Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2004 sowie die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2004 ist unbegründet. Deshalb kann auch die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung durch Erstattung des gepfändeten Betrages in Höhe von 863, 85 EUR nicht erfolgen.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dabei ist in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG der in der Regelung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zum Ausdruck gekommene Grundsatz heranzuziehen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar, SGG, § 86b Rdn. 12). Danach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch über-wiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Die angefochtenen Bescheide betreffen die Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die in der Zeit vom 01.02.2000 bis 30.11.2000 bei ihr beschäftigte Arbeitnehmerin B T. Es handelt sich somit um eine Entscheidung über die Beitragspflicht i.S.d. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen rechtswidrig wäre. Die Antragstellerin stellt auch das grundsätzliche Bestehen der Beitragspflicht nicht in Frage, sondern macht geltend, sie habe die Beiträge bereits gezahlt. Jedoch hat sie keinerlei Unterlagen über die Zahlung der Beiträge vorzulegen vermocht. Dies ist aber – worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat – eine Verpflichtung der Antragstellerin als Arbeitgeberin (vergl. § 28f Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beitragsforderung der Antragsgegnerin zu Recht besteht.
Schließlich ist auch eine unbillige Härte i.S.d. § 86a Abs. 3 Satz 3 SGG nicht ersichtlich. Dass sich die Antragstellerin offensichtlich in Zahlungsschwierigkeiten befindet und die Vollstreckung der angefochtenen Bescheide für sie (weitere) Nachteile mit sich bringt, ist eine zwangsläufige Folge und stellt keine unbillige Härte dar.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a SGG.
Erstellt am: 03.05.2007
Zuletzt verändert am: 03.05.2007