b SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388) hat der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 10 v.H. des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt: Die Kläger waren im Jahre 2001 Arbeitgeber des Studenten N.T., der aufgrund eines Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beklagten (pflicht-)versichert war. N.T. war gemäß § 7 Abs. 1 SGB V in der Beschäftigung bei den Klägern versicherungsfrei, weil es sich um eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV handelte. Folglich hatten die Kläger nach dem gesetzlichen Wortlaut einen Beitrag in Höhe von 10 v.H. des Arbeitsentgelts, mithin 221,20 DM (113,10 Euro) als Beitrag zu tragen. Insoweit (hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen) besteht unter den Beteiligten auch kein Streit.
Gemäß § 172 Abs. 3 SGB VI tragen die Arbeitgeber für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, einen Beitragsanteil in Höhe von 12 v.H. des Arbeitsentgeltes, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind offenkundig – worüber ebenfalls zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht – erfüllt. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI, wonach die vorgenannte Verpflichtung nicht für Studierende gilt, die nach § 5 Abs. 3 versicherungsfrei sind, sind nicht gegeben, denn der Beschäftigte M. S. übte kein Praktikum i.S. dieser Vorschrift aus. Nach § 172 Abs. 3 SGB VI hatten die Kläger mithin einen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 12 v.H. des Arbeitsentgeltes, das beitragspflichtig gewesen wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig gewesen wäre, zu tragen. Dies entspricht dem an die Beklagte entrichteten Betrag in Höhe von 265,44 DM (135,72 Euro).
Die Vorschriften der §§ 249 b SGB V, 172 Abs. 3 SGB VI verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht. Der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bedurfte es deshalb nicht.
Die Befugnis des Bundesgesetzgebers zur Erhebung der Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG. Der hier verwandte Begriff der "Sozialversicherung" bezeichnet nach der Rechtsprechung des BVerfG einen "verfassungsrechtlichen Gattungsbegriff" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987, 2 BvR 909/82, BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1). Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang lediglich die Forderung aufgestellt, dass sich eine gesetzliche Regelung sachlich-gegenständlich im Kompetenzbereich der Sozialversicherung bewegen muss. Dann seien die zur Finanzierung erlassenen Vorschriften kompetenzrechtlich unbedenklich (vgl. insoweit auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25.01.2006, Az. B 12 KR 27/04 R). Zur Begründung hat das BVerfG ausgeführt, dass die Zuweisung der Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG auch die Befugnis zur Regelung der Finanzierung der Sozialversicherung, also auch die Befugnis zur Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen beinhalte (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 a.a.O.; Beschluss vom 18.07.2005, 2 BvF 2/01 SozR 4?2500 § 266 Nr. 8 Rdn. 39 ff.). Für die Qualifizierung als Sozialversicherungsbeitrag sei es lediglich erforderlich, dass dieser zur Finanzierung der Sozialversicherung erhoben wird (BVerfG NJW 75, 108, 148). Bei Übertragung dieser Grundsätze bestehen keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 172 Abs. 3 SGB VI und des § 249 b SGB V.
Hinsichtlich des Pauschalbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich der sachliche Zusammenhang mit der Sozialversicherung daraus, dass der Beitragszahlung des Arbeitgebers anwartschaftsbegründende und -erhöhende Wirkung zugunsten der versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten zukommt. Den Umfang der Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Wartezeiten regelt § 52 Abs.2 SGB VI, den Umfang des Zuschlags an Entgeltpunkten § 76b SGB VI (vgl. hierzu auch Humpert in: Jansen, SGB, Kommentar, Loseblattsammlung, § 172 SGB VI Rdn. 11). Soweit nur eine teilweise Berücksichtigung bei den Wartezeiten erfolgt und auch nur Zuschläge an Entgeltpunkten gewährt werden, ist dies unerheblich, weil jedenfalls der erforderliche Sachzusammenhang mit der gesetzlichen Rentenversicherung gewahrt ist. Entsprechendes gilt für den Pauschalbetrag gemäß § 249 b Satz 1 SGB V: Dieser Pauschalbeitrag wird nur dann erhoben, wenn es sich um einen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, der eine geringfügige Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber ausübt (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 25.01.2006, Az.: B 12 KR 74/04 R).
Vor diesem Hintergrund geht der Einwand der Kläger fehl, die die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Pauschalbeiträgen des § 249 b Satz 1 SGB V und des § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht um Beiträge, sondern vielmehr um Sonderabgaben handele. Zu Unrecht verweisen die Kläger auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Sie meinen, ein Sozialversicherungsbeitrag liege nur dann vor, wenn – wie im Abgabenrecht – der Geldleistung eine Gegenleistung der Verwaltung gegenüberstehe. Sei dies nicht der Fall, handele es sich um eine Sonderabgabe. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass sich in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der oben genannten Vorschriften der §§ 52 Abs. 2, 76 b SGB VI eine Gegenleistung zugunsten der geringfügig Beschäftigten für die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge ergibt. Unabhängig davon hat das BVerfG bereits mit der Entscheidung vom 16.10.1962, Az.: 2 BvL 27/60) klargestellt, dass das Äquivalenzprinzip für den Begriff des Beitrags im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht maßgebend sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Sozialversicherung Beiträge leisteten, um die Aufwendungen der Sozialversicherungsträger ganz oder teilweise zu decken. Bei dieser Beitragserhebung stünden im Sozialversicherungsrecht der Risikoausgleich unter den versicherten Arbeitnehmern und die allgemeine Fürsorge der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer im Vordergrund. Die Sozialversicherung solle einen sozialen Ausgleich innerhalb des Kreises der Versicherten, aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, herbeiführen. Die Leistungen der Versicherungsträger stünden dabei durchaus nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den Leistungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer erbringen. Die Höhe des Beitragssatzes in der Rentenversicherung sei z.B. unabhängig vom Familienstand und von der Kinderzahl des Versicherten, obwohl diese Umstände für die vom Versicherungsträger zu gewährenden Leistungen von erheblicher Bedeutung sein können. Hieraus folge, dass das Äquivalenzprinzip, das in der Abgabenordnung gelte, im Sozialversicherungsrecht nur sehr eingeschränkt Geltung beanspruchen könne (BVerfG aaO). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht dann mit der Entscheidung zum Künstlersozialversicherungsgesetz (Beschluss vom 08.04.1987 aaO) klargestellt, dass Sozialversicherungsbeiträge, die die o.g. kompetenzrechtlichen Vorgaben beachteten, nicht als Sonderabgaben im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beurteilen seien. Entgegen der Auffassung der Kläger hat das BVerfG auch in den Entscheidungen zur Verfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung des Krankengeldes (Beschluss vom 11.01.1995, Az 1 BvR 982/88, SozR 3-2200 § 385 Nr.6; Beschluss vom 24.05.2000, Az 1 BvL 1/98, SozR 3-2400 § 23a Nr.1) keineswegs die uneingeschränkte Geltung des Äquivalenzprinzips vertreten. Es hat hier lediglich einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des GG deshalb angenommen, weil ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Einmalzahlungen und regelmäßigem Arbeitsentgelt bei der Bemessung des Krankengeldes nicht ersichtlich sei (so auch bereits Senatsurteil vom 22.05.2003, Az L 5 KR 147/02).
Die Vorschriften der §§ 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, 249 Satz 1 SGB V verstoßen auch nicht gegen Art. 3 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, dass für die (un-)gleiche Behandlung von Sachverhalten und die Auswahl der Anknüpfungskriterien – bezogen auf die Eigenarten des in Rede stehenden Sachbereichs und unter besonderer Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betreffenden Regelung – vernünftige, einleuchtende Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 79, 224 (236) m.w.N.). Eine Ungleichbehandlung liegt zwar zunächst insoweit vor, als die Kläger, die einen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in geringfügigem Umfang beschäftigen, zur Zahlung des Pauschalbeitrags gemäß § 249b SGB V herangezogen werden, während Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer in geringfügigem Umfang beschäftigen, der nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, diesen Pauschalbeitrag nicht zu leisten haben. Dies ist sachlich gerechtfertigt, weil hierdurch sichergestellt wird, dass die Arbeitgeber nur dann mit Pauschalbeiträgen zur Krankenversicherung belastet werden, wenn die Arbeitnehmer bereits in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen sind (BSG, Urteil vom 25.01. 2006, aaO). Die spezielle Verantwortungs- und Solidaritätsbeziehung zu den Arbeitnehmern rechtfertigt es, die Kläger als Arbeitgeber an den Kosten des Krankenversicherungsschutzes des versicherten Beschäftigten zu beteiligen, die bisher vom versicherten Beschäftigten selbst bzw. dem Träger der Rentenversicherung allein getragen worden sind (BSG, Urteil vom 25.01.2006, aaO; siehe auch Rolfs, Verfassungs- und europarechtliche Probleme der Geringfügigkeitsreform, Sozialgerichtsbarkeit 1999, 612). Dabei ist es im Hinblick auf die vom Sachleistungsprinzip geprägte Struktur der gesetzlichen Krankenversicherung unschädlich, dass den vom Arbeitgeber geleisteten Beiträgen keine weitere anwartschaftsbegründende Wirkung zukommt (BSG, Urteil vom 25.01.2006, aaO). Vielmehr stellte sich die Frage der Beitragsgerechtigkeit gerade dann, wenn es Arbeitgebern derartiger geringfügig Beschäftigter ermöglicht würde, den Vorteil anderweitig gegebenen Krankenversicherungsschutzes ihrer Beschäftigten – ohne eigene Kostenbelastung – im Wettbewerb zu nutzen.
Ebenso wenig verstößt die sowohl in § 249b SGB V wie auch in § 172 Abs. 3 SGB VI vorgesehene Beschränkung auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr.1 SGB IV gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Außerachtlassung zeitgeringfügiger Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Abs. 1 Nr.2 SGB IV beruht darauf, dass sich bei Beschäftigungsverhältnissen dieser Art nur in wesentlich geringerem Umfang die Gefahr des Missbrauchs zur Erlangung ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteile erkennen lässt; dies sowie die Praktikabilitätsgründe stellen sachliche Differenzierungskriterien dar (BSG, Urteil vom 25.01.2006, aaO).
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG insoweit vor, als die Arbeitgeber versicherungsfreier geringfügig Beschäftigter sowohl nach § 249b SGB V wie auch nach § 172 Abs. 3 SGB VI mit einem jeweils höheren Sozialversicherungsbeitrag belastet werden als Arbeitgeber versicherungspflichtig (geringfügig) Beschäftigter. Auch insoweit erweist sich diese Regelung als sachlich gerechtfertigt. Hinsichtlich der Vorschrift des § 249b SGB V hat das BSG (Urteil vom 25.01.2006, aaO) bereits entschieden, dass die höhere Beitragsbelastung des Arbeitgebers gerechtfertigt ist, weil der Gesetzgeber das Ziel verfolgt hat, die große Zahl geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse zu begrenzen, bei denen der Beschäftigte familienversichert (§ 10 SGB V) ist. Auch nach Auffassung des Senats rechtfertigen die mit der Geringfügigkeitsreform verfolgten Ziele die Belastung der Arbeitgeber mit höheren (Pauschal-) Beiträgen (gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten). Der Gesetzgeber wollte einer Erosion der Bemessungsgrundlagen in der Sozialversicherung entgegenwirken, Missbrauch und Risikoselektion sowie Wettbewerbsverzerrungen zwischen der Privaten Krankenversicherung und der Gesetzlichen Krankenversicherung zu Lasten Letzterer verhindern. Er hielt die Beseitigung der bisherigen Beitragsfreiheit von dauerhaft geringfügigen Beschäftigungen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen und aus Gründen der Wettbewerbsneutralität für dringend erforderlich (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 19.01.1999, Bundestagsdrucksache 14/280). Deshalb orientiert sich die Konzeption der Pauschalbeiträge an der Höhe der Belastung der Arbeitgeber bis zum 31.03.1999 durch Pauschalsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (vgl. Rolfs, aaO, S.615). Wegen des Ziels, die Zahl geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse zu begrenzen, sollte die Gesamtbelastung der Arbeitgeber aufgrund der Geringfügigkeitsreform nicht geringer ausfallen als die vorherige. Deshalb entfiel die Pauschalsteuer, während andererseits die Pauschalbeiträge der §§ 249b SGB V, 172 Abs. 3 SGB VI eingeführt wurden. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass die Pauschalsteuer einerseits und die Beiträge zur Sozialversicherung (natürlich) unterschiedlichen Zwecken dienen (so Rolfs, aaO, der die Substituierung der Pauschalsteuer durch die Pauschalbeiträge deshalb für unzulässig hält). Die unterschiedliche Zweckbestimmung von Steuer und Beitrag aber kann nicht der entscheidende Gesichtspunkt sein; maßgeblich ist nach Auffassung des Senats vielmehr, dass sich der Gesetzgeber zur Erreichung seines Ziels einer sachgerechten Erwägung bedient hat: Maßgeblicher betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkt hinsichtlich der Frage der Begründung geringfügig versicherungsfreier oder versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse ist die Kostenbelastung. Dann muss es aber dem Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens möglich sein, auch die Steuer durch einen Beitrag zu substituieren, sofern die allgemeinen Grenzen gesetzgeberischen Handelns (insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) beachtet werden. Deshalb hält der Senat die Höhe der Pauschalbeiträge für unbedenklich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Senat hat dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die Revision zugelassen.
Erstellt am: 15.12.2008
Zuletzt verändert am: 15.12.2008