PKH-Antrag B 1 KR 14/05 BH abgelehnt
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Köln vom 8. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte die Klägerin mit Ganzkörperkältetherapie (GKKT) (Kryotherapie) in einer Kältekammer zu versorgen verpflichtet ist.
Die Klägerin ist 1959 geboren, ledig und, wie sie vorträgt, nach Abbruch des Studiums der Erziehungswissenschaften seit 1991 als Erzieherin arbeitsunfähig. Das Sozialamt der Stadt K gewährt ihr Hilfe zum Lebensunterhalt unter Einschluß von Zuschüssen für ernährungsbedingten Aufwand und hauswirtschaftliche Versorgung sowie von Beiträgen zur Beklagten (Bescheide vom 21.8.2003 und 6.7.2004). Die Klägerin behauptet: sie sei Multiallergikerin und leide u.a. an Muskelschwäche, Schwindelzuständen und Schmerzen in allen Gelenken, toxischen Belastungen durch PCP und Amalgam, MCS (multiple chemical sensivity) und CfS (Chronic-fatigue-syndrom); die Kasse verweigere ihr seit Jahren notwendige medizinische Behandlung und ein Umweltmediziner habe ihr bereits 1996 ohne unverzügliche adäquate Hilfe ein langes Siechtum und einen vorzeitigen Tod prognostiziert; ihr könne allein mit den Methoden der klinischen Ökologie geholfen werden. Zahlreiche Leistungsanträge, Dienstaufsichtsbeschwerden, Befangenheitsgesuche, Eingaben beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und der Europäischen Kommission sowie Strafanzeigen der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. In der Vielzahl der von ihr betriebenen Verfahren reicht die Klägerin regelmäßig Selbsteinschätzungen nach einem Vordruck (Symptomerfassungsliste) des B Hospitals H/L zu den Akten, in denen sie sich jedenfalls seit August 2001 als "anhaltend 24 Stunden Bett-Sofa-Existenz" bezeichnet. Mit rechtskräftigem Urteil vom 9.9.2004 hat der Senat entschieden, daß die Klägerin zu Unrecht beansprucht, zu Lasten der beklagten Kasse von Dr. N im B Hospitals oder bei Prof. Dr. S im E Health Center (EHC) in D/T behandelt zu werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat es mit Beschluss vom 5.1.2005 (B 1 KR 7/04 BH) abgelehnt, der Klägerin zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im o.a. Urteil des Senats vom 9.9.2004 unter Beiordnung des Rechtsanwaltes Dr. M aus M Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren.
Mit Urteil vom 11.4.2002 (L 16 KR 164/01 LSG NRW = S 9 KR 321/00 SG Köln) hatte der erkennende Senat bestätigt, daß die Beklagte nicht einzustehen hat für die Versorgung der Klägerin mit Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) (hier Ultra Cranbarry, Vita cor Plus und Membrain). Das BSG hat die dagegen von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 28.5.2003 (B 1 KR 26/02 B) als unzulässig verworfen und in den Gründen ausgeführt: soweit die Vorinstanzen die umstrittenen Präparate den NEM bzw den Nahrungsergänzungen zugeordnet hätten und es sich somit nach § 2 Abs 3 Nr 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht um Arzneimittel handle, scheitere der geltend gemacht Anspruch schon daran (Hinw auf BSGE 81,240 = SozR 3-2500 § 27 Nr 9; SozR 3-2500 § 27 Nr 10); selbst als Arzneimittel stünde der Klägerin der behauptete Anspruch nicht zu, da es dann an der erforderlichen arzneimittelrechtlichen Zulassung fehlen würde (Hinw auf BSGE 82,233 = SozR 3-2500 § 31 Nr 5); im übrigen fehle es in jedem Fall an der weiteren Leistungsvoraussetzung, daß die Mittel von einem Vertragsarzt hätten verordnet werden müssen (Hinw auf BSGE 79,257 = SozR 3-2500 § 13 Nr 13; BSGE 80,181 = SozR 3-2500 § 13 Nr 14); mit den Hinweisen auf die Schwere ihrer Erkrankung seien die genannten Leistungsausschlüsse nicht zu überwinden.
Was das vorliegende Verfahren anbetrifft, so teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 6.4.2002 mit: sie beantrage, die Kosten für die Ganzkörperkältetherapie (GKKT) als Schmerztherapie; wie der Kasse bekannt sei, leide sie unter Fibromyalgie ; d.h. sie habe seit 1991 ständig, meistens starke u.a. Muskelschmerzen; für Krankengymnastik (KG) sei sie wegen CfS zu müde und wegen MCS und ihres Multiallergiesyndroms vertrage sie keine Schmerztabletten; dieser Therapieantrag ersetze nicht ihre übrigen Anträge auf Versorgung zB mit Behandlung im EHC in D oder B Klinik in London; die GKKT sei möglich bei Prof. Dr. T, Nmarkt, in K und in Bad S; die Kältekammer vertrage sie gut und sie sei nach ca. 15 Minuten schmerzfrei; eine Arztbescheinigung folge in den folgenden Tagen.
Die Beklagte erwiderte mit formlosem Bescheid vom 10.4.2002 unter Beifügung ihres Vordrucks "Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden": für die GKKT könne die Kasse Kosten grundsätzlich nicht übernehmen, weil diese nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen KKen gehöre; außervertragliche Leistungen dürfe die Kasse nur dann bezahlen, wenn der Bundesausschuß (BA) der Ärzte und Krankenkassen ( KKen) den diagnostischen und therapeutischen Nutzen anerkannt habe; die GKKT sei vom BA noch nicht bewertet worden; daß die Methode im Einzelfall geholfen habe, reiche nicht.
Die Klägerin erhob am 12.4.2002 Widerspruch. Sie legte der Kasse u.a. Laborberichte, eine B Symptomerfassungsliste vom 15.10.02 sowie eine Bescheinigung von Prof. Dr. L. K. T – Arzt für innere Medizin und Naturheilkunde – aus K vom 25.6.2002 vor, mit der dieser bekundete: die Klägerin leide u.a. an einer Fibromyalgie, CfS und MCS; aufgrund dieser Diagnosen werde aus medizinischer Sicht eine Schmerztherapie verordnet; empfohlen werde die GKKT bei minus 110 Grad celsius 5 Minuten und 40 Sitzungen; wegen der multiplen Allergien sei eine andere Schmerztherapie bei der Klägerin nicht möglich; die KÜ von Seiten der KK werde beantragt, er bitte dringend um eine kurzfristige Zusage.
Dr. T1 vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erklärte dazu in seiner auf Veranlassung der Beklagten abgegebenen Stellungnahme vom 1.7.2002, es bestehe keine medizische Notwendigkeit; eine Alternative seien orale Schmerztherapie und Psychotherapie. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2002 zurück.
Die Klägerin hat am 27.11.2002 Klage erhoben und verlangt, die Beklagte solle verurteilt werden, die Kosten für die GKKT zu übernehmen. Die Klägerin hat zu den Akten gereicht: eine Reklameschrift einer "I GmbH & Co KG – Institut für GKKT" mit der Anschrift von Prof. Dr. T Breakspear- Symptomerfassungslisten vom 10.3., 27.5., 3.9., 21.10. und 22.11.2003 Zeitungsartikel ( "Meine Jutta stirbt, weil die Kasse nicht helfen will" , "Totalallergie: die einsamste Frau der Welt ist tot". "Gutachter im Kreuzverhör") Laborberichte für die Internistin Dr. V. B. aus K eine Bescheinigung der Immunologischen Ambulanz der Universität K vom 4.3.1992, mit dem Vorschlag der Klägerin wegen Erfüllung der CfS-Kriterien nach I experimentell Immunglobulin zu verabreichen einen Bericht vom 10.10.2002 über den Ausschluß einer endokrinologischen Erkrankung, gerichtet an den Lungenarzt Dr. N1 einen Arztbrief des Dr. N1 an Frau Dr. B vom 24.1.2003 eine Bescheinigung des Nervenarztes Dr. C aus T vom 22.1.2003 den Bericht vom 28.2.2003 über das Ergebnis einer testpsychologischen Untersuchung vom 21 …1.2003 durch Dr. C und den Dipl.-Psych. M. L.
Auf Anfrage des SG hat der BA der Ärzte und KKen – Arbeitsausschuß "Ärztliche Behandlung" mit Schreiben vom 11.8.2003 mitgeteilt: die streitige Methode sei bisher nicht überprüft worden; es sei auch kein entsprechender Antrag von Antragsberechtigten gestellt worden; es lägen auch keine Informationen vor, die nahelegten, daß die Methode nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse als wirksam und wirtschaftlich angesehen werden könnte.
Das SG Köln hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2004 abgewiesen, weil die Versorgung mit GKKT als neuer Behandlungsmethode mangels Empfehlung des BAes der Ärzte und KKen nach § 135 Abs 1 SGB V von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen sei.
Die Klägerin hat gegen den ihrem erstinstanzlichen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. M aus M, am 13.1.2004 zugestellten Gerichtsbescheid am 13.2.2004 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr Vorbringen und erklärt, sie habe Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Beklagte eingelegt, und erst wenn sie im Sarg liege, habe man sie das letzte Mal hereingelegt. Die Klägerin hat u.a. vorgelegt: Breakspear- Symptomerfassungslisten vom 6.4. und 29.7.2004 Zeitungsartikel über Amalgamvergiftungen Laborberichte vom praktischen Arzt G aus H mit Schreiben vom 5.7.2004 übersandte molekulargenetische Befunde eines Instituts für Pharmakogenetik und Genetische Disposition (Dr. T2) aus L.
Mit Beschluss vom 25.2.2005 hat der erkennende Senat den Antrag der Klägerin abgelehnt, ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren – mit der Begründung, daß die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung eher mutwillig erscheine. Gegen den Beschluss hat die Klägerin am 1.3.2005 eine Gegenvorstellung vorgelegt und erklärt, sie lehne die am Beschluss beteiligten Richter ebenso wie das Gesamtpersonal des LSG wegen Besorgnis der Befangenheit ab und verweise auf beigefügte Schreiben von Rechtsanwalt Dr. M vom 15.3. 2001 und 13.12.2004, aus denen klar hervorgehe, daß Rechtsanwalt Dr. M an Strafanzeigen/Dienstaufsichtsbeschwerden gegen LSG-Bedienstete beteiligt gewesen sei und ihr aus diesem Grunde nicht beigeordnet werde. Die Klägerin hat ferner in der Ablichtung übermittelt: Schreiben einer "Arbeitsgemeinschaft zur Aufklärung der Verbrechen gegen chemikalien- und dentalgeschädigte Menschen in der BRD" vom 24.10. und 2.12.2003 ein von Frau Dr. V B zur Vorlage bei Gericht erstelltes Attest vom 15.2.2005: die Klägerin leide unter CfS, MCS und einem Multiallergiesyndrom; aufgrund dieser Erkrankungen sei sie überwiegend bettlägerig und auf ein Sauerstoffgerät angewiesen; sie leide unter schweren Konzentrationsstörungen und könne aus den genannten Gründen nicht vor Gericht erscheinen eine Pressemitteilung vom 14.3.2005 über "Halbgötter in Schwarz" von Rolf Bossi.
Auf telefonische Anfrage des Berichterstatters hat Prof. Dr. T am 25.4.2005 mitgeteilt: er sei Vertragsarzt und miete die Kältekammer von der I GmbH & Co KG an, deren Alleingesellschafter er sei; er verordne dem Patienten die Nutzung der Kältekammer und stelle dem Patienten über die Nutzung eine privatärztliche Rechnung aus; weder die I noch er seien zur Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der GKV zugelassen; die Nutzung der Kältekammer werde aber im stationären Bereich für medizinisch sinnvoll gehalten und von den Kassen bezahlt; er habe sich um eine Anerkennung der Methode im ambulanten vertragsärztlichen Bereich nicht bemüht; Anträge würden immer abgelehnt.
Zur mündlichen Verhandlung am 28.4. 2005 ist für die Klägerin niemand erschienen. Die Benachrichtigung vom Termin ist ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde am 9.4.2005 in ihrer und eines Empfangsberechtigten Abwesenheit durch Einwurf in ihren Briefkasten zugestellt worden. Mit der Nachricht ist darauf hingewiesen worden, daß auch in Abwesenheit der Klägerin und eines Bevollmächtigten der Klägerin verhandelt und entschieden werden könne.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer den Streitakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des SG Köln mit den Aktenzeichen S 5 KR 255/02, S 5 KR 387/02, S 5 KR 27/03, S 5 KR 266/03 und S 5 KR 284/03).
Entscheidungsgründe:
I.
Daß für die Klägerin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, stand einer Entscheidung des Senats nicht entgegen, denn die Klägerin ist – mit Hinweis auf diese Möglichkeit – ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 28.4.2005 geladen worden (§ 153 Abs 1 iVm § 110 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 126 SGG; BSG in SozR Nr 5 zu § 110 SGG). Es bestand kein Anlaß, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Der Klägerin hat um Terminsverlegung nicht ersucht und sie hatte hinreichend Gelegenheit, sich schriftsätzlich rechtliches Gehör zu verschaffen.
II.
Der Entscheidung des Senats stand auch nicht entgegen, daß die Klägerin wie in vielen Verfahren zuvor auch hier Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und Gegenvorstellungen, Dienstaufsichtsbeschwerden u.ä. erhoben hat. Zu den von der Klägerin allerorten angebrachten Ablehnungsgesuchen, Beschwerden, Gegendarstellungen u.ä. hat der Senat anläßlich des PKH-Antrags der Klägerin in eben der vorliegenden Sache mit Beschluss vom 25.2.2005 in der Sache L 16 KR 45/04 LSG NRW festgestellt:
Trotz erneuter Ablehnungsgesuche habe der Senat in der Sache entscheiden können. Bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 9.9.2004 (L 16 KR 37/04 LSG NRW) habe der Senat feststellen müssen, soweit die Klägerin erneut Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehne, habe dies den Senat nicht hindern können, in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden, denn das Gesuch sei rechtsmißbräuchlich angebracht, weil es allein der Erzwingung einer der Klägerin günstigen Entscheidung zu dienen bestimmt sei, ohne daß Gründe dargelegt würden, die auch nur entfernt für die Möglichkeit sprechen könnten, die Klägerin könne Anlaß haben, eine Voreingenommenheit der Richter anzunehmen. Ebenso verhalte es sich mit der Pauschalablehnung von Richtern im vorliegenden Verfahren. Die Richtigkeit dieser Sicht erhelle am Besten der eigene Vortrag der Klägerin u.a. im Verfahren L 16 KR 260/04 LSG NRW: sie beantrage die Abgabe an das Landessozialgericht (LSG) Celle, da sie sämtliche bisher an Beschlüssen/Urteilen beteiligten Richter des Sozialgerichts (SG) und LSG NRW wegen Besorgnis der Befangenheit ablehne, da diese ihres Erachtens allesamt in "Rechtsbeugung" und "Verfassungshochverrat" sowie in "Solidarität" und "Protektion" zur Beklagten und zu den an Ablehnungsbeschlüssen/Urteilen beteiligten Richtern handelten; ferner, weil sie zahlreiche Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen gegen die beteiligten Richter erstattet habe und noch erstatten werde! Zur Entscheidung über einen Befangenheitsantrag der Klägerin im dafür im Regelfall vorgesehenen Verfahren werde daher nur und erst dann Anlaß sein, wenn aus dem Vorbringen der Klägerin einmal erkennbar würde, daß ein Grund vorliegen könnte, der die Klägerin von ihrem Standpunkt aus, aber nach objektivem Maßstab, befürchten lassen könnte, der von ihr abgelehnte — bestimmte — Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (Hinw auf KG Berlin in JW 31,1004 und 1105; BVerfGE 32,288,290; 73,330,335; BSG in Breith. 1986, 446). Dabei könne es niemals allein ausreichend sein, daß der abgelehnte Richter eine der Klägerin ungünstige Rechtsauffassung geäußert habe oder an einer der Klägerin ungünstigen Entscheidung mitgewirkt habe, denn es gehöre zum Kernbereich der Tätigkeit eines Richters, sich eigenverantwortlich ein Urteil zu bilden und seiner Überzeugung gemäß über die anstehenden Sachfragen zu befinden, und die der einen Seite günstige Sicht sei notwendigerweise die der Gegenseite ungünstige. Nicht einmal wenn der Richter sich bei seiner Überzeugungsbildung irre und deshalb eine fehlerhafte Rechtsauffassung vertrete, sei dies , weil niemand frei von Irrtum und Irrtum nicht gleichbedeutend mit Parteilichkeit sei, für sich allein kein hinreichender Grund, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu hegen. Nur vorsorglich werde darauf hingewiesen, daß das geltende Recht die von der Klägerin beantragte Verweisung der Streitsache an das LSG Celle durch das LSG NRW auch dann nicht erlauben würde, wenn alle Richter des SG Köln und des LSG NRW, die bislang mit Angelegenheiten der Klägerin befaßt gewesen seien, befangen wären. Das habe der Justizminister des Landes NRW im Schreiben an die Klägerin vom 7.1.2005 zutreffend erkannt.
Die Klägerin könne eine Besorgnis der Befangenheit der Richter auch nicht daher herleiten, daß Herr Rechtsanwalt Dr. M ihr mit Datum des 13.12.2004 eine Bescheinigung ausgestellt habe, des Inhalts: er sei mit den Leuten in E deshalb auf Kriegsfuß, weil er an Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden gegen diese Leute mitgewirkt habe. Wer immer auch diese Leute sein mögen und um welche Vorgänge im Einzelnen es sich dabei handeln möge, könne von einer solchen subjektiven Einschätzung eines Rechtsanwaltes, nur weil die Klägerin seine Beiordnung wünsche, nicht auf eine Voreingenommenheit dieser Leute gegen die Klägerin geschlossen werden.
An dieser Sicht hält der Senat auch in Anbetracht der Entscheidung in der Hauptsache fest. Die dem der Klägerin PKH verweigernden Beschluss vom 25.2.2005 auf dem Fuße folgenden Ablehnungsgesuche, Gegenvorstellungen pp waren rechtsmißbräuchlich und konnten die Entscheidung des Senats in der Sache nicht hindern. Insbesondere ist auch aufgrund des neuerlichen Vorbringens der Klägerin nicht im Ansatz ein Grund für die Annahme von Voreingenommenheit irgendeines Richters gegenüber der Klägerin zu erkennen, und selbstverständlich wäre der Klägerin Herr Rechtsanwalt Dr. M wie jeder zugelassene Rechtsanwalt beigeordnet worden, hätte nur die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung als hinreichend aussichtsreich und nicht mutwillig betrachtet werden können. Auch soweit die Klägerin alsdann, beginnend mit Schriftsatz vom 5.3.2005, Befangenheitsgründe daraus herzuleiten sucht, daß der Berichterstatter in einem Verfahren wegen "retinitis-pigmentosa" eine Strafanzeige gegen eine Mandantin von Rechtsanwalt Dr. M gestellt habe, ist ein Zusammenhang mit einer möglichen Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin nicht zu erkennen. Es kann zunächst der Richter, dem sich der Verdacht auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung aufdrängt, verpflichtet sein, dies den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu geben, und aus einer solchen Amtshandlung kann dann eine berechtigte Besorgnis von Befangenheit des Richters nicht hergeleitet werden. Darauf kam es hier aber nicht einmal an, denn der Berichterstatter hat keine Strafanzeige gegen eine Mandantin gestellt, die Herr Rechtsanwalt Dr. M in einem Verfahren vertreten hat, an dem der Berichterstatter beteiligt war. Sollte der Berichterstatter aber einmal eine Strafanzeige gegen irgendeine Person gestellt haben, die irgendwann einmal von Herrn Rechtsanwalt Dr. M in irgendeiner Sache vertreten worden ist, an der der Berichterstatter nicht beteiligt war, so erscheint es abwegig, wenn die Klägerin deswegen eine Parteilichkeit des Berichterstatters ihr gegenüber nur deshalb besorgen sollte, weil sie sich desselben Anwaltes zu bedienen wünscht, der bereits in zahlreichen Sachen vor dem erkennenden Senat auch unter Beteiligung des Berichterstatters tätig geworden ist, ohne je selbst für einen Mandanten ein gegen den Berichterstatter gerichtetes Ablehnungsgesuch angebracht zu haben — auch nicht in einem Verfahren wegen "retinitis-pigmentosa". Nach allem konnte auch dies Vorbringen der Klägerin wiederum nicht als Ausdruck tatsächlicher Besorgnis von Befangenheit aufgefaßt werden, sondern nur als ihr erneutes unzulässiges Bemühen, mißliebige Entscheidungen um jeden Preis zu verhindern.
Aus eben solchen Gründen wiederholt die Klägerin denn wohl auch bereits abgelehnte PKH-Anträge, ohne darzulegen, daß sich in den maßgeblichen Verhältnissen etwas geändert habe. Auch diese Anträge waren, weil rechtsmißbräuchlich gestellt, nicht erneut zu bescheiden und konnten die Entscheidung des Senats in der Sache nicht hindern.
III.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Köln vom 8. Januar 2004 ist unbegründet. Sie hat und hatte keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versorgung mit GKKT.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und aus den Gründen des o.a. Beschlusses vom 25.2.2005 als unbegründet zurück und sieht daher gemäß § 153 Abs 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Soweit die Klägerin Prof. Dr. T und/oder die I GmbH & Co KG als Erbringer der streitigen Therapie in Anspruch genommen haben sollte oder in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, bleibt – ohne daß es darauf entscheidend ankäme – ergänzend darauf hinzuweisen, daß diese nach Maßgabe der den Beteiligten mitgeteilten Erklärung von Prof. Dr. T vom 25.4.2005 insoweit als nicht zugelassene Leistungserbinger bzw. als privatärztlich tätiger Vertragsarzt ohnehin nicht zu Lasten der GKV in Anspruch genommen werden können.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG. Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Erstellt am: 11.04.2006
Zuletzt verändert am: 11.04.2006