Dem Antragsteller wird wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 29. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 67 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nunmehr zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG aF – aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 444)), ist nicht begründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses, § 142 Abs 2 Satz 2 SGG.
Die Ausführungen des Antragstellers (ASt) im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sowohl die Antragsgegnerin (AG in) als auch das SG haben zutreffend darauf verwiesen, dass der ASt grundsätzlich nicht gehindert ist, eine notwendige ambulante Behandlung in Form einer Nachuntersuchung in I in Anspruch zu nehmen. Ob diese Nachuntersuchung medizinisch notwendig ist oder nicht, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Dass hinsichtlich des hier allein geltend gemachten Anspruchs auf Fahrtkostenerstattung jedenfalls ein Anordnungsgrund bereits mangels Darlegung einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht gegeben ist, hat das SG zutreffend ausgeführt. Nachdrücklich gestützt werden diese Ausführungen durch den eigenen Beschwerdevortrag des ASt; es gehe ihm nur um eine "popelige Fahrtkostenerstattung" (Fax vom 24.03.2008). Darin liegt weder die Behauptung, geschweige denn eine nach § 86b Abs 2 Satz 4 SGG erforderliche Glaubhaftmachung näherer Umstände zur Eilbedürftigkeit der beantragten einstweiligen Verfügung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 und 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 23.07.2008
Zuletzt verändert am: 23.07.2008