Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 22.03.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1924 geborene Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die seit dem 01.01.2004 durch § 248 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) erfolgende Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach dem allgemeinen Beitragssatz. Er ist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei der Antragsgegnerin pflichtversichert. Er bezieht eine gesetzliche Altersrente in Höhe von 348,56 Euro sowie Versorgungsbezüge des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen in Höhe von zuletzt 1.154,11 Euro (Stand April 2004).
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung teilte dem Antragsteller unter dem 05.12.2003 mit, dass ab dem 01.01.2004 von den Versorgungsbezügen Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 14,9 Prozent (216,39 Euro) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 0,85 Prozent (12,34 Euro) abzusetzen sei. Hiergegen wandte sich der Antragsteller und führte aus, die Antragsgegnerin habe seinerzeit eine Befreiung von der Versicherungspflicht abgelehnt. Er sei als Versorgungsempfänger aufgrund der bestehenden KVdR unter Mißachtung des Gleichheitsprinzips gegenüber beamtenrechtlichen Versorgungsempfängern benachteiligt, die nicht in der KVdR versichert seien und auf entsprechende Ansprüche verzichtet hätten. Von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibe nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung lediglich noch ein geringer Betrag. Dieser hohe Krankenkassenbeitrag entspreche nicht den eingeschränkten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung leitete das (Widerspruchs-)Schreiben des Antragstellers zuständigkeitshalber an die Antragsgegnerin. Am 30.01.2004 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Beitragserhöhung bei der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ergänzte, neben den erhöhten Versicherungsbeiträgen seien nunmehr auch pro Quartal Zuzahlungen zu leisten. Er erhalte nur 55 Prozent der letzten Bezüge von dem Landesamt für Besoldung und Versorgung, weil ein Prozentsatz von 25 Prozent durch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sichergestellt sein solle. Ihm gleichgestellte Versorgungsempfänger, die 75 Prozent von den letzten Dienstbezügen erhielten, seien zu 70 bis 100 Prozent beihilfeberechtigt und benötigten lediglich eine private Zusatzversicherung. Man habe die Befreiung von der KVdR mit fadenscheinigen Begründungen abgelehnt und darauf hingewiesen, dass nur ein hälftiger Beitragssatz zu zahlen sei. Er liege nunmehr mit seinem Einkommen unterhalb des Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz. Neben seiner Ehefrau sei auch die volljährige Enkelin zu unterstützen, die derzeit studiere. Ergänzend schilderte der Antragsteller nachdrücklich seine finanzielle und wirtschaftliche Situation und auch seine gesundheitlichen Probleme, die zu nicht unerheblichen Teilen auf im Krieg erlittene Verletzungen und Erkrankungen als Soldat zurückzuführen seien. Die Antragsgegnerin habe in der Vergangenheit keine Leistungen zu erbringen gehabt. Seine Ehefrau und die Enkeltochter seien beihilfeberechtigt mit einem Satz von 80 Prozent. Zuzahlungen seien bisher aus den geringen Versorgungsbezügen geleistet worden. Die Versorgungsbezüge stellten im Übrigen keine zusätzliche Betriebsrente oder Absicherung dar. Er habe sich, anders als andere Versorgungsbezügeempfänger, nicht leisten können, auf seine gesetzliche Rente zu verzichten und werde nunmehr dafür bestraft.
Am 08. März 2004 hat der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Einbehaltung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner von seinen Versorgungsbezügen und Familienzuschlägen für seine Ehefrau sowie für seine Enkeltochter beim Sozialgericht (SG) Detmold beantragt. Er hat erneut auf seine Bedürftigkeit verwiesen, die die Dringlichkeit seines Antrages verdeutliche. Es seien die zusätzlichen Belastungen durch Praxisgebühren und Zuzahlungen zu berücksichtigen und auch der Umstand, dass er durch Kriegsverwundungen und Folgeleiden einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 besitze, seine Ehefrau einen GdB von 80 und auch seine Enkeltochter seit frühester Kindheit an Erkrankungen der Atmungsorgane leide.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 22.03.2004 abgelehnt. Es hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig erachtet. Die konkret beantragte Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs komme deswegen nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin keinen Verwaltungsakt erteilt habe. Die Einbehaltung der höheren Beiträge seit dem 01.01.2004 durch die Zahlstelle, also das Landesamt für Besoldung und Versorgung, stelle keinen Verwaltungsakt der Antragsgegnerin dar. Vielmehr handele es sich um eine tatsächliche Handlung, und zwar die Umsetzung des zum 01.01.2004 in Kraft getretenen Gesetzes und gerade nicht um eine Regelung im Einzelfalle. Im Übrigen würden die Beiträge gemäß § 256 SGB V von der Zahlstelle einbehalten, so dass sich der Abzug der höheren Beiträge nicht als Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin selbst darstellen könne. Der Antrag des Antragstellers könne zwar auch als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend verstanden werden, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, § 248 SGB V alter Fassung anzuwenden und den hälftigen Beitragssatz festzustellen. Es existiere bisher jedoch keine Entscheidung der Antragsgegnerin, durch die der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sein könnte. Der Antragsteller wende sich letztlich unmittelbar gegen das GMG, ohne eine Umsetzung der streitigen Vorschrift durch die Antragsgegnerin als Einzugsstelle abgewartet oder beantragt zu haben. Ein rechtswidriges Verhalten der Antragsgegnerin werde nicht behauptet, so dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Antragsgegnerin nicht bestehe. Zunächst sei ein Bescheid der Antragsgegnerin zur Feststellung der Beitragslast abzuwarten und hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Es werde darauf hingewiesen, dass nach einer gemeinsamen Presseerklärung des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK) und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e.V. (AEV) vom 13.02.2004 zur Rechtmäßigkeit des § 248 Satz 1 SGB V (neu) Musterverfahren durchgeführt werden sollen, und Versicherte, die keinen Beitragsbescheid von ihrer Krankenkasse erhalten hätten, keinen förmlichen Rechtsbehelf einlegen müssten. Hingegen müssten Versicherte, die einen Beitragsbescheid erhalten hätten, zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft dagegen Widerspruch einlegen können, sodann das Ruhen des Verfahrens bis zum Ausgang des Musterverfahren beantragen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass auch bei Vorliegen eines Bescheides der Antragsgegnerin zur Beitragslast der Antrag auf anordnende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zwar zulässig, aber unbegründet wäre, da das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Antragstellers nicht das Vollzugsinteresse überwiege. Seit dem 01.01.2004 sei der volle Beitragssatz auf Versorgungsbezüge zu zahlen. Die Regelung des § 248 Satz 1 SGB V sei nach der hier gebotenen Prüfung weder rechtswidrig noch verfassungswidrig. Grundsätzlich sei dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, inwieweit soziale Rechte gewährt bzw. eingeschränkt würden. Eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit, wie sie der Antragsteller formuliere, sei durch die Beitragserhöhung, auch wenn diese für den Einzelnen spürbar seien, nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben.
Der Antragsteller hat gegen den am 25.03.2004 zugestellten Beschluss am 14.04.2004 Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt. Er hat dargelegt, dass er statt 1.488,64 Euro im November 2003 nunmehr noch 1.154,11 Euro Versorgungsbezüge neben den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe. Die Einbehaltung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 14,9 Prozent von den Versorgungsbezügen durch die Zahlstelle verstoße gegen einen 1988 vor dem Verwaltungsgericht Minden geschlossenen Vergleich, mit dem das Land Nordrhein-Westfalen sich verpflichtet habe, den Eheleuten W in Zukunft Versorgungsbezüge unter Beachtung der Sozialhilferegelsätze zu zahlen. Er liege nunmehr unter den Regelsätzen des BSHG. Er hat erneut eine Ungleichbehandlung gegenüber von der KVdR befreiten Beamten beklagt, denen die Hälfte des Krankenkassenbeitrages mit der Rente ausbezahlt würde. Er hat u.a. überreicht eine Bescheinigung der Stadt Bad Driburg vom 25.03.2004, ausweislich derer ein Bedarf in Höhe von 1.103,48 Euro (Regelsatz für den Haushaltsvorstand, Regelsatz für dessen Ehefrau, 15 Prozent Zuschlag für Beihilfen, Unterhaltskosten laut Wohngeldbescheid) bestehe. Außerdem hat er überreicht ein Protokoll der Öffentlichen Sitzung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. Mai 1988 (Az.: 4 K 452/87).
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfenetscheidung vom 15.04.2004).
Mit Bescheid vom 31.03.2004 hat die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Versorgungsbezüge in voller Höhe beitragspflichtig seien. Gegen den nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen formlosen Bescheid ist bisher nach Information der Antragsgegnerin (dem Antragsteller unter dem 05.04.2004 übersandtes Schreiben vom 03.05.2004) kein Widerspruch eingelegt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in Fällen, in denen der Widerspruch (1. Alternative) keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung durch Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag kann zwar schon vor Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 86 b RdNr. 8) bzw. Klageerhebung gestellt werden (§ 86 b Abs. 3 SGG). In diesen Fällen genügt, dass Widerspruch eingelegt worden ist. Wird ein Widerspruch nicht eingelegt, kann der Antrag frühestens mit der Klageerhebung gestellt werden (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage, RdNr. 8).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher unzulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mittlerweile der Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.03.2004 in der Welt ist. Bereits das SG hat in der Begründung seines Beschlusses vom 22.03.2004 darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen eines Bescheides Widerspruch einzulegen ist. Ein weiterer Hinweis des Senates auf die Erforderlichkeit der Widerspruchseinlegung war nicht erforderlich. Der offenbar vom Antragsteller vertretenen Auffassung, angesichts seiner vor dem 31.03.2004 erfolgten Widersprüche sei ein weiterer Widerspruch entbehrlich, kann nicht gefolgt werden. Widersprüche können nicht vorsorglich erhoben werden. Eine mit Widerspruch anfechtbare (Verwaltungs-) Entscheidung der Antragsgegnerin lag bis zum Bescheid vom 31.03.2004, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, nicht vor. Ebensowenig vermag der Senat angesichts der Ausführungen des Antragstellers die Beschwerdeschrift als Widerspruch auszulegen. Der Antragsteller hat auch den Hinweis der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.05.2004 nicht zum Anlass genommen, Widerspruch einzulegen.
Die Möglichkeit des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 31.03.2004 steht auch dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG entgegen. Denn eine einstweilige Anordnung kommt nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG nur in Betracht, wenn ein Fall des Abs. 1 dieser Vorschrift nicht vorliegt. Der einstweilige Rechtsschutz bei Anfechtungswiderspruch und -klage wird grundsätzlich abschließend durch § 86 b Abs. 1 SGG geregelt.
Selbst wenn man die Beschwerdeschrift als Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.03.2004 werten wollte, bliebe die Beschwerde ohne Erfolg.
Ein solcher Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.03.2004 hätte gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung, da der Bescheid über eine Beitragspflicht entscheidet. § 86 b Abs. 1 SGG regelt unmittelbar die Voraussetzungen nicht, unter denen das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen kann. Maßgeblich ist in Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG gemäß § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. auch Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86 b RdNr. 12).
Das Gericht entscheidet nach Ermessen und aufgrund einer Abwägung des Vollzugsinteresses der Behörde und des Aussetzungsinteresse des Ast., wobei die Erfolgsaussichten des Widerspruchs oder der Klage von maßgeblicher Bedeutung sind.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen nur dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels deutlich wahrscheinlicher ist als ein möglicher Misserfolg. Andernfalls wäre angesichts der vielfältigen Rechtsprobleme wie auch der Schwierigkeiten einer umfassenden Sachverhaltsklärung in Beitragsangelegenheiten eine Aussetzung der Vollziehung regelmäßig durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung erheblich beeinträchtigen könnte (vgl. ausführlich dazu Beschluss des Senats vom 18.12.2002 – L 16 B 70/02 KR ER -). Je größer die Erfolgsaussichten, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86 b RdNr.12).
Vorliegend spricht nicht mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit der Beitragsbemessung. Die gesetzliche Regelung des § 248 SGB V in der seit dem 01.01.2004 geltenden Fassung ist eindeutig. Danach unterliegen auch Versorgungsbezüge (Pensionen und Betriebrenten) in voller Höhe dem allgemeinen Beitragssatz.
Dies führt in einer Vielzahl von Fällen, wie auch beim Antragsteller, zu einer zum Teil erheblichen Mehrbelastung. Die Verfassungsgemäßheit dieser Neuregelung wird in der Öffentlichkeit und der Politik bereits diskutiert (vgl. etwa Scholtz, Erhöhung des Krankenkassenbeitrags für Betriebsrenten verfassungswidrig?, rv 2004, 9-13; Antrag der Abgeordneten Dr. Thomae, Parr u.a. – BT-Drucksache 15/2472) und eine höchstrichterliche Klärung steht angesichts einer Vielzahl angekündigter und anhängiger (Muster-)Verfahren zu erwarten.
Eine (offenbare) Verfassungswidrigkeit der Neuregelung vermag der Senat im Rahmen der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung aber gleichwohl nicht zu erkennen. Bedenken werden hinsichtlich einer Vereinbarkeit der Neuregelung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 14 GG erhoben. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte werden diskutiert. Eine ins Détail gehende Auseinandersetzung wird einem ggf. folgendem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.
Der Senat beschränkt sich darauf festzustellen, dass freiwillig Versicherte und Pflichtversicherte seit dem 01.01.2004 hinsichtlich der Beitragsbemessung in Bezug auf Versorgungsbezüge im Wesentlichen gleichgestellt sind. Der Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des GG wird daher regelmäßig mit einer Ungleichbehandlung von privater und betrieblicher Vorsorge bzw. einer Ungleichbehandlung von Rentnern und Arbeitnehmern auch unter Äquivalenzgesichtspunkten (fehlender Krankengeldanspruch für Rentner) begründet. Der Antragsteller sieht sich u.a. gegenüber denjenigen Versorgungsbeziehern benachteiligt, die nicht gesetzlich krankenversichert und daher nicht von einer Beitragserhöhung betroffen sein können.
Die gesetzliche Neuregelung ist im Kontext mit anderen Gesetzesänderungen zu sehen, die in den letzten Jahren fast durchgängig eine stärkere finanzielle Belastung von KVdR-Versicherten und freiwillig versicherten Rentnern mit sich gebracht hat. Die im Rahmen einer Prüfung der Verfassungswidrigkeit zu beachtenden Gesichtspunkte sind daher ausgesprochen vielgestaltig. Mit einigen auch jetzt vorgebrachten Argumenten zur Verfassungswidrigkeit hat sich das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 3. September 1998, Az: B 12 P 4/97 R: "Es ist nicht verfassungswidrig, daß in der sozialen Pflegeversicherung die Beiträge aus Versorgungsbezügen versicherungspflichtiger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem vollen Beitragssatz zu bemessen und vom Versicherten allein zu tragen sind.") bereits befasst. Das Bundessozialgericht hat auch unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips bereits in der Vergangenheit das Solidaritätsprinzip und den Grundsatz des sozialen Ausgleichs betont (BSG, Urteil vom 18. Dezember 1984, Az: 12 RK 42/83: "Beiträge und Leistungen brauchen in der – vom Solidaritätsprinzip und dem Grundsatz des sozialen Ausgleichs beherrschten – gesetzlichen Krankenversicherung nicht gleichwertig zu sein").
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Übrigen nur vor, wenn der Gesetzgeber tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, daß sie – auch unter Anerkennung eines weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers – bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen, der Gesetzgeber diesen Spielraum also überschritten hat (BVerfGE 17, 319, 330; 50, 177, 186).
In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Eigentumsgarantie ist darauf zu verweisen, dass dieser grundsätzlich nicht gegen Zugriffe auf das Vermögen oder Einkommen durch Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt. Das gilt auch für Zwangsbeiträge. Der Gesetzgeber kann von ihm selbst gewährte Rechtspositionen (einschließlich von Anwartschaften) ganz oder teilweise wieder zurücknehmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn sich die wirtschaftlichen Voraussetzungen wesentlich ändern und es das öffentliche Interesse, insbesondere das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit eines Regelungssystems erfordert (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1986, Az: 12 RK 50/84).
Dem Gesetzgeber war im Gesetzgebungsverfahren bekannt, dass es Personen gibt, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur eine sehr kleine Rente erhalten und aus Versorgungsbezügen einen weit größeren Teil ihrer Einnahmen erzielen und dass dieser Personenkreis stärker belastet wird, als Personen mit gleich hohen Gesamteinnahmen, aber überwiegender Absicherung aus einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Antwort des Staatssekretärs Dr. Schröder auf eine Anfrage des Abgeordneten Zylajew vom 08.04.2004 – BT-Drucksache 15/2954). Die Gesetzesänderung wurde u.a. damit begründet, dass durch die Neuregelung Rentner, die Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus selbständiger Arbeit erhalten, in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen für sie beteiligt werden. Die Beiträge der Rentner deckten lediglich noch ca. 43% der Leistungsaufwendungen für sie ab (1973 noch 70%). Es sei ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen, den Anteil der Finanzierung der Leistungen durch die Erwerbstätigen nicht noch höher werden zu lassen (BT-Drucksache 15/1525 S.140).
Auch angesichts der gesetzgeberischen Motive liegt eine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung nicht auf der Hand.
Der Antragsteller kann sich gegenüber der Antragsgegnerin auch nicht auf den mit dem Land Nordrhein-Westfalen geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 11.05.1988 berufen. Dieser Vergleich bindet die Antragsgegnerin nicht und erfasst im Übrigen nicht die Verpflichtungen des Landesamt für Besoldung und Versorgung als Zahlstelle.
Da nach alledem als Ergebnis der summarischen Prüfung festzuhalten ist, dass mehr für die Rechtmäßigkeit der Neufassung des § 248 SGB V als dagegen spricht, vermag auch das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, das sich im wesentlichen aus der wirtschaftlichen Betroffenheit ergibt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 31.03.2004 nicht zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG in entsprechender Anwendung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 01.06.2004
Zuletzt verändert am: 01.06.2004