Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vom 26.08.2003 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 17.07.2003 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht (SG) Köln.
Der Kläger begehrte als Rechtsnachfolger seiner am 00.00.2002 verstorbenen Ehefrau W von der Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 127,35 Euro für vier wasserdichte Betteinlagen, zweimal Wendebettwäsche und ein synthetisches Oberbett.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 18.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2003 ab, da es sich bei den beantragten Gegenständen um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handele. Die hiergegen am 31.03.2003 vor dem Sozialgericht (SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2003 ohne Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen, weil die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend sei.
Gegen den ihm am 26.08.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.08.2003 Berufung eingelegt und hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
II.
Die gegen die Zulassung der Berufung gerichtete Beschwerde ist zulässig. Da die vom Kläger begehrte Kostenerstattung den Betrag von 500,00 Euro nicht übersteigt, bedarf die Berufung nach § 144 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil ein Zulassungsgrund i.S.d. § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegt. Die angefochtene Entscheidung weicht weder von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab und beruht auf einer solchen Abweichung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) noch ist die Entscheidung unter einem der Beurteilung des erkennenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel zustandegekommen (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Das Vorliegen solcher Zulassungsgründe behauptet auch der Kläger nicht.
Der Rechtssache kommt schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 144 Rdn. 28). Solche klärungsbedürftigen Rechtsfragen wirft der vorliegende Rechtsstreit aber nicht auf.
Bei den vom Kläger bei Discountern und einem Bettengeschäft unter Außerachtlassung des gesetzlich vorgeschriebenen Beschaffungsweges ohne Verordnung selbst beschafften wasserdichten Betteinlagen sowie der Bettwäsche inkl. Oberbett handelt es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, auf die Versicherte gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) keinen Anspruch haben. Die Ausführungen des SG stehen in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundessozialgerichts (vgl. zu Krankenunterlagen, wenn – wie hier – hygienische und pflegerische Zwecke verfolgt werden: BSG, Urteil vom 7.3.1990 – 3 RK 15/88 – USK 9048).
Die Beschwerde musste daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird der Gerichtsbescheid des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 17.03.2004
Zuletzt verändert am: 17.03.2004