Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.08.2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da es an einem Anordnungsanspruch mangelt.
Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Die vom Sozialgericht nicht benannte Grundlage für den Anspruch des Antragstellers auf Unterlassung der Behauptung, die Kosten für die Durchführung von Eigenbluttransporten nach präoperativen Eigenblutentnahmen zählten zu den allgemeinen Krankenhausleistungen und seien mit den von den Krankenkassen zu zahlenden Vergütungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgegolten, richtet sich allein nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften und kann sich daher nur auf des §§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und den sich dazu entwickelten Grundsätzen ergeben. Die hiernach allein in Betracht kommenden bürgerlich rechtlichen Unterlassungsansprüche (§ 1004 Abs. 1 analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB) setzen die unmittelbar drohende Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs in ein durch §§ 823 ff. BGB geschütztes Rechtsgut voraus. Hierbei muss es sich nicht unbedingt um ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Ausschließlichkeitsrecht handeln, auch sonstige Rechte können Abwehransprüche auslösen. Vorliegend kommt einzig das Recht des Antragstellers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht nach § 823 Abs. I BGB in Betracht. Voraussetzung für einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch ist, dass das Verhalten des Antragsgegners einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers darstellt und weiteren solchen Eingriffen, also einer Wiederholungsgefahr, nur durch ein strafbewährtes Unterlassungsgebot begegnet werden kann.
Ein solcher rechtswidriger Eingriff liegt nicht vor. Der Antragsgegner kommt mit der Abfassung einer Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht am 14./15. August 2007 in Essen seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 217 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) V nach. Nach Ziffer 1 dieser Vorschrift unterstützen die Bundesverbände die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen insbesondere durch Beratung und Unterrichtung, auch durch Zeitschriften. In welcher Form dies zu geschehen hat, ist gesetzlich nicht geregelt, steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners. Die Niederschrift vom 14./15. August 2007, die eine Rechtsansicht zur Kostenübernahme bei Eigenbluttransporten von der Spendereinrichtung zum die Operation durchführenden Krankenhaus, welches die Operation durchführt, enthält, stellt somit ein legitimes Mittel dar, auch wenn dadurch Interessen des Antragstellers berührt werden. Ein Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist darin hingegen nicht zu sehen, denn ein solcher setzt voraus, dass die Beeinträchtigung unmittelbar gegen den Gewerbebetrieb als solchen gerichtet ist (vgl. hierzu Wagner, in Münchener Kommentar, Stand 2004, § 823 Rdn. 185). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass es der Niederschrift der Spitzenverbände der Krankenkassen an dieser Zielgerichtetheit bzw. Unmittelbarkeit mangelt. Bloße Vermögenseinbußen als solche stellen kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar (vgl. hierzu Wagner a.a.O. Rdn. 176). In dem Zusammenhang bleibt unberücksichtigt, dass der Antragsteller, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, im Rahmen der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes hätte vortragen müssen, in welcher konkreten Größenordnung sich die Einkommenseinbußen bewegen und in welchem Verhältnis sie zu den übrigen Einnahmen seines Gewerbebetriebes stehen.
Darüber hinaus stellt die Vorgehensweise des Antragsgegners auch schon deswegen keinen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Antragstellers dar, weil dieser nicht gehindert wird, die Eigenbluttransporte durchzuführen und ggfls. die Frage einer gerichtlichen Klärung zuzuführen, für wen er diese Bluttransporte durchführt und wer sie demzufolge letztlich zu vergüten hat.
Inhaltlich gibt die Niederschrift aufgrund den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene kursorischen Prüfung eine mit dem materiellen Recht in Einklang stehende Rechtsansicht wieder und stellt somit eine zutreffende Unterrichtung der Mitglieder des Antragsgegners dar, die grundsätzlich auch geeignet ist, seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Der Umstand, dass der Antragsteller, der in keinerlei rechtlicher Beziehung zum Antragsgegner steht, dadurch nachhaltig betroffen sein kann, ist unvermeidbar und unter den gegebenen Umständen hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG, 154 VwGO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 31.08.2010
Zuletzt verändert am: 31.08.2010