Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18. Januar 2005 geändert. Der Streitwert wird auf 570.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin, ein pharmazeutisches Unternehmen, das Fertigarzneimittel herstellt und vertreibt, hat Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln auf Bescheidung ihrer Anträge auf Aufnahme ihrer Produkte in die Liste der verordnungsfähigen Arzneimittel i.S.d. § 33a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – sog. Positivliste – erhoben. Nach Rücknahme der Klage hat das SG den Streitwert mit Beschluss vom 18.01.2005 auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Die hiergegen vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Beschwerde ist zulässig. Nach der hier gemäß Art. 3 § 61 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl. I 718) noch anzuwendenden Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist der Rechtsanwalt, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, aus eigenem Recht befugt, die Festsetzung des Werts zu beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einzulegen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO). Macht ein Rechtsanwalt geltend, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er aus eigenem Recht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vorgeht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., Rdn. 14 zu § 9 m.w.N.). Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Übrigen auch noch innerhalb der Fristen des § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 Gerichtskostengesetz a. F. (GKG a. F.), das hier ebenfalls noch Anwendung findet (Art. 1 § 72 Nr. 1 KostRMoG), klargestellt.
Da sich die Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert richten (§ 9 Abs. 1 BRAGO), folgt hieraus das Interesse des Prozessbevollmächtigten der Beklagten an einer höheren Festsetzung, ohne dass es hierzu eines besonderen Vortrags bedarf, wie die Klägerin meint.
Der Streitwert war gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 570.000,- Euro festzusetzen.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. ist der Streitwert nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass sich das wirtschaftliche Interesse, das für die Bedeutung der Sache für die Klägerin maßgeblich ist, in Streitigkeiten um die Bescheidung über die Aufnahme von Fertigarzneimitteln/allgemeinmedizinischen Produkten in die geplante sog. Positivliste an dem zu erwartenden Gewinn aus dem Vertrieb dieser Produkte zu orientieren hat (vgl. Beschluss vom 20.09.2004 – L 16 B 112/04 KR-).
Die vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in Verfahren über die Arzneimittelzulassung in Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. vorgenommene Festsetzung des Streitwerts nach einem pauschalierten Jahresreingewinn von 40.000,- Euro (vgl. Beschluss vom 14.06.2004 – 13 E 1021/03- m.w.N. = Pharma Recht 2004, 335) wird den erheblichen Unterschieden im Preis und Umsatz der jeweilig zu beurteilenden Arzneimittel nicht hinreichend gerecht (vgl. auch BVerwG DÖV 91, 1025, 1027, das ebenfalls ausgehend vom jeweiligen Umsatz den zu erwartenden Jahresgewinn geschätzt hat). Ob bei der insoweit erforderlichen Schätzung grundsätzlich 20 % des zu erwartenden Umsatzes für ein Jahr als maßgeblicher Gewinn zugrunde zu legen sind oder ob dies nach den jeweiligen Marktverhältnissen ein geringerer oder auch gegebenenfalls höherer Betrag sein kann, kann hier dahinstehen. Jedenfalls in Bescheidungsverfahren ist es angemessen, 5 % des entsprechenden Umsatzes in Ansatz zu bringen. Dies sind nach dem von der Klägerin mit ca. 11,4 Millionen Euro bezifferten Umsatz 570.000,- Euro.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).
Erstellt am: 04.12.2007
Zuletzt verändert am: 04.12.2007