Rev. durch Rücknahme erledigt.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07. August 2002 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 11.10.2001 werden aufgehoben, insoweit als die Beklagte damit Beitrags-/Versicherungspflicht über die Zeiten vom 25.09.2000 bis zum 15.12.2000 vom 02.04.2001 bis zum 20.06.2001 vom 24.09.2001 bis zum 14.12.2001 vom 01.04.2002 bis zum 21.06.2002 vom 23.09.2002 bis zum 13.12.2002 vom 31.03.2003 bis zum 30.06.2003 hinaus festgestellt hat. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 4) in beiden Rechtszügen. Im übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der 1978 geborene Kläger ist seit dem 01.07.2000 an der Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) in Bergisch Gladbach für den Studiengang "Wirtschaftsinformatik" immatrikuliert. Laut Studienordnung der FHDW vom 16.08.2000 handelt es sich um ein dual organisiertes Studium (§ 1 Abs. 1), das mit dem Hochschulgrad eines "Diplom-Wirtschaftsinformatikers (FH)" abgeschlossen wird (§ 2 Abs. 2). Die Regelstudienzeit im Studiengang Wirtschaftsinformatik beträgt drei Studienjahre; das Studium gliedert sich in insgesamt 12 Studienquartale, davon sechs zwölfwöchige Hochschulquartale und sechs Praxisquartale (§ 5 Abs. 1). Die Studierenden müssen mindestens 48 Wochen betriebliche Praxisphasen nachweisen. Der Kläger schloss mit der Beigeladenen zu 4) "zur Durchführung der betrieblichen Praxisphasen des dualen Systems" am 19.12.2000 einen Praktikantenvertrag, auf den Bezug genommen wird.
Nachdem die Beklagte den Kläger zunächst als versicherungspflichtigen Studenten eingestuft hatte (Einstufungsbescheid vom 01.07.2000) stellte sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2001 – ergangen auf den Widerspruch des Klägers vom 20.12.2000 – fest, der Kläger unterliege der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Er gehöre nicht zum Personenkreis der Werkstudenten im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und § 27 Abs. 4 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III). Die von ihm im Rahmen seines Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses ausgeübte Beschäftigung sei ihm Verhältnis zum Studium nicht von untergeordneter Bedeutung. Entsprechend dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 18./ 19.10.1993 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung praxisbezogener Studiengänge im DOK 1994 S. 63 ff. folge dies aus den strukturellen Besonderheiten des dualen Systems, das durch die Verzahnung von Theorie und Praxis gekennzeichnet sei. Gemäss § 7 der Studienordnung der FHDW würden die Ausbildungsinhalte der Praxisquartale im Einzelfall unter Berücksichtigung der angestrebten Studienschwerpunkte vom Praxisbetrieb und dem Studierenden vorgeschlagen und vom Praxisausschuss auf Übereinstimmung mit den Studienzielen geprüft. Nach Ziffer 1 des Praktikantenvertrages würden die Praxisphasen in Übereinstimmung mit der Fachhochschule der Wirtschaft vom Unternehmem betreut. Ohne erfolgreiche Ableistung der Praxisphasen sei ein Studienabschluss nicht möglich. Demzufolge seien Praxis und Theorie inhaltlich systematisch aufeinander abgestimmt. Die Theorie in Form der Hochschulquartale und die Praxisquartale seien zeitlich gleichgestellt. Sämtlich strukturellen und organisatorischen Elemente belegten eine unauflösbare Funktionseinheit von praktischen, betrieblichen und theoretisch-schulischen Ausbildungsteilen (Hinweis auf Urteil des schleswig-holsteinischen Landessozialgerichts vom 05.11.1996 – Az.: L 1 KR 47/96). In diesem Zusammenhang sei auch nicht von Bedeutung, dass sich Zeiträume praxisbezogener Ausbildung im Betrieb mit Blöcken des Studiums abwechselten, da auch in derartigen Fällen von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei, das den Status als Student ausschließe (Hinweis auf Hauck/Haines, § 6 SGB V, Rdn. 72).
Hiergegen hat der Kläger am 02.11.2001 Klage erhoben und vorgebracht, er verrichte als Student eine in der Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit. Es handele sich insofern um den Teil seiner Hochschulausbildung und nicht um ein sog. Vor- oder Nachpraktikum bzw. Zwischenpraktikum. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 06.02.2002 hat der Kläger u.a. angegeben, er sei in der Zeit der Praxisphasen im Unternehmen vollbeschäftigt. In der dritten Praxisphase habe er reine Projektarbeit geleistet und dem Unternehmen nicht zur Verfügung gestanden. In der sechsten Praxisphase werde er seine Diplomarbeit schreiben, dem Unternehmen also praktisch ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. Der Urlaubsanspruch entspreche anteilig seiner praktischen Tätigkeit im Unternehmen, also der Hälfte des Urlaubs eines normalen Festangestellten.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 06.12.2000 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf ihre im Widerspruchsbescheid dargelegte Auffassung verwiesen.
Das Sozialgericht hat von der Beigeladenen zu 4) und der FHDW jeweils eine schriftliche Auskunft eingeholt. Wegen des Inhalts wird auf das Schreiben der Beigeladenen zu 4) vom 11.04.2002 und der FHDW vom 04.03.2002 verwiesen.
Die Beigeladene zu 1) hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene zu 4) hat sich dem Vorbringen des Klägers angeschlossen.
Mit Urteil vom 07. August 2002 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 4) auferlegt. Der Kläger stehe während seiner Tätigkeit als "Praktikant" für die Beigeladene zu 4) bei dieser nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 29.08.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.09.2002 Berufung eingelegt. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Sozialgericht habe ihre Argumente nicht hinreichend gewürdigt. Im übrigen stütze auch die Entscheidung des schleswig-holsteinischen Landessozialgerichts vom 17.06.1997 – L 1 KR 7/97 ihre Auffassung. Schließlich gelte der Amtsermittlungsgrundsatz.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07. August 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene zu 1) schließt sich in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen der Auffassung der Beklagten an.
Die Beigeladene zu 2) sieht davon ab, eigene Anträge zu stellen.
Die Beigeladene zu 4) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt in Übereinstimmung mit dem Kläger vor, dieser habe während der Studienzeiten der Weisungsbefugnis des Betriebes nicht unterlegen. Die FHDW habe auf die Gestaltung und Abwicklung der Praxisphasen praktisch keinen Einfluss genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Das mit der Klage angefochtene Urteil des Sozialgerichts vom 07.08.2002 und der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 06.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2001 sind nur teilweise rechtmäßig. Denn der Kläger ist nur in den Studienquartalen als Student, jedoch während der Praxisphasen als Arbeitnehmer anzusehen.
Aufgrund des rechtlichen Rahmens und der konkreten tatsächlichen Gestaltung unterliegt der Kläger während der Praxisphasen der Sozialversicherungspflicht als Beschäftigter im Sinne des § 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), bzw. der dem gleichgestellte Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV) begründet vorliegend Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und im Arbeitsförderungsrecht nach § 25 Abs. 1 SGB III. Die Vorschriften über die Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 3 SGB VI und im Arbeitsförderungsrecht nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III greifen nicht. Zwar hat das Sozialgericht zutreffend festgestellt, dass die praktische Ausbildung, die der Kläger bei der Beigeladenen zu 4) absolviert, in der Studienordnung der FHDW vorgeschrieben ist (§ 5 Abs. 4, § 7) und damit auf öffentlich-rechtliche Grundlage beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 0.10.1988 – 1 RA 53/87 – BSGE 64, 130 – 142 – SozR 2200 § 1232 Nr. 26; Urteil vom 03.02.1994 – 12 RK 78/92 – SozR 3 2500 § 5 Nr. 15) sind aber Praktika nur dann Teile des Studiums und damit Unterrichtsveranstaltungen, wenn das maßgebende Hochschul- oder Fachhochschulrecht die Praktika ausdrücklich als Teile des Studiums bezeichnet und deren Durchführung in der Hand der Hochschule liegt oder wenn die Praktika durch Hochschulrecht bzw. durch die Hochschule selbst geregelt und gelenkt werden, etwa von der Hochschule praxisbegleitende Lehrveranstaltungen angeboten werden, die Ausbildungsstellen der Anerkennung durch die Hochschule bedürfen. Dies ist vorliegend jedoch entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht der Fall. Zwar bestimmen die rechtlichen Vorgaben in § 7 Abs. 2 der Studienordnung der FHDW, dass die Ausbildungsinhalte der Praxisquartale im Einzelfall und unter Berücksichtigung der angestrebten Studienschwerpunkte vom Praxisbetrieb und den Studierenden vorgeschlagen und vom Praxisausschuss auf Übereinstimmung mit den Studienzielen geprüft werden; im Falle einer Ablehnung der Inhalte der Praxisphase durch den Praxisausschuss werden die Inhalte der Praxisphase vom Praxisausschuss und der Praxisstelle gemeinsam neu festgelegt. Der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 4) hat zu der tatsächlichen Ausgestaltung jedoch ausgeführt, der Inhalt der Ausbildung des Klägers in den Praxisquartalen sei vorab in keiner Form mit der FHDW abgestimmt worden und der Betrieb habe während der Praxisphasen zu Mitarbeitern der FHDW oder deren Praxisausschuss bzw. zum Betreuer des Klägers keinerlei Kontakt gehabt. Rahmenvereinbarungen oder ein Kooperationsvertrag zwischen der FHDW und der Beigeladenen zu 4) bestehen bislang nicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sowohl der Kläger als auch der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 4) erklärt, die FHDW habe auf die Gestaltung und Abwicklung der Praktika tatsächlich keinen Einfluss genommen. Aus den vorstehend dargelegten tatsächlichen Verhältnissen wird deutlich, dass jedenfalls im konkreten Fall des Klägers eine Regelung und Lenkung der praktischen Ausbildung nicht erfolgt ist. Allein der Umstand, das nach § 7 Abs. 3 der Studienordnung der FHDW der Betreuer des jeweiligen Studierenden auf der Grundlage eines von diesem gefertigten schriftlichen Berichtes, der von der Praxisstelle bestätigt sein muss, über die erfolgreiche Durchführung der Praxisphase im Nachhinein entscheidet, genügt hierfür jedenfalls nicht. Ohne eine stärkere formalisierte Festlegung der Ausbildungsinhalte der Praxisquartale läßt sich nach Auffassung des Senats nicht feststellen, ob und inwiefern sich die Ausgestaltung der Praxisphasen den Vorgaben der Studienordnung unterordnet oder nicht. Während der Praxisphasen war der Kläger auch seinem Erscheinungsbild nach nicht Student, eine Voraussetzung, die nach ständiger Rechtsprechung (siehe insbesondere BSG vom 29.09.1992 – 12 RK 31/91 – BSGE 71, 144 bis 149 – SozR 3-2200 § 172 Nr. 2; zur Rechtsentwicklung und "Erscheingungsbild-Theorie" siehe die Anmerkung zu diesem Urteil von Trenk-Hinterberger in SGb 1993, 371 – 376) zu dem Merkmal einer hochschulrechtlichen förmlichen Einschreibung hinzutreten muss. In den Praxisphasen war das Erscheinungsbild des Klägers jedoch nicht durch das Studium geprägt, vielmehr war für diesen Zeitraum die berufspraktische Tätigkeit als Hauptsache anzusehen. Der Kläger hat dem Unternehmen mit Ausnahme des dritten und sechsten Praxisabschnitts, das ist die Zeit vom 24.09. bis 14.12.2001 und 31.03. bis 30.06.2003, in vollem Umfang zur Verfügung gestanden. Er war aber auch in den vorgenannten Zeiten, während derer er die Projekt- bzw. Diplomarbeit geschrieben hat, in den Betrieb eingebunden und war während der gesamten Praxisquartale weisungsgebunden. Diese Feststellungen des Senats fußen auf den übereinstimmenden Darlegungen des Klägers und des Geschäftsführers der Beigeladenen zu 4) im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Der Senat sieht es aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse als festgestellt an, dass der Kläger während der Praxisphasen in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) eingegliedert und weisungsunterworfen, also abhängig gewesen ist.
Ebenso wenig wie vorliegend die absolvierten Praktikumsphasen Teil einer Hochschulausbildung sind, liegen in den reinen Studienblöcken die Voraussetzungen für eine Versicherungs- und Beitragspflicht vor. Zwar handelt es sich um ein dual organisiertes Studium, das sich in zwölf Studienquartalen, davon sechs zwölfwöchige Hochschulquartale und sechs Praxisquartale aufgliedert. Auch ist der Beklagten einzuräumen, dass der Praktikantenvertrag eine Vergütung auch für die Studienquartale umfasst. Dennoch begründet dieser Vertrag für die reinen Studienphasen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 4) nicht gegenseitige Rechte und Pflichten wie sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bestehen. Der Verpflichtung des Unternehmens zur Zahlung einer durchgehenden Vergütung stehen keine Pflichten des Studenten gegenüber. Der Kläger hat auch tatsächlich während der Studienzeit nicht der Weisungsbefugnis des Betriebes unterlegen. Dass die getrennten Blöcke von Studium einerseits und Praktikum andererseits differenzierten rechtlichen Regelungen unterliegen, ergibt sich auch aus dem übereinstimmenden Verständnis des Klägers und der Beigeladenen zu 4), die nach ihren Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbstverständlich davon ausgegangen sind, dass sich die Regelungen im Praktikantenvertrag bezüglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Krankheitsfalle und Urlaub nur auf die Praxisblöcke beziehen (auch insofern weicht die hier zugrundeliegende Sachverhaltsgestaltung von der des vorgelegten Urteils des Sozialgerichts Hannover vom 08.04.2003 – S 44 KR 555/02 ab, einem Fall, in dem zwischen dem Unternehmen und der Fachhochschule ein Kooperationsvertrags bestand und das Unternehmen für den Studenten die Studiengebühren auch für die Zeit der Hochschulquartale übernommen hat). Schließlich spricht gegen eine Einbettung des Studiums in das Rechtsverhältnis des Klägers zu der Beigeladenen zu 4), dass der Kläger bereits ab 01.07.2000 immatrikuliert gewesen ist, die erste Praxisphase jedoch erst am 25.09.2000 begann und der Praktikantenvertrag vom 19.12.2000 datiert. Dem Studium liegt also nicht ein die gesamte Ausbildung erfassender betrieblicher Ausbildungsvertrag zugrunde, der neben der Ausbildungsvergütung andere betriebliche Leistungen zubilligt (so aber die Voraussetzungen von Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Stand September 2002, § 6 SGB V Randziffer 19 und § 7 SGB IV Randziffer 48 für die Annahme von Versicherungspflicht für das gesamte Ausbildungsverhältnis). Aus diesem Grund handelt es sich hier auch nicht um einen "praxisbezogenen (berufsintegrierten) Studiengang" im Sinne von 1.2.8 des "Gemeinsamen Rundschreibens betreffend beschäftigte Studenten, Praktikanten und ähnliche Personen; hier: versicherungsrechtliche Beurteilungen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung [RdSchr. 99 g]" der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VdR, der BfA und der BA vom 06.10.1999.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der hier vorzunehmenden Abgrenzung zum Studenten, Praktikanten und Beschäftigten grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung beimißt.
Erstellt am: 10.08.2006
Zuletzt verändert am: 10.08.2006