Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 17.07.2003 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger begehrte als Rechtsnachfolger seiner am 00.00.2002 verstorbenen Ehefrau W von der Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 127,35 Euro für vier wasserdichte Betteinlagen, zweimal Wendebettwäsche und ein synthetisches Oberbett.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 18.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2003 ab, da es sich bei den beantragten Gegenständen um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handele. Die hiergegen am 31.03.2003 vor dem Sozialgericht (SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2003 als unbegründet abgewiesen, weil die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend sei.
Gegen den ihm am 26.08.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.08.2003 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Köln vom 17.07.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2003 zu verurteilen, Kosten für selbstbeschaffte Bettwäsche und wasserdichte Betteinlagen in Höhe von 127,35 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten von der Möglichkeit nach § 158 SGG Gebrauch gemacht, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht statthaft ist.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der seit dem 02.01.2002 geltenden Fassung bedarf die Berufung nur dann keiner besonderen Zulassungsentscheidung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- Euro übersteigt oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Kläger ist durch das erstinstanzliche Urteil nicht in dem von § 144 Abs. 1 SGG vorausgesetzten Maß beschwert. Insoweit ist vom Gegenstand der Verurteilung durch das SG auszugehen (vgl. Bundessozialgericht -BSG- in Sozialrecht -SozR- 3-1500 § 158 Nr. 1 S. 2), d.h. es ist lediglich auf die Leistung abzustellen, zu deren Zahlung verurteilt werden soll (vgl. BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 11 S. 20). Bei der Streitwertermittlung sind Folgewirkungen nicht einzubeziehen (BSG wie vor). Die Höhe der Beschwer bestimmt sich daher vorliegend danach, was dem Kläger durch das angefochtene Urteil des SG versagt worden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – NVwZ – 1987, S. 919, 220). Dies ist lediglich der Betrag von 249,07 DM (127,35 Euro), so dass der maßgebliche Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht wird.
Die Berufung ist auch nicht im Gerichtsbescheid des SG zugelassen worden. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zu entnehmen. Das allein zulässige Rechtsmittel ist die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Berufung musste daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung als unzulässig verworfen werden.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Erstellt am: 17.03.2004
Zuletzt verändert am: 17.03.2004