Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18. März 2005 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der 1941 geborene Antragsteller (Ast.) war zuletzt in seinem erlernten Beruf als Maurermeister im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (Anleiter für die Eingliederung Erwachsener und Jugendlicher in den Arbeitsprozess) beschäftigt. Aufgrund einer seit dem 27.03.2000 bestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) wegen obstruktiver Atemwegserkrankung erhielt er bis zur Aussteuerung (Höchstbezugsdauer von 78 Wochen) am 24.02.2002 Krankengeld (Krg). Da sowohl der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), wie der Ärztliche Dienst der Arbeitsvermittlung den Ast. weiterhin für unfähig erachtete, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als geringfügig tätig zu sein, erhielt der Ast. ab dem 25.02.2002 Arbeitslosengeld (Alg) im Wege der Nahtlosigkeit (§ 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch &8211; SGB III) und im Anschluss daran ab dem 18.10.2003 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) lehnte jedoch die Gewährung einer Rente ab, weil nach ihren medizinischen Ermittlungen dem Ast. noch leichte Tätigkeiten vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzumuten seien. Zu diesem Ergebnis gelangte im Oktober 2003 auch der Ärztliche Dienst der Arbeitsvermittlung. Letztere gewährte Alhi bis zum 31.12.2004.
Im Dezember 2004 stellte der Ast. bei der Antragsgegnerin (Ag) Antrag auf Leistungen (Krg., Übergangsgeld (Übg.)-, Beihilfe etc.) zum 01.01.2005. Er machte geltend, er sei seit dem 04.11.2000 weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Die zum 01.01.2005 eingetretenen Änderungen im Sozialbereich veranlassten ihn zu dem Antrag. Er reichte AU-Bescheinigungen der Internisten Dres. L und G ein, wonach weiterhin AU bei identischer Diagnose bestehe.
Am 25.02.2005 hat der Ast. beim Sozialgericht (SG) Detmold beantragt, die Ag. vorläufig zu verpflichten, ihm entsprechende Leistungen zu gewähren. Mit Beschluss vom 18.03.2005 hat das SG den Antrag abgelehnt, weil nach dem eigenen Vorbringen des Ast. durchgehend AU wegen derselben Krankheit bestehe, für die bis zum 24.02.2002 Krg. geleistet worden sei. Infolgedessen habe mangels Leistungsbezug nach dem SGB II (Alg. II) ein neuer Krg.-Anspruch nicht entstehen können.
Der Senat konnte über die Beschwerde auch ohne eine ausdrückliche Abhilfeentscheidung durch das Sozialgericht (SG) entscheiden. Jedenfalls im Eilverfahren muss es im Hinblick auf das Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes als ausreichend angesehen werden, wenn die Vorlage der Beschwerde an das Beschwerdegericht mit Einverständnis der Richterin geschieht, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat (vgl. Beschl. des Senats vom 09.01.2003 (L 16 B 21/02 P ER ) m.w.N.).
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil dem Ast kein Anspruch auf eine vorläufige Leistungsverpflichtung gegen die Ag. zusteht.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen
(§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO -). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Krg. seit dem 01.01.2005 sind jedoch nicht in einem solchen Maße wahrscheinlich, dass die vorläufige Verpflichtung der Ag. geboten wäre.
Dies folgt allerdings nicht ohne Weiteres aus den Überlegungen der Ag. und des SG. Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für
78 Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krg. wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten AU mit Anspruch auf Krg. versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate 1. nicht wegen dieser Krankheit AU waren und 2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen (§ 48 Abs. 2 SGB V). Da der erste Dreijahreszeitraum im März 2003 endete und der Ast. in diesem für 78 Wochen Krg. wegen obstruktiver Atemwegserkrankung bezogen hat, die nach den Bescheinigungen der Dres. L und G auch jetzt eine AU bedingen sollen, muss der Ast. mindestens 6 Monate wegen dieser Krankheit nicht AU gewesen sei und mangels Erwerbstätigkeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben. Zwar hat der Ast. behauptet, durchgehend wegen der genannten Erkrankung aU gewesen zu sein, dies widerspricht aber den Feststellungen der Arbeitsagentur und der BfA. Die AU, auf der die Krg.-Zahlung ab dem Jahr 2000 beruhte, bemaß sich nach der letzten Tätigkeit des Ast. als Maurermeister. Mit der endgültigen Lösung von diesem Beruf und dem längerfristigen Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung bildete aber letzteres Versicherungsverhältnis den Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der AU (vgl. Bundessozialgericht (BSG) in Sozialrecht (SozR) 3-2500 § 44 Nr. 10 S. 33 f.; SozR 4-2500 § 44 Nr. 1 S. 3). Demzufolge ist aber nach den ersten sechs Monaten der Arbeitslosigkeit
(§ 121 Abs. 2 SGB III) auf den gesamten Arbeitsmarkt abzustellen. Auch bei durchgehender obstruktiver Atemwegserkrankung des Ast. lag daher aber Oktober 2003 keine AU mehr vor, wenn letztere Erkrankung leichteste Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt für eine mehr als geringfügige Dauer nicht ausschlossen. Dies war aber nach den Feststellungen der BfA und der Arbeitsagentur der Fall. Letztere hat die Alhi daher auch nicht mehr im Wege der Nahtlosigkeit, sondern weil der Ast. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, bis Dezember 2004 fortgezahlt.
Auch wenn demzufolge die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V erfüllt sein könnten, ist doch nicht in dem erforderlichen Maße wahrscheinlich, dass der Ast. im Jahre 2005 wieder aU geworden ist. Dies wäre nach vorstehenden Ausführungen nur der Fall, wenn sich seine Atemwegserkrankung so verschlechtert hätte, oder eine neue Erkrankung hinzugetreten wäre, dass dem Ast. auch leichteste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verschlossen wären. Eine solcher Veränderung hat der Ast. aber weder behauptet noch lässt sich dies den Bescheinigungen der Dres. L und G entnehmen. Im Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass letztere den Beurteilungsmaßstab für die AU verkannt haben, weil sie diese durchgehend bescheinigt haben. Da der Ast. die Entbindung dieser Ärzte von der Schweigepflicht abgelehnt hat, ließ sich dies nicht weiter klären.
Da das SGB V für den Krankheitsfall keinen Anspruch auf Übg. oder sonstige (Beihilfen) vorsieht, musste die Beschwerde des Ast. mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.12.2006
Zuletzt verändert am: 04.12.2006