Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 09. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Ansatz von Gebühren nach Nrn. 4110 und 4118 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30.06.2004 gültigen Fassung (KV a.F.) dem Grunde und hilfsweise der Höhe nach, weil die Klage zurückgenommen worden sei und sich die Beschlussgebühr (Nr. 4118) nicht nach dem Streitwert der Hauptsache richte (Anschluss an Hinweis des Bezirksrevisors).
Soweit sich die Beschwerde gegen den Ansatz der Gebühren dem Grunde nach richtet, ist sie gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F., der hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. KostRMoG noch anzuwenden ist, zulässig, denn die Beschwer der Klägerin beträgt mehr als 50,- Euro.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Gebühr nach Nr. 4110 KV a.F. entfällt bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss, die Anordnung einer Beweiserhebung oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war. Die Klägerin hat entgegen ihrer Ansicht die Klage nicht zurückgenommen, sondern "die Klage für erledigt erklärt" (Schriftsatz vom 08.03.2004). Diese Erklärung steht der Zurücknahme der Klage i.S.d. § 197a Abs. 1 Satz 2 SGG, § 155 Abs. 2 VwGO, Nr. 4110 KV a.F. nicht gleich. Bis zur Einführung des § 197a SGG durch das 6. SGG?ÄndG vom 17.08.2001 (BGBl. I 2144) unterschieden die Kostenbestimmungen des SGG nicht nach Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme und durch Erledigungserklärung. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die prozessualen Wirkungen der einseitigen Erledigungserklärung allerdings schon früher unterschiedlich interpretiert worden (vgl. die Nachweise bei Hauck, SGb – Die Sozialgerichtsbarkeit – 2004, 407, 408). Jedenfalls mit Einführung des § 197a SGG kann die Erledigungserklärung nicht mehr der Klagerücknahme gleichgestellt werden (so auch Hauck a.a.O.).
§ 197a Abs. 1 SGG ordnet auch die entsprechende Anwendung der §§ 155 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO an. Nach ersterer Vorschrift hat derjenige, der die Klage zurücknimmt, die Kosten zu tragen; nach letzterer Bestimmung ist über die Kosten bei Erledigung des Rechtsstreits nach billigem Ermessen durch das Gericht zu entscheiden. Angesichts dieser unterschiedlichen Kostenfolgen ist es daher geboten, Klagerücknahme und Erledigungserklärung jedenfalls bei nicht nach § 183 SGG kostenprivilegierten Beteiligten unterschiedlich zu behandeln. Während die Klagerücknahme nach § 102 Satz 2 SGG den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 SGG, ändert die einseitig erklärte Erledigung des Rechtsstreits den Gegenstand dahin, dass nunmehr Feststellung der Erledigung der Hauptsache begehrt wird (vgl. Hauck a.a.O. S. 410 m.w.N.). Letztere wird erst durch die Zustimmung der Beklagten erledigt, was zur entsprechenden Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO führt.
Dass die Klägerin mit ihrer Erledigungserklärung nicht die Klage i.S.d. § 155 Abs. 2 VwGO zurücknehmen wollte, ergibt sich schon daraus, dass sie gleichzeitig beantragt hat, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Auf letzteren Sachverhalt ist die Gebührenprivilegierung der Nr. 4110 KV a.F. nicht anwendbar (so auch Oestereich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, Rdn. 7 zu Nrn. 2110, 2111; Rdn. 2 zu Nrn. 4110 bis 4118). Das Gericht muss in letzterem Fall unter summarischer Prüfung des gesamten Sachverhaltes entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat, während eine solche Prüfung im Rahmen des § 155 Abs. 2 VwGO entbehrlich ist. Schon dieses Tätigwerden des Gerichts rechtfertigt es nicht, von der Gebühr abzusehen. Darüber hinaus würden Kläger und Beklagte unterschiedlich behandelt, weil im Rahmen der Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO die Gebührenprivilegierung nur dem Kläger zugute kommen könnte, da er allein eine Erklärung i.S. einer Klagerücknahme abgeben kann.
Auch die Gebühr nach Nr. 4118 KV a.F. entfällt im Rahmen der Entscheidung nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO nicht. Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 25.01.2005 – L 16 B 189/04 KR -. In letzterem Fall hatte die Klägerin die Klage zurückgenommen, so dass § 197a Abs. 1 Satz 2 SGG zum Tragen kam, auf den sich der Gebührentatbestand der Nr. 4118 KV a.F. nicht bezieht.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Höhe der Beschlussgebühr richtet, ist sie unzulässig. Der Bezirksrevisor hat bereits mit Schreiben vom 19.08.2005 die Kostenbeamtin angewiesen, die Kostenrechnung insoweit zu berichtigen. Daher ist die Beschwer der Klägerin insoweit und damit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung durch das Beschwerdegericht entfallen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F.; § 177 SGG).
Erstellt am: 29.12.2005
Zuletzt verändert am: 29.12.2005